Geldwäsche nach § 261 StGB und Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Auch, wenn der Name es nahelegt: Bei der Geldwäsche geht es nicht ausschließlich um Geld. Vereinfacht ausgedrückt kann als Geldwäsche jeder Versuch gelten, illegal erworbenen Vermögenswerten den Anstrich von Legalität zu geben. Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB soll also verhindern, dass unrechtmäßig erlangtes Vermögen in den legalen Kreislauf der Finanz- und Wirtschaftswelt einfließt und so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen wird.

Durch die Verfolgung der Geldwäsche als Straftat soll erreicht werden, dass sich Verbrechen für Täter weder lohnen noch, dass sie ihre „Gewinne“ aus Straftaten für weitere, neue Straftaten nutzen können. Dieses Argument wird vor allem hinsichtlich der Bekämpfung von Terrorismus, dem Drogenhandel und der organisierten Kriminalität angeführt. Die Verfolgung von Geldwäschedelikten soll daher auch bewirken, dass kriminelle oder terroristische Vereinigungen finanziell austrocknen.

Neben dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB gibt es noch ein weiteres wichtiges Gesetz, dass sich auf Geldwäsche bezieht: das Geldwäschegesetz. Es regelt, welche Vorsichtsmaßnahmen bestimmte Unternehmen und Personen (z. B. Gewerbetreibende, Spielhallenbetreiber, Immobilienmakler, Kreditinstitute) ergreifen müssen, um Geldwäsche zu verhindern.

Geldwaesche, § 261 StGB

Was ist Geldwäsche?

Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB setzt voraus, dass jemand zuvor eine Straftat begangen wurde. Aus der Straftat stammt das illegal erworbene, „schmutzige“ Vermögen (im Gesetz „Gegenstand“ genannt), das durch die Geldwäsche „gewaschen“ werden soll. Rechtswidrige Taten, die als Vortaten für ein Geldwäschedelikt infrage kommen sind (es handelt sich nur um eine Auswahl, die vollständige Liste würde hier zu viel Platz beanspruchen):

  • Verbrechen – also Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft werden wie etwa Raub, gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, Geiselnahme etc.
  • Vergehen wie Hehlerei, Subventionsbetrug, Bestechung, Schmuggel oder Betrug, aber auch: Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Bildung krimineller Vereinigungen oder die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten

Jeder „Gegenstand“ (sei es Geld oder ein anderer Vermögenswert), der aus solch einer Vortat herrührt, gilt als „bemakelt“. Der Begriff des Herrührens ist dabei sehr weit gefasst, sodass auch Vermischungen von legalem und bemakeltem Geld erfasst werden. Erwirbt ein Täter beispielsweise ein Kunstwerk für 10.000 Euro und stammen lediglich 1.000 Euro aus legalen Einkünften, so rührt das Bild aus der Vortat. Anders verhält es sich bei einem Gegenstand, dessen aktueller Wert auf einer Verarbeitung beruht.

Wer versucht, einen aus einer Vortat rührenden Gegenstand zu verstecken oder dessen Herkunft zu verschleiern, macht sich wegen Geldwäsche strafbar.

Ablauf der Geldwäsche

So raffiniert die Geldwäsche mitunter auch durchgeführt wird, sind dabei immer folgende Erscheinungsformen bzw. Phasen auszumachen:

  • Einspeisung (Placement): Die illegalen Gelder werden in den Wirtschaftskreislauf gebracht. Um hier bereits mögliche Taten zu erfassen, sind Banken dazu verpflichtet, hohe Einzahlungen zu melden.
  • Verschleierung (Layering): Durch eine unübersichtliche Zahl von Transaktionen (sozusagen vielen „Waschgängen“) wird die Spur zur Herkunft der Vermögenswerte verwischt.
  • Integration: Ist Geld bzw. sind die Vermögenswerte keinen Vortaten mehr zuzuweisen, fließt es bzw. fließen sie in der Regel zurück zum Geldwäscher. Das bemakelte Geld wird Teil des legalen Wirtschaftskreislaufes.

Leichtfertige Geldwäsche

Wer eine Geldwäsche nach dem oben skizzierten Ablauf plant und durchführt, handelt mit Vorsatz. Etwas schwieriger wird die Beurteilung von Fällen, in denen der Beschuldigte zwar angibt, nicht gewusst zu haben, dass die angenommenen Vermögenswerte auf eine Vortat zurückzuführen sind, genau dies aufgrund der Umstände aber hätte wissen müssen. § 261 Abs. 5 StGB spricht in solchen Fällen von Leichtfertigkeit.

Beispiel: Typische Fälle von leichtfertiger Geldwäsche sind Geschäfte, in denen jemand gebeten wird, gegen ein Entgelt, sein Konto für Transaktionen auszuleihen (sogenannte „Finanzagenten“). Die hohen Summen, die auf das Konto fließen, sollen dann an weitere Konten (meistens im Ausland) weitergeleitet werden. Staatsanwaltschaften gehen in solchen Fällen davon aus, dass der Kontoführer misstrauisch hätte werden müssen. Gutgläubigkeit schützt daher nicht vor einer Anklage wegen Geldwäsche.

Wie wird Geldwäsche bestraft?

Für die Grundtatbestände der Geldwäsche (Verschleierung, Vereitelung, Isolierung von Vermögen aus Vortaten) können Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden, in schweren Fällen (§ 261 Abs. 4 StGB) sechs Monate bis zu zehn Jahre. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Spricht sich das Gericht für eine Strafe unter sechs Monaten aus, wird meist eine Geldstrafe verhängt, deren Höhe sich am Maß von 30 Tagessätzen für einen Monat Freiheitsentzug bemisst.

Leichtfertige Geldwäsche kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt werden, wobei auch eine Umwandlung in eine Geldstrafe möglich ist – allerdings nur bis zur Höchstgrenze von 360 Tagessätzen.

Wer selbst die Vortat begangen hat, kann übrigens nicht wegen Geldwäsche angeklagt werden, sofern er die illegal erworbenen Gegenstände lediglich versteckt, deren Herkunft verschleiert oder deren Sicherstellung behindert. Diese Straffreiheit endet jedoch, sobald der Täter den Vermögenswert in Umlauf bringt und dessen illegale Herkunft dabei verschweigt.

Pflichten für Unternehmer und bestimmte Personen laut Geldwäschegesetz

Wie bereits oben erwähnt, dient die Verfolgung von Geldwäschedelikten u. a. dem Austrocknen organisierter Kriminalität und dem Verhindern von terroristischen Taten. Unternehmen und Personen, die in Kontakt mit Geldwäsche-Aktionen kommen können, sind daher durch das Geldwäschegesetz (GwG) zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Dies betrifft vor allem:

  • Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Versicherer
  • Anwälte, Immobilienmakler und Notare
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Gewerbliche Händler, sogenannte „Güterhändler“
  • Vermögensverwalter
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

Die im GwG verpflichteten Institutionen und Person sind dazu angehalten, stets ein besonderes Augenmerk darauf zu werfen, ob es bei ihren Kunden Hinweise auf Geldwäsche gibt. Wer ein Gewerbe betreibt, muss sich beispielsweise bei einer Barzahlung von 10.000 Euro und mehr (oder mehreren miteinander verbundenen Beträgen in dieser Höhe) vom Kunden den Ausweis zeigen lassen. Besteht der Verdacht auf Geldwäsche, sind gewerbliche Händler zur Meldung verpflichtet (siehe unten).

Übersteigen Transaktionen in Geschäftsbeziehungen den Wert von 15.000 Euro (einzeln oder kumulativ) müssen die Identität des Geschäftspartners festgestellt und Informationen zum Kunden gemäß GwG eingeholt werden.

Zu den einzuholenden Daten gehören nach § 4 GwG u. a. bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift; bei juristischen Personen oder einer Personengesellschaft: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Diese Daten müssen durch die Vorlage eines Personalausweises bzw. eines Auszuges aus dem Handelsregister belegt werden.

PDF-Vorlagen für solche Geldwäsche Formulare bieten die Online-Portale der Länder wie beispielsweise das des Berliner Senats.

Geldwäschebeauftragter

Vermittler von Glücksspielen, Spielbanken, Kreditinstitute und Finanzunternehmen sind dazu verpflichtet, dem Geschäftsführer einen Geldwäschebeauftragen zur Seite zu stellen, der die Umsetzung der Vorschriften des GwG überwacht und sichert.

Meldepflicht

Während bei Geldbeträgen ab 10.000 Euro (für Barbeträge) bzw. 15.000 Euro für Transaktionen eine Informationspflicht besteht, gibt es auch eine Meldepflicht für Unternehmen, für die sich Verdachtsmomente ergeben. Der Unterschied zwischen beiden Pflichten ist: bei der Informationspflicht müssen Sie lediglich festhalten, mit wem Sie welche Geschäfte betreiben. Die Meldepflicht verpflichtet Sie dazu, sich mit dem Verdacht an das BKA zu wenden. Typische Verdachtsmomente, die auf eine mögliche Geldwäsche hindeuten können sind:

  • Transport hoher Geldbeträge
  • Hohe Zahl unterschiedlicher Bankkonten
  • Sehr hohe Bareinzahlungen

Archivierung: Daten aus Prüfungen und Dokumente aus Transaktionen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Gerne berate ich Sie, welche Pflichten und Rechte durch das Geldwäschegesetz auf Ihr Unternehmen zukommen.

Was tun, wenn Sie der Geldwäsche beschuldigt werden?

Obwohl der wesentliche Zweck der Norm darin besteht, die organisierte Kriminalität und den Terrorismus zu bekämpfen, kann der Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB auch Personen treffen, die selbst nicht diesem Täterkreis zuzurechnen sind.

Sollten Sie der Geldwäsche beschuldigt werden, wenden Sie sich am besten bevor Sie mit den Ermittlungsbehörden sprechen an einen auch im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Anwalt für Strafrecht/Strafverteidiger. Denn einerseits ist die Rechtslage für Nichtjuristen nur schwer zu durchdringen, andrerseits stehen meist Freiheitsstrafen im Raum.

Als Ihr Verteidiger kann ich Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob der Tatbestand der Geldwäsche überhaupt gegeben ist. Zudem werde ich immer auch versuchen, es gar nicht erst zum Prozess kommen zu lassen und die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Vereinbaren Sie einfach ein unverbindlichess Beratungsgespräch mit mir.