Falsche uneidliche Aussage und Meineid nach §§ 153, 154 StGB

Wer als Zeuge, Gutachter, Sachverständiger oder Dolmetscher vor Gericht falsche Angaben macht und diese vor einem Richter auch beschwört, begeht ein Aussagedelikt (§§ 153 ff. StGB). Das Rechtsgut, das die §§ 153 ff. StGB schützen, ist die staatliche Rechtspflege. Daher haben Gerichte und Staatsanwaltschaften immer ein besonderes Auge auf Fälle, in denen es um den Vorwurf der Falschaussage oder des Meineids geht. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, mit denen Verurteilte rechnen müssen, sollten Beschuldigte zeitnah handeln und sich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden.

Welche Strafen drohen bei falscher uneidlicher Aussage oder Meineid?

  • Für eine falsche uneidliche Aussage sieht § 153 StGB bei einer Verurteilung Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe kommt bei diesem Delikt nicht in Betracht!
  • § 154 StGB hebt Meineid in den Rang eines Verbrechens. Es wird daher eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt. Auch der versuchte Meineid ist strafbar. In minder schweren Fällen können es auch sechs Monate bis zu fünf Jahre sein.

Ziehen Sie im Fall eines Ermittlungsverfahrens rasch einen Anwalt für Strafrecht hinzu

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage oder Meineid eingeleitet werden, kontaktieren Sie bitte umgehend einen Anwalt für Strafrecht/Strafverteidiger. Es reicht keineswegs aus, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mitzuteilen, sie hätten nicht gelogen.

Die Rechtslage ist bei Aussagedelikten so kompliziert, dass jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob die Tatbestände §§ 153 ff. StGB gegeben sind. Sobald Sie mich als Anwalt für Strafrecht mandatiert haben, beantrage ich Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Nachdem ich mir so genaue Kenntnisse über den Sachverhalt verschafft habe, kann ich mit Ihnen den Akteninhalt erörtern und eine Strategie zur Ihrer Verteidigung ausarbeiten. Wie diese Strategie aussieht, richtet sich nach dem Einzelfall.

Aussagedelikte

Wer kommt als Täter infrage?

Nur Zeugen und Sachverständige können sich wegen eines Aussagedeliktsgemäß §§ 153, 154 StGB strafbar machen. Der Unterschied zwischen der falschen uneidlichen Aussage und dem Meineid ist, dass der Meineid nur nach einer Vereidigung begangen werden kann. Als Täter des Meineids kommen alle Personen infrage, die unter Eid falsch aussagen.

Wer vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft falsche Angaben macht, muss sich nicht wegen Meineids oder falscher uneidlicher Aussage verantworten. Zwar ist es nie ratsam diese Stellen anzulügen – das könnte zu Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB oder Strafvereitelung nach § 258 StGB führen. Falsche Aussagen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft ziehen jedoch keine Konsequenzen gemäß §§ 153 ff. StGB nach sich. Strafbar wird eine Falschaussage erst dann, wenn sie vor Gericht oder einer Stelle erfolgt, die zur Abnahme von Eiden berechtigt ist. Ein möglicher Ansatz für eine Verteidigung bietet zudem die Frage, ob der Eid im Verfahren überhaupt zulässig war und ob er von der zuständigen Person durchgeführt wurde.

Was ist eine falsche Aussage im Sinne von §§ 153, 154 StGB?

In unserer Alltagssprache sprechen wir statt von einer Falschaussage gewöhnlich von einer Lüge. Gemeint wird damit in der Regel, dass jemand etwas sagt, obwohl es nicht der Wahrheit entspricht. Erwischen wir eine Person beim Lügen, hängt unsere Beurteilung der Lüge in der Regel davon ab, ob die Person uns bewusst und vorsätzlich oder unbewusst und unbeabsichtigt anlügt. Bei der Beurteilung einer Falschaussage gehen Gerichte und Staatsanwaltschaften ähnlich vor: Sie prüfen, ob die Aussage der Kenntnis des Aussagenden von der Wirklichkeit widerspricht. Ergibt sich ein Widerspruch zwischen dem Gesagten und der Wirklichkeit wird eine Aussage als falsch angesehen. Handelt der Aussagende dabei in Kenntnis der Unwahrheit, so ist der Tatbestand der Falschaussage erfüllt.

Was ist, wenn dem Aussagenden nicht bewusst ist, dass er falsch aussagt?

Bei § 153 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Wer fest davon überzeugt ist, dass seine Aussage den fraglichen Sachverhalt korrekt darstellt, begeht demnach keine vorsätzliche, sondern eine fahrlässige Falschaussage, die nicht unter Strafe steht eine fahrlässige Begehung eines Aussagedelikts ist nur in der Form des fahrlässigen Meineids nach § 161 StGB denkbar.

Kann man falsche Angaben nachträglich berichtigen?

Das Strafgesetzbuch sieht mit § 158 ausdrücklich die Berichtigung einer falschen Angabe vor. Die Berichtigung muss allerdings rechtzeitig geschehen.

Rechtzeitig im Sinne des § 158 StGB ist eine Aussageberichtigung, wenn

  • noch keine Strafanzeige im Sinne des § 158 StGB erstattet oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde
  • kein Nachteil für einen Dritten entstanden ist und
  • die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden kann.

Sofern diese drei Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht von einer Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

Wann liegt Meineid gemäß § 154 StGB vor?

Wer die Wahrheit einer falschen Aussage vor einer zuständigen Stelle beschwört – also mit Eid bekräftigt –, begeht Meineid nach § 154 StGB. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Delikts ist also, dass zuvor eine Falschaussage getätigt wurde.

Da die Strafbarkeitsschwelle für Meineid sehr niedrig liegt, verzichten Staatsanwälte und Gerichte meist auf die Vereidigung von Zeugen. Sie vermeiden so, dass Zeugen in einen Meineid getrieben werden.

Wird auch bestraft, wer mit einer Falschaussage sich oder andere schützen will?

Jeder kann sich vorstellen, dass es bei einer Aussage auch (innere) Konflikte geben kann, etwa, weil man als Zeuge eine nahestehende Person durch eine falsche Aussage „schützen“ will. Ob ein solches Verhalten straflos ist, kommt auf Einzelfall an.

Das Strafgesetzbuch sieht beim sogenannten Aussagenotstand nach § 157 StGB zumindest vor, dass das Gericht nach Ermessen Strafen mildern kann, sofern mit der falschen Aussage versucht wurde, Gefahren von Angehörigen oder sich selbst abzuwenden. Entscheidend dafür ist, dass der Täter davon ausging, dass mit dem Meineid eine solche Gefahr abgewendet werden konnte. Ob das auch objektiv der Fall war, spielt für den Aussagenotstand keine Rolle.

Was ist falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB)?

Die eidesstattliche Versicherung kommt besonders häufig im Rahmen von Zwangsvollstreckungen vor. Gläubiger versuchen damit oft ihre Forderungen glaubhaft zu machen. Umgekehrt versuchen aber oft auch Schuldner mit einer Versicherung an Eides Statt Vollstreckungen abzuwehren. Solche Bekräftigungen werden freiwillig gemacht.

Gelegentlich verlangen aber auch Behörden und Gerichte eidesstattliche Versicherungen. Straffähig sind falsche eidesstattliche Versicherungen auch dann, wenn sie außerhalb von Gerichten getätigt werden. Wer in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren eine unrichtige Versicherung abgibt, muss im Fall einer Anklage aufgrund § 156 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Sollten gegen Sie aufgrund des Verdachts einer falschen uneidlichen Aussage oder Meineids gemäß § 153 ff. StGB ermittelt werden oder Sie eine entsprechende Strafanzeige erhalten, rufen Sie mich gerne an. In einem unverbindlichen und kostenlosen Beratungsgespräch kläre ich mit Ihnen das weitere Vorgehen. Sofern das Gericht Sie dazu auffordert, einen Verteidiger zu benennen, stehe ich Ihnen nach Erteilung des Mandats ggf. auch als Pflichtverteidiger zur Seite.