Körperverletzung nach §§ 223 StGB

Körperverletzung stellt nach §§ 223 StGB Handlungen unter Strafe, durch die ein anderer Mensch entweder körperlich misshandelt oder gesundheitlich geschädigt wird. Der Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt, sobald eine dieser beiden Alternativen vorliegt. Mit den Körperverletzungsdelikten

  • § 223 StGB – einfache Körperverletzung
  • § 224 StGB – gefährliche Körperverletzung
  • § 225 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 226 StGB – schwere Körperverletzung
  • § 226a StGB – Verstümmelung weiblicher Genitalien
  • § 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge
  • § 228 StGB – Köperverletzung mit Einwilligung
  • § 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung
  • § 230 StGB – Körperverletzung als Antragsdelikt
  • § 231 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei

wird das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sowie der Gesundheit eines anderen Menschen geschützt.
Körperverletzung nach §§ 223 StGB

Was ist „einfache Körperverletzung“ (§ 223 StGB)?

Wegen einfacher Köperverletzung macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich missbraucht oder aber deren Gesundheit schädigt. Der Tatbestand ist an geringe Voraussetzungen geknüpft, sodass er vergleichsweise leicht erfüllt ist. Dennoch sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren, wenn Sie beschuldigt werden, eine Körperverletzung begangen zu haben. Die Qualifikation des Delikts als fahrlässige (geringe Strafe), gefährliche oder schwere (höhere Strafe) Körperverletzung wirkt sich unmittelbar auf das Strafmaß aus. Als erfahrener Strafverteidiger entwickle ich eine erfolgsversprechende Strategie für Ihre Verteidigung und kämpfe vor Gericht für Ihr Recht.

Körperliche Misshandlung

Als körperliche Misshandlung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung eine Handlung dann einzustufen, wenn durch die Tat eine andere Person:

  1. übel oder unangemessen behandelt wird
  2. und in Folge dieser Tat das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt ist

Dabei kommt es nicht auf das persönliche Schmerzempfinden des Opfers an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das (bewusste oder unbewusste) körperliche Wohlbefinden des Opfers durch die Tat verschlechterte wurde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich das Opfer nach der Tat erbrechen muss, unter Schmerzen leidet oder mit psychischen Folgen wie Schlaflosigkeit oder Panikattacken zu kämpfen hat.

Die körperliche Unversehrtheit kann beeinträchtigt sein, wenn es zu körperlichen Verunstaltungen kommt (gebrochene Nase, Schürfungen etc.), zu Substanzverlusten (Verlust von Gliedmaßen, Abschneiden von Haaren etc.) oder Körperfunktionen durch die Tat beeinträchtigt werden (z.B. Verlust des Hörvermögens durch einen geworfenen Feuerwerkskörper).

Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die Tat einen krankhaften (pathologischen) Zustand hervorrief oder steigerte. Eine mögliche Vorschädigung des Opfers spielt dabei keine Rolle. Ein verlässlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung ist, ob die Tat eine ärztliche Behandlung notwendig macht. Ein Beispiel dafür wäre etwa die notwendige Behandlung nach einer Vergiftung, die auf den Kauf verdorbener Lebensmittel zurückzuführen ist.

Hingegen dürfte etwa bei einer Ohrfeige der Schmerz in aller Regel rasch nachlassen. Die Körperverletzung durch eine Ohrfeige ruft also keinen pathologischen Zustand hervor, der als Gesundheitsschädigung einzustufen wäre. Da es sich jedoch um eine körperliche Misshandlung handelt, ist der Tatbestand der Körperverletzung jedoch auch bei der Ohrfeige erfüllt. Häufig sind Misshandlung und Gesundheitsschädigung auch gleichzeitig verwirklicht. Nicht tatfähig sind hingegen bagatellhafte Beeinträchtigungen wie etwa ein durch Anspucken ausgelöster Ekel oder ein vorrübergehendes Unwohlsein, das sich infolge von Drohungen einstellt.

Tauglicher Täter

Als tauglicher Täter kommt nur in Frage, wer die Körperverletzung nach §223 StGB vorsätzlich begeht. Der Täter muss also die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung entweder beabsichtigen (direkter Vorsatz) oder billigend in Kauf nehmen (bedingter Vorsatz) und wissen, dass seine Tat entsprechende Folgen hat.

Fahrlässige Körperverletzung

Handelt der Täter nicht vorsätzlich kann die Tat nach § 229 StGB auch als fahrlässige Köperverletzung qualifiziert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Körperverletzung als Folge einer Verletzung der Sorgfaltspflicht auftritt.

Ein typisches Beispiel dafür sind Straßenverkehrsverstöße (bei „Rot“ fahren, zu hohe Geschwindigkeit etc.), in deren Folge es beim Opfer zu Gesundheitsschäden kommt. Aber auch die nicht ausreichend sichere Verwahrung von Arznei, Waffen oder Schadstoffen kann eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Wann gelten ärztliche Heileingriffe als Körperverletzung?

Grundsätzlich gelten ärztliche Heileingriffe wie chirurgische Operationen als Körperverletzung. Liegt ein Einverständnis des Patienten vor, kann die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung durch den Heileingriff jedoch ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arzt den Patienten in gebotener Weise über den Eingriff, dessen Risiken, Verlauf und Erfolgsaussichten sowie über mögliche Behandlungsalternativen informiert.

Unter Umständen reicht hierfür auch eine mutmaßliche Einwilligung aus. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Patient nach einem Unfall nicht bei Bewusstsein ist, aber schnellstmöglich operiert werden muss. In solchen Fällen wird meist davon ausgegangen, dass der Patient seine Einwilligung gegeben hätte, wäre er bei Bewusstsein gewesen.

Nach § 228 StGB ist die Tat allerdings trotz vorliegender Einwilligung rechtwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Körperverletzung Lebensgefahr droht.

Körperverletzung ist ein Antragsdelikt

Die einfache Körperverletzung ist wie die fahrlässige Körperverletzung ein Antragsdelikt, wird also dann nur verfolgt, wenn das Opfer (oder ein Angehöriger bzw. ein Vertretungs-/Sorgeberechtigter) einen Strafantrag stellt oder ein besonders öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht.

Alle anderen Formen des Delikts, wie die schwere oder gefährliche Körperverletzung, werden von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, sind also sogenannte Offizialdelikte.

Was ist gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)?

§ 224 StGB zählt fünf Tatausführungen auf, die eine Körperverletzung als gefährlich qualifizieren. Gefährliche Körperverletzung liegt demnach vor, wenn die Misshandlung oder Gesundheitsschädigung durch einer der folgenden Mittel erfolgt:

  1. Einsatz von Gift oder gesundheitsgefährdender Stoffe wie kochendes Wasser, Krankheitserreger wie etwa das HI-Virus etc.
  2. einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug. Auch als Waffe zweckentfremdete Gegenstände wie ein Baseballschläger, Zigaretten oder Steine können gefährliche Werkzeuge sein. Die Qualifizierung eines Gegenstands als gefährliches Werkzeug ist dabei jedoch immer im Einzelfall genau zu überprüfen bzw. zu hinterfragen
  3. einem hinterlistigen Überfall, bei dem der Angriff auf einen Ahnungslosen erfolgt, sodass sich das Opfer nicht oder nur schwer verteidigen kann
  4. einer gemeinschaftlichen Begehungsweise, das ist dann der Fall, wenn zumindest zwei Personen an der Tat beteiligt sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Opfer die genaue Zahl der Täter kennt. Haupttäter, Mittäter oder Anstifter müssen alle mit Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren rechnen. Lediglich bei Einstufung als Gehilfe ist eine Abmilderung der Höchststrafe vorgeschrieben
  5. einer das Leben gefährdenden Behandlung, wobei die Lebensgefahr nicht konkret vorliegen muss. Es kann ausreichen, dass die Lebensgefahr durch die Tat möglich war, etwa weil der Täter sein Opfer würgte.

Der Strafkatalog der gefährlichen Körperverletzung sieht vor:

  • eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
  • in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren
  • bei versuchter gefährlicher Körperverletzung kann das Strafmaß der Höchststrafe abgemildert werden

Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

Als Schutzbefohlene gelten erkrankte, gebrechliche und pflegebedürftige Personen sowie Kinder und minderjährige Jugendliche unter 18 Jahren. Als Täter kommt nur in Frage, wer zu einem Schutzbefohlenen in einem Schutzverhältnis steht, also etwa Eltern, Erzieher und Lehrer in Schulen, Pflegekräfte in Heimen etc.

Wie bei den anderen Körperverletzungsdelikten ist der Tatbestand auch bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen dadurch definiert, dass durch die Tat das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Opfers in nicht unerheblichem Maß – körperlich oder seelisch – beeinträchtigt ist. Die Misshandlung ist insbesondere dann strafbar, wenn der Schutzbefohlene gequält oder roh behandelt wird. Auch die böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht wird explizit in § 225 StGB als Misshandlung genannt.

Für die Misshandlung Schutzbefohlener kann eine Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren verhängt werden. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Besteht für das Opfer durch die Tat die Gefahr des Todes, einer schweren oder erheblichen Schädigung liegt das Strafmaß zwischen 1 und 15 Jahren. Auch der Versuch ist strafbar, das Strafmaß kann dann jedoch abgemildert werden.

Was ist schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)?

Die Qualifikation als schwere Körperverletzung ist nicht an die Ausführung der Tat sondern an die Schwere der Tat-Folgen geknüpft, die entsprechend schwerer bestraft werden: mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (bis maximal 10 Jahren). Handelt es sich um eine Körperverletzung mit direkten Vorsatz bezüglich der Tatfolgen (plante der Täter beispielsweise, seinem Opfer das Augenlicht zu nehmen), liegt das Strafmaß zwischen 3 und 15 Jahren. Möglich ist auch eine Qualifizierung der Tat als minder schwerer Fall einer schweren Körperverletzung, dann ist eine Abmilderung des Strafmaßes auf ¾ der Höchststrafe möglich.

§ 226 StGB nennt explizit einige Folgen der Tat, die sie als schwere Körperverletzung qualifiziert:

  • den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen – in der Rechtsprechung reicht dafür meist eine Sehkraftminderung von 10 Prozent. Kann die Sehkraftminderung durch ärztliche Behandlung behoben werden, bleibt es dennoch bei der Einstufung der Tat als schwere Körperverletzung
  • den Verlust des Gehörs, wobei beide Ohren betroffen sein müssen
  • den Verlust des Sprachvermögens, also dem Verlust der Artikulationsfähigkeit
  • dem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, was sowohl für Männer wie für Frauen gilt
  • den Verlust von Körpergliedern bzw. die Beeinträchtigung der Funktion von Körpergliedern, sodass z.B. auch Brüche großer Knochen eine Verurteilung nach § 226 StGB begründen kann. Entscheidend dafür ist die Bedeutung des geschädigten Körperteils für den Gesamtorganismus
  • eine Entstellung des Opfers, sofern diese erheblich ist (einfache Kratzer und Schürfungen z.B. gelten als unerheblich) und nicht durch zumutbare Maßnahmen (etwa Zahnersatz) leicht korrigiert werden kann
  • wenn das Opfer in Folge der Tat unter Siechtum, Lähmung, geistiger Krankheit oder Behinderung zu leiden hat

Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB)

Seit den 1990er Jahren rückte die Verstümmelung weiblicher Genitalien auch in Europa ins Zentrum öffentlicher Diskussionen. Einerseits führten einige Einwanderer die fragwürde Tradition aus ihrer Heimat auch in Europa fort, andererseits sensibilisierten Geschichten wie die der Somalierin Waris Dirie (und ihrem Bestseller „Wüstenblume“) die Öffentlichkeit für das Thema. 2009 verpflichtete der Europarat seine Mitgliedsstaaten dazu, diese Forme Verstümmelung zu unterbinden. Mit § 226a StGB wurde 2013 der Tatbestand der Genitalverstümmelung in das deutsche Strafgesetzbuch mit aufgenommen.

Die Beschneidung von Jungen und Männern aus religiösen Gründen fällt nicht unter den in § 226a StGB gefassten Tatbestand. 2012 urteilte zwar das Landgericht Köln, der Akt der Beschneidung sei eine rechtswidrige Körperverletzung. Die Diskussion nach diesem „Kölner Beschneidungsurteil“ führte jedoch zur Aufnahme von §1631d ins Bürgerliche Gesetzbuch, dass es Eltern explizit erlaubt, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung einzuwilligen. In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes darf übrigens auch die von einer „Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen“ Beschneidungen durchführen, ohne eine Bestrafung fürchten zu müssen.

Köperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

§ 227 StGB klärt im Wesentlichen das Strafmaß einer Körperverletzung, bei der das Opfer zu Tode kommt. Die Körperverletzung mit Todesfolge zählt zu den schwerwiegenderen Straftaten. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren, in minder schweren Fällen zwischen 1 und 10 Jahren.

Zur Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB abgrenzt werden muss der Tatbestand des Totschlags nach § 212 StGB. Totschlag setzt einen Tötungsvorsatz voraus. Der Täter zielt beim Totschlag also nicht darauf, sein Opfer zu verletzen, sondern nimmt zumindest billigend dessen Tod in Kauf. Bestehen Zweifel hinsichtlich dieses Vorsatzes, kommt eine Qualifikation der Tat als Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB in Betracht.

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

Wer sich an einer Schlägerei beteiligt, bei der ein Mensch zu Tode kommt oder eine schwere Körperverletzung erleidet, muss mit einer Verurteilung nach § 231 StGB rechnen. Dass in diesem Fall allein die Beteiligung genügen kann, liegt vor allem daran, dass bei einer Schlägerei später nur schwer festzustellen, wer genau wem welche Verletzungen zugefügt hat. Als Schlägerei gelten körperliche Auseinandersetzungen von mindestens drei Beteiligten, die als gegenseitige Körperverletzung zu verstehen sind. „Prügeln“ sich lediglich zwei Personen miteinander, handelt es sich um eine der oben aufgeführten Körperverletzungen.

Wer hingegen gemeinschaftlich von zwei oder mehr Personen angegriffen wird und sich wehrt, wird zu einem Beteiligten wider Willen, sodass ihm nach § 231 StGB Abs.1 die Beteiligung an der Schlägerei nicht vorzuwerfen ist.

Die unmittelbar an der Schlägerei Beteiligten sind meist zugleich Täter und Opfer. Als Täter können aber auch Zaungäste und Anheizer in Frage kommen, die nicht selbst körperlich an der Schlägerei beteiligen. Wer durch Anfeuern oder Applaus dazu beiträgt, dass die Situation sich weiter aufheizt statt zu beruhigen, kann ebenfalls als Beteiligter gelten. Das gleiche gilt für Personen, die der Schlägerei nur zusehen und sozusagen ein Publikum bilden, dass das Geschehen zumindest billigend in Kauf nimmt. Unter Umständen machen sich solche „Gaffer“ auch der unterlassenen Hilfestellung schuldig.

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Der Tatbestand der Körperverletzung im Amt wurde Ende der 1990er Jahre ins Strafgesetzbuch aufgenommen und zielte vor allem darauf, Polizisten zu bestrafen, die sich bei der Ausübung ihres Dienstes (oder in Beziehung auf ihren Dienst) unmäßiger Gewalt bedienen. § 340 StGB gilt allerdings nicht für Polizisten, sondern allgemein für Amtsträger, also auch für Beamte, Richter, Notare, Lehrer oder auch ehrenamtlich Tätigen sowie Auszubildenden in einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Köperverletzung im Amt ist ein unechtes Amtsdelikt. Die Handlung an sich ist bereits strafbar. Zum Strafmaß bei Vergehen gegen §§ 224 bis 229 StGB kommt die Strafe für die Köperverletzung im Amt zusätzlich hinzu. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, in minder schweren Fällen kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre in Betracht. Auch der Versuch ist strafbar, wobei das Strafmaß der Höchststrafe abgemildert werden kann.

Neben der Strafe sehen sich Amtsträger aber auch Nebenfolgen ausgesetzt, die bis hin zum Verlust des Beamtenstatus führen können. Allein aus diesem Grund sollte sich jeder Amtsträger, der sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Amt wehren muss, einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.

Einstellung des Verfahrens wegen Körperverletzung (Zahlung von Schmerzensgeld)

Ob ein Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt werden kann oder nicht, hängt immer von Einzelfall ab. Grundsätzlich wird das Verfahren eingestellt, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Bei der einfachen oder gefährlichen Körperverletzung werden Verfahren gelegentlich eingestellt, wenn die Schuld des Täters als geringfügig eingeschätzt wird und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht.

§153a StPO eröffnet zudem die Möglichkeit, das Verfahren durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens oder durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes einzustellen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt laut Bundesgerichtshof von der Einzelfallbetrachtung ab. Schmerzensgeldtabellen geben hier also immer nur vage Hinweise, die im Einzelfall stark abweichen können.

Ihr Strafverteidiger für Körperverletzung

Sollten Sie der Körperverletzung beschuldigt werden, wenden Sie sich bitte an mich. Als Strafverteidiger vertrete und berate ich Sie gerne auch im gesamten Bundesgebiet.