Brandstiftung nach § 306 ff. StGB

Brandstiftungsdelikten nach §§ 306 ff. StGB handelt es sich um Spezialfälle der Sachbeschädigung. § 306 StGB bis § 306f StGB beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Zerstörung bzw. Beschädigung von Sachen durch Feuer, bzw. im Wortlaut des Gesetzes formuliert: durch „in Brand setzen“ oder durch „Brandlegung“.

Bei immerhin jedem zehnten Brand in Deutschland ist Brandstiftung die Ursache. Laut der polizeilichen Kriminalstatistik lag die Zahl der Brandstiftungen im Jahr 2017 bundesweit bei knapp 19.000 Fällen. Hinzu kamen noch einmal knapp 7.000 Fälle fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d StGB). Kinder und Jugendliche sind in diesem Strafbereich weit seltener Täter. In der Kriminologie hat man festgestellt, dass die Mehrheit der erfassten Tatverdächtigen männlich und deutlich im Erwachsenenalter ist.

Was tun bei einer Anzeige wegen Brandstiftung

Wenn gegen Sie wegen Brandstiftung ermittelt wird, machen Sie bitte keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ihr Schweigen kann nicht gegen Sie verwendet werden. Dagegen können einmal gemachte Aussagen Sie mitunter selbst dann belasten, wenn Sie diese widerrufen, da sich daraus unter Umständen Widersprüche ergeben. Beauftragen Sie daher umgehend einen Anwalt für Strafrecht. Als Ihr Strafverteidiger kann ich Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine erfolgversprechende Verteidigung entwickeln.

Welche Strafen drohen bei Brandstiftung?

Bereits bei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr. Damit ist Brandstiftung ein Verbrechen (und kein Vergehen). Bereits der Versuch der Brandstiftung ist daher strafbar. Zudem können Sie sich beim Vorwurf der Brandstiftung auch einen Pflichtverteidiger beiordnen lassen.
In ausgewählten Fällen werde auch ich als Pflichtverteidiger tätig. Sprechen Sie mich an!Ist ein Verwandter/Bekannter wegen des Vorwurfs der Brandstiftung festgenommen worden und befindet sich jetzt in Untersuchungshaft? Auch in solchen Fällen werde ich tätig und besuche die Inhaftierten schnell in der Justizvollzugsanstalt, um mit ihnen ihre Verteidigung zu besprechen.

Mögliche Strafen

  • Für die einfache Brandstiftung sieht das Gesetz eine Höchststrafe von zehn Jahren vor.
  • In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
  • Bei der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b StGB drohen mindestens fünf Jahre Haft,
  • bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe oder mindestens zehn Jahre Freiheitsentzug.
  • Wird die Brandstiftung als fahrlässig nach § 306d StGB qualifiziert, liegt der Strafrahmen zwischen drei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Das vom Gericht im Einzelfall verhängte Strafmaß hängt bei den Gefährdungsdelikten der Brandstiftung (wie der der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB) immer auch von der Gefahr ab, die durch die Brandstiftung verursacht wurde. Bei den erfolgsqualifizierten Tatbeständen wie der schweren oder der besonders schweren Brandstiftung (§ 306a StGB und § 306b StGB) richtet sich die Höhe des Strafmaßes zudem nach dem Ausmaß der Folgen der Straftat.
§ 306e StGB ermöglicht eine Herabsetzung der Strafe, sofern im Vorgehen des Täters eine tätige Reue erkannt werden kann. Das ist u.a. der Fall, wenn „der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor erheblicher Schaden entsteht.“

Infobox Brandstiftung Nach 306 Stgb

Was gilt als Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB?

Das durch § 306 StGB geschützte Rechtsgut ist fremdes Eigentum. Der Eigentümer einer Sache ist daher nicht tätertauglich. So sprach 2017 das Landgericht Coburg einen 56-Jährigen vom Vorwurf der Brandstiftung frei, der vier Jahre zuvor sein eigenes Anwesen in Brand gesteckt hatte. In ihrem Schlussvortrag hatte auch die Staatsanwältin betont: „Er darf das. Er darf sein Haus abfackeln.“ Verurteilt wurde der Mann jedoch wegen Sachbeschädigung zur Zahlung von 225 Euro, da durch den Brand eine zum Anwesen führende Stromleitung zerstört worden war.

Der objektive Tatbestand der Brandstiftung

Für den Tatbestand der Brandstiftung muss also ein fremdes Tatobjekt vorliegen. Herrenlose Gegenstände kommen dafür nicht in Frage. Die Sache muss sich im Eigentum einer anderen Person befinden. § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB führt folgende taugliche Tatobjekte auf:

    • Gebäude oder Hütten. Als Gebäude gelten Bauwerke, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet oder bestimmt und so gestaltet sind, dass sie Unbefugte vom Betreten abhalten. Auch ein Rohbau erfüllt bereits diese Kriterien. Eine Hütte ist lediglich weniger fest gebaut als ein Gebäude. In diesem Sinne gilt das Wochenendhäuschen als Hütte, die Bushaltestelle dagegen nicht.
    • Betriebstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen. Gemeint sind sowohl die baulichen Anlagen also auch das Inventar eines gewerblichen Betriebs. Neben Maschinen zählen dazu auch Computer, Telefone oder Büromöbel, sofern diese gewerblich genutzt werden.
    • Warenlager oder -vorräte. Als Waren gelten bewegliche Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind. Um ein Warenlager oder einen -vorrat handelt es sich, wenn dort Waren in nicht unerheblicher Menge aufbewahrt werden.
    • Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge – die juristischen Definitionen entsprechen weitgehend dem Gebrauch der Alltagssprache.
    • Wälder, Heiden oder Moore. Von einem Wald kann gesprochen werden, wenn es sich um eine erheblich und zusammenhängend mit Bäumen bestandene Bodenfläche handelt. Auch das Unterholz und der Pflanzenwuchs auf dieser Bodenfläche zählen zum Wald. Als „in Brand gesetzt“ gilt ein Wald, wenn sich das gesetzte Feuer ohne weiteres Zutun auf andere Teile des Waldes ausbreitet.
    • Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse. Der Begriff Anlage erfasst hier schlicht alle Einrichtungen, die der Landwirtschaft dienen. Erzeugnisse sind Sachen, deren Produktionsprozess beendet ist wie Stroh, gefällte Bäume oder bei Tieren Fleisch.

Nicht zuletzt aufgrund der hohen Strafen, die für Brandstiftung verhängt werden können, werden nur Sachen von beachtlichem Wert erfasst. Als grober Richtwert gilt, dass die Sachen einen Mindestwert zwischen 750 bis 1000 Euro haben müssen, um als Tatobjekt der Brandstiftung in Frage zu kommen. Dabei sind allerdings immer die Folgen der Brandlegung bzw. des Inbrandsetzens zu beachten: Werden Menschen gefährdet, spielt der Wert des Tatobjekts keine Rolle.

Unterschied zwischen Inbrandsetzen und Brandlegung

Wie bereits eingangs beschrieben, kann die Tathandlung der Brandstiftung nach § 306 StGB entweder aus dem Inbrandsetzen oder der Brandlegung einer fremden Sache bestehen. Für beide Varianten der Brandstiftung gilt, dass durch den Brand die Brauchbarkeit der Sache zerstört wird. Auch eine teilweise Zerstörung ist strafbar.
Beim Inbrandsetzen wird ein Brandherd gelegt, der sich zu einem Brand ausbreitet. Von einem Brand wird im rechtlichen Sinne gesprochen, wenn das Feuer von sich aus weiterbrennt.
Die explizite Nennung der Brandlegung im Gesetz stellt die Strafbarkeit auch für Fälle sicher, in denen die Zerstörung der Sache nicht durch die Flammen selbst hervorgerufen wird, sondern durch Folgeerscheinungen des Brandes wie beispielsweise Rauch oder Löschwasser.

Brandstiftung setzt vorsätzliches Handeln voraus

Der Täter muss also wissentlich und mit Absicht handeln. Es genügt dabei der Eventualvorsatz (dolus eventualis), bei dem sich der Täter des Risikos seiner Tat bewusst ist, sich mit diesem möglichen Risiko aber abfindet.

Schwere Brandstiftung nach § 306a StGB

Bei einem Brand können nicht nur Sachen zerstört werden, häufig sind auch Menschen in Gefahr. § 306 a StGB trägt dem Rechnung und erhöht das Strafmaß, sobald Menschen durch die Brandstiftung in Gefahr geraten. Es genügt dabei, dass eine abstrakte Gefährdung vorgelegen hat, also eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass durch den Brand Menschen gefährdet wurden.

Im ersten Abschnitt listet die Norm einige Tatobjekte auf, in denen sich Menschen in der Regel aufhalten:

      1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
      2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
      3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Vergewissert sich der Täter vor der Tat, dass sich in den genannten Objekten keine Menschen aufgehalten haben, liegt keine schwere Brandstiftung nach § 306a StGB vor. Die Abgrenzung, wann es sich um Räumlichkeiten handelt, die Menschen zur Wohnung dient, ist allerdings mitunter schwer zu treffen, etwa bei Hausbooten oder Zelten. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB und Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB

Geraten durch die Brandstiftung Menschen in Lebensgefahr (§ 306b StGB) oder kommen dabei sogar ums Leben, sieht der Gesetzgeber höhere Strafen für diese Taten vor. Für die Qualifikation einer besonders schweren Brandstiftung kann auch herangezogen werden, dass die Tat die „Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“ (§ 306 Abs. 1 StGB). In der Regel wird davon ausgegangen, dass es sich ab etwa 20 Personen um eine große Zahl von Menschen handelt.
Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Geschädigte physisch oder psychisch durch die Tat so beeinträchtigt ist, dass eine Heilung der Schädigung nötig ist. Angesichts des hohen Strafmaßes der schweren Brandstiftung reicht dafür allerdings nicht jede Schramme aus. Die Gesundheitsschädigung muss von einer gewissen Schwere sein, also beispielsweise langwierige Therapien oder Folgeerkrankungen nach sich ziehen.
Versucht der Täter mit seiner Brandstiftung andere Straftaten zu ermöglichen oder zu verdecken, ist die Tat ebenfalls als besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB zu qualifizieren. Das gilt auch für Fälle, in denen er versucht, das Löschen des Brandes zu erschweren oder zu behindern.

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