Sachbeschädigung nach §§ 303 StGB

In einer Stadt wie Berlin ist Sachbeschädigung quasi allgegenwärtig: Illegale Graffiti an Hauswänden, auf Zügen oder an öffentlichen Plätzen gehören mindestens ebenso sehr zum Stadtbild wie durch Vandalismus mutwillig zerstörte oder beschädigte Parkbänke, Leihfahrräder oder Pkw. Tatsächlich geht die Zahl der Sachbeschädigungen jedoch seit Jahren zurück. Dennoch zählt nach wie vor jede zehnte Straftat in Deutschland zu diesem Deliktsbereich. Als Täter sind überproportional häufig Kinder und Jugendliche vertreten.

Was tun bei einer Anzeige wegen Sachbeschädigung?

Sollte Ihnen oder Ihrem Kind Sachbeschädigung vorgeworfen werden, machen Sie bitte gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache. Wenden Sie sich stattdessen unverzüglich an einen erfahrenen Strafverteidiger. Für meine Mandanten kann ich Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine wirksame Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln.

Was als Sachbeschädigung nach §§ 303 StGB zu verurteilen ist, hängt von zahlreichen Faktoren des jeweiligen Einzelfalls ab. Um Ihnen vorab schon einmal einen Einblick zu geben, habe ich nachfolgend ein paar Informationen über die Tatmerkmale, den Tatbestand und häufige Fragen zur Sachbeschädigung für Sie aufgeführt.

Was gilt als Sachbeschädigung nach § 303 StGB?

Nach § 303 StGB Absatz 1 wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fremde Sache entweder zerstört oder beschädigt. Im zweiten Absatz wird zudem unter Strafe gestellt, das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern. Bereits der Versuch ist strafbar (Absatz 3).

Diese Definition wirft in der Praxis einige Fragen auf.

Was ist eine „fremde Sache“?

Der juristische Begriff der Sache umfasst nach § 90 BGB ganz allgemein alle körperlichen Gegenstände. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände einen Wert besitzen. Entsprechend begeht jemand auch dann Sachbeschädigung, wenn er etwas beschädigt oder zerstört, dem nur noch ein geringer oder kein Wert mehr zugemessen wird (z.B. ein Autowrack). Ohne Relevanz ist auch die Frage, ob die fremde Sache beweglich ist oder nicht.

Die im Gesetzestext angesprochene Fremdheit erfordert, dass die Sache im Eigentum einer anderen Person steht. Eine Beschädigung von herrenlosen Gegenständen ist demnach ebenso wenig strafbar wie die von Gegenständen, die sich im eigenen Eigentum befinden (Ausnahmen kann es bei der Qualifizierung als gemeinschädliche Sachbeschädigung geben, siehe unten).

Bedenken Sie dabei bitte, dass die Begriffe Besitz und Eigentum in der Rechtspflege nicht wie im Alltagssprachgebrauch synonym verwendet werden. Als Mieter sind Sie zwar Besitzer der angemieteten Räumlichkeiten, nicht jedoch dessen Eigentümer. Sie besitzen daher als Mieter lediglich die Sachherrschaft über die Mietwohnung, nicht aber über das umfassende Recht, nach Belieben über die Räume zu verfügen. Verursachen Sie als Mieter an der vermieteten Sache einen Schaden – weil Sie beispielsweise aus Wut eine Tür der Wohnung einschlagen – kann der Vermieter bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten und Schadensersatzansprüche erheben.

 

Infobox Sachbeschädigung 303

 

Gemeinschädliche Sachbeschädigung nach §304 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich allerdings auch Eigentümer einer Sache der Sachbeschädigung strafbar machen. So stellt § 304 StGB die Beschädigung von Gegenständen unter Strafe, die von öffentlichem Nutzen und Interesse sind bzw. der Gemeinschaft dienen wie Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft, öffentliche Denkmäler und vieles weitere mehr. Gemeinschädliche Sachbeschädigung kann mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist einer von drei Qualifikationstatbeständen der Sachbeschädigung. Die beiden anderen sind:

  • Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB – explizit genannt wird die Zerstörung eines Gebäudes, Schiffs, einer Brücke, eines Damms, einer Straße oder einer Eisenbahn. Diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
  • Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB – gemeint sind Arbeitsmittel, die für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage oder eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind sowie auch Kraftfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und anderen Rettungskräften. Auch hierfür können Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Gelten auch Tiere als Sachen?

Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sache, jedoch werden die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere angewendet, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Praxis bedeutet das meist, dass für Sachbeschädigung an Tieren zusätzlich noch § 17 des Tierschutzgesetzes gilt. Wer demnach Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund tötet oder ihnen Schmerzen oder Leid zufügt, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Tathandlungen der Sachbeschädigung

§ 303 StGB sieht drei mögliche Tathandlungen für Sachbeschädigung vor:

  • Beschädigen: Die Sache wird in ihrer Substanz oder ihrer Brauchbarkeit gemindert. Ein konkretes Beispiel dafür ist etwa das Zerreißen eines Kleidungsstücks, das danach nicht mehr getragen werden kann. Wird das Kleidungsstück dagegen nur so beschmutzt, dass es ohne großen Aufwand gereinigt werden kann, handelt es sich in aller Regel nicht um Sachbeschädigung.
  • Zerstören: Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache wird außer Kraft gesetzt, die Sache wird „vernichtet“. Beispiele dafür sind eingeworfene Fensterscheiben, der zerstochene Reifen am Fahrzeug oder in Brand gesetzte Pkw.
  • Veränderung des Erscheinungsbildes: Die Wahrnehmung der Sache wird erheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Ein Beispiel dafür ist Graffiti auf einer Zugscheibe. Wer dagegen nur ein Tuch vor die Zugscheibe hängt, beginge demnach keine Sachbeschädigung, sofern das Tuch einfach wieder abzuhängen ist. Strafbar ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache zudem nur, wenn diese gegen den Willen des Eigentümers erfolgt.

Zwischen der Beschädigung, Zerstörung bzw. Veränderung des Erscheinungsbildes der Sache und der Tathandlung muss zudem eine Kausalität bestehen. Die Tathandlung muss also die Ursache für den Substanzverlust der Sache sein.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss daher Kenntnis davon haben, dass es sich um eine fremde Sache handelt. Zudem muss er sich seiner Handlung bewusst sein und den Erfolg der Sachbeschädigung realisieren. Es reicht dabei aus, dass der Täter die Beschädigung lediglich billigend in Kauf nimmt bzw. für möglich hält („Eventualvorsatz“).

Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt

Nach § 303c wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist nicht zu verwechseln mit einer Strafanzeige. Während die Strafanzeige von jedermann gestellt werden kann, ist zum Strafantrag nur derjenige berechtigt, dessen Eigentumsrechte durch die Tat verletzt wurden.

Sachbeschädigung ist zudem ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann ein Einschreiten von Amts wegen für geboten gehalten werden.

Mit welchen Strafen ist bei einer Verurteilung zu rechnen?

Einfache Sachbeschädigung wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft. In der Regel werden von den Gerichten Geldstrafen verhängt. Das Strafmaß hängt jedoch immer vom Schadensumfang, den Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Einsicht und dem Bedauern des Täters ab.

Je nach Lage des Falls kommt auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht – etwa wegen Geringfügigkeit oder weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Kontaktieren Sie jedoch in jeglichem Fall einen Anwalt für Strafrecht.