Anzeige wegen Diebstahl, § 242 StGB – Tipps vom Rechtsanwalt für Strafrecht

Sie haben eine Anzeige wegen Diebstahl nach § 242 StGB erhalten? Dann sollten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Machen Sie im Ermittlungsverfahren von sich aus keine Angaben gegenüber den Behörden. Diebstahl ist alles andere als ein Kavaliersdelikt und kann mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen haben einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis zur Folge. Daher gilt es, sich zuerst eine geeignete Verteidigungsstrategie aufzubauen. Als Ihr Anwalt beantrage ich dafür zunächst Akteneinsicht.

Anhand der Akten kann ich die gegen Sie erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ihrer Plausibilität und Beweisbarkeit und auf Rechtmäßigkeit prüfen. Häufig lassen sich so schon Kenntnisse gewinnen, die dazu führen, dass eine Anklage gar nicht erst erhoben wird. Gerade bei „kleineren“ Diebstahlsdelikten kann das Verfahren häufig wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt werden (Ausnahme: Es handelt sich um einen Wiederholungstäter). Ein Gerichtstermin kann aber auch vermieden werden, indem Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) ausgehandelt werden. Beide Möglichkeiten hätten dann keine Eintragung in ein Führungszeugnis zur Folge. Sollte dies nicht möglich sein, kämpfe ich in der Hauptverhandlung für Ihr Recht. Als Anwalt für Strafrecht kenne ich die aktuelle Rechtsprechung und finde die für Sie günstigste Option.

Diebstahl, § 242 StGB

Was gilt als Diebstahl nach § 242 StGB?

Den Tatbestand des Diebstahls beschreibt § 242 StGB so:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beachten Sie aber: Bereits der Versuch eines Diebstahls ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB). Wie bei anderen Tatbeständen ist auch beim Diebstahl immer zuerst zu prüfen, ob der Tatbestand auch objektiv gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn eine fremde bewegliche Sache (=Tatobjekt) weggenommen wird (=Tathandlung).

Klärung des objektiven Tatbestands

Was als Sache im juristischen Sinn gilt, legt BGB, § 90 fest: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände“. Beispiele dafür sind Elektrogeräte, Koffer, Geldkarten, Bücher – kurz alles, was sich mitnehmen lässt. Der Körper des Menschen dagegen ist keine Sache. Auch ein Herzschrittmacher wird nicht als Sache angesehen, wenn er mit einem Menschen fest verbunden ist. Dagegen gelten Hut oder Brille eines Menschen als Sache, können also auch Objekte eines Diebstahls werden.

Die Sache muss zudem beweglich sein. Ein Haus ist immobil, kann also nicht gestohlen werden. Das Gleiche gilt für einen fest im Erdreich verwurzelten Baum. Wird ein Baum gefällt oder ausgegraben, wird er beweglich gemacht und kann dann ebenfalls im Sinne von § 242 StGB als Tatobjekt in Frage kommen.

§ 242 StGB definiert zudem, dass ein Diebstahl nur dann vorliegt, wenn die weggenommene Sache auch fremd ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das Diebesgut nicht dem Täter, sondern einem (oder mehreren) anderen gehört. Bei einer Fundsache dagegen sind die Eigentumsverhältnisse in aller Regel
unklar. Wer einen gefundenen Gegenstand behält, begeht daher auch keinen Diebstahl, sondern macht sich der Fundunterschlagung schuldig. Auch Abfall gilt als herrenlos und kommt daher nicht als taugliches Tatobjekt infrage.

Zum objektiven Tatbestand des Diebstahls gehört nach § 242 StGB ferner, dass die fremde bewegliche Sache weggenommen wird. Was damit gemeint ist, wird erst deutlich, wenn man den Begriff Gewahrsam hinzuzieht. Wer in einem Geschäft eine Ware aus dem Regal nimmt, um sie sich anzusehen, nimmt sie damit noch nicht in seinen Gewahrsam. Der Ladenbesitzer kann schließlich noch immer über die Sache verfügen. Steckt man sich die Ware dagegen in die eigene Tasche, wechselt der Gewahrsam. Anderes formuliert: Man übernimmt die Sachherrschaft über die Ware. Der Ladenbesitzer kann nicht mehr ohne einen Eingriff in die körperliche Sphäre des Gewahrsamsinhabers über seine Ware verfügen.

Nicht jeder, der beispielsweise in einem Supermarkt Waren in seinen Einkaufskorb steckt, hat jedoch auch die Absicht, diese Ware zu stehlen. § 242 StGB sieht daher als Voraussetzung für Diebstahl auch einen subjektiven Tatbestand vor: den Vorsatz in der Form der Zueignungsabsicht.

Klärung des subjektiven Tatbestands

Zum Diebstahl im Sinne von § 242 StGB gehört auch die Komponente des subjektiven Tatbestands. Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, muss also um seine Tat wissen und sie auch wollen. Die Wegnahme einer Sache an sich genügt daher noch nicht, um von einem Diebstahl zu sprechen. Dem Täter muss auch die Absicht zugeschrieben werden können, die fremde Sache in seinen Gewahrsam zu bringen, im festen Wissen darum, dass diese Sache einem anderem gehört.

Zum Vorsatz zählen hier auch Fälle, in denen sich die Aneignung (bzw. die Enteignung) der Sache quasi „durch Zufall“ ergibt. Der Täter muss also den Diebstahl weder von langer Hand vorbereitet haben, noch muss er die Absicht haben, sich die Sache rechtswidrig anzueignen.

Häufige Irrtümer über Diebstahl

Entgegen landläufiger Meinung handelt es sich auch dann um Diebstahl nach § 242 StGB,

  • wenn Sie sich im Laden eine Sache einstecken. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich noch im Geschäft befinden. Sobald Sie eine Ware beispielsweise in Ihre Jackentasche stecken, kann der Ladeninhaber als Eigentümer nicht mehr auf die Sache einwirken, weil sie sich in einer sogenannten „Gewahrsamsenklave“ befindet. In der Regel wird man Ihnen zudem auch den Vorsatz unterstellen, die Ware mitzunehmen, ohne sie bezahlen zu wollen. Juristisch kniffliger ist die Frage, ob dies auch schon der Fall ist, wenn Sie Ihre eigene Tasche als Einkaufskorb benutzen. Wer seine Waren in einen offenen Korb oder einen Pappkarton aus dem Geschäft verstaut, sollte keine Probleme bekommen, da kein Gewahrsamsbruch unterstellt werden kann. Ein Stoffbeutel oder ein Einkaufs-Trolley wird zwar meist von den Geschäften toleriert, ist aber dennoch nicht ganz unproblematisch. Wer an der Kasse vergisst, etwas aus seiner Tasche aufs Band zu legen, handelt sich unter Umständen Scherereien ein.
  • wenn Sie nicht unmittelbar „auf frischer Tat“ erwischt werden. Man muss Sie nicht beim „Einstecken“ der Ware beobachtet haben.
  • wenn Sie für Dritte stehlen.

Wie wird Diebstahl bestraft?

Wie bereits oben zitiert sieht § 242 StGB Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Es gibt keinen festen Punktekatalog, der die jeweilige Höhe der Strafe festlegt. Als Ihr Strafverteidiger setze ich mich im Fall einer Verurteilung dafür ein, die Strafhöhe so gering wie möglich zu halten. Wer nur eine „Kleinigkeit“ gestohlen hat, hat gute Aussichten darauf, dass das Verfahren eingestellt wird. Nach landläufiger Meinung ist das regelmäßig der Fall, wenn der Wert des gestohlenen Gutes unter 50 EURO liegt. Die Einstellung ist in der Regel an die Bedingung der Ersttäterschaft geknüpft.

Viele Ladengeschäfte verhängen zudem für Diebe Hausverbote. Diese sind durchaus zulässig. Wer gegen ein Hausverbot verstößt, muss mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch rechnen.

Diebstahl führt die Kriminalstatistiken regelmäßig an

Kein anderes Verbrechen in Deutschland wird so häufig zur Anzeige gebracht wie Diebstahl. Die Kriminalstatistiken vermelden regelmäßig Zahlen, die weit über der Zwei-Millionen-Marke liegen.

Innerhalb der Diebstahlskriminalität am häufigsten kommt der Ladendiebstahl vor. Ebenfalls hoch sind die Zahlen für Fahrrad- und Taschendiebstahl sowie Diebstähle an bzw. aus Autos. Die Aufklärungsquote liegt im Schnitt bei etwa 27 Prozent. Jedoch sind die Quoten hier sehr unterschiedlich verteilt. Während Fahrraddiebe so gut wie nie erwischt werden (die Aufklärungsquoten liegen hier meist um 9 %), werden 9 von 10 gemeldeten Ladendiebstähle aufgeklärt.

Das hängt natürlich vor allem damit zusammen, dass Ladendiebstähle in der Regel gut durch Videoaufnahmen und Zeugenaussagen dokumentiert werden. Viele Kaufhäuser loben für ihre Detektive zudem sogenannte Fangprämien aus. Diese sind in gewisser Höhe zwar durchaus zulässig. Zu hohe Fangprämien bieten gelegentlich jedoch auch einen Ansatz für die Verteidigung. Gerne prüfe ich das in Ihrem Fall für Sie.

Besonders schwere Fälle von Diebstahl

Für besonders schwere Fälle von Diebstahl sieht § 243 Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Klassische Fälle von besonders schweren Fällen von Diebstahl sind:

  • Wohnungseinbruch
  • Auto-Diebstahl
  • Gewerbsmäßiger Diebstahl

In den besonders schweren Fällen wird eine erhöhte kriminelle Energie unterstellt. Wer auf frischer Tat beim Diebstahl erwischt wird und daraufhin gewalttätig wird bzw. anderen Gewalt androht, muss mit einer Anklage wegen räuberischen Diebstahls rechnen. Unter Umständen droht dann eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Sollten Sie eine solche Anschuldigung erhalten, können Sie mich auch als Pflichtverteidiger anfragen.

Sollten Sie eine Anzeige wegen Diebstahls nach § 242 StGB erhalten haben, rufen Sie mich gerne an. In einem unverbindlichen und kostenlosen Beratungsgespräch kläre ich mit Ihnen das weitere Vorgehen.