Raubdelikte nach §§ 249 ff StGB

Unter einem Raub wird in der Alltagssprache ein Diebstahl verstanden, den der Täter mit Gewalt oder mittels einer Drohung begeht. Der Gesetzgeber qualifiziert Raub nach § 249 StGB im Wesentlichen ähnlich. Auch im juristischen Sinne handelt es sich bei Raub um ein zweitaktiges Delikt. Raub besteht demnach aus einem Diebstahl (§ 242 StGB) unter Anwendung eines „qualifizierten Nötigungsmittels“. Qualifizierte Nötigungsmittel im Sinne des Raubtatbestandes sind die „Drohung“ oder die Anwendung von „Gewalt gegen eine Person“.

Gemäß der zwei Tatbestandsmerkmale schützt § 249 StGB gleich zwei Rechtsgüter: 1. das Eigentum an einer beweglichen Sache sowie 2. die Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensbildung.

Fehlt eine dieser Komponenten, kann die Tat allenfalls als Versuch (gemäß § 22 und § 23 StGB) bestraft werden (sowie natürlich entweder als Diebstahl oder als Nötigung). Umgekehrt gilt aber auch: Falls ein Raub nach § 249 StGB verwirklicht wurde, wird der Fall nicht mehr als Diebstahl oder Nötigung verhandelt. Sollte sich aber während der Ermittlungen herausstellen, dass kein qualifiziertes Nötigungsmittel angewandt wurde, so kommen die (weniger schwer bestraften) Tatbestände Diebstahl nach § 242 StGB, Körperverletzung nach § 223 StGB oder Nötigung nach § 240 StGB wieder in Betracht. Ein Ziel einer Verteidigung gegen den Vorwurf des Raubes kann also auch immer sein, den angeklagten Raub zu einem Diebstahl „herunter“ zu verteidigen.
 Raubdelikte nach §§ 249 ff StGB

Raub in der Kriminalstatistik

Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst neben dem Raub gemäß § 249 StGB auch räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) sowie den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) als Raubdelikte. Erfreulicherweise ist die Zahl der Raubdelikte seit Jahren rückläufig. Wurden Anfang des neuen Jahrtausends noch knapp 60.000 Fälle erfasst, waren es 2016 noch rund 43.000 Fälle. Der Anteil aller Raubdelikte an der Gesamtkriminalität beläuft sich auf unter 1 Prozent.

Raubüberfälle auf Straßen, Wegen und Plätzen machen knapp die Hälfe aller Raubdelikte aus. Erst dahinter kommen die oft in Zeitungen vermeldeten Raubüberfälle auf Geschäfte. Überfälle auf Banken oder Postfilialen sind also vergleichsweise selten. Dagegen kommen Raubüberfälle in Wohnungen noch vergleichsweise häufig vor.

Kriminologisch ist Raub ist klar ein „männliches Delikt“. Über alle Raubdelikte hinweg liegt der Anteil der männlichen Täter bei 90 und mehr Prozent. Auffällig ist zudem, dass beim Straßenraub sowie Handtaschenraub etwa ein Drittel der Tatverdächtigen Minderjährige sind. Daher geht es in Raubverfahren häufiger um die Frage, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Opfer sind in diesen Fällen sehr oft Altersgenossen.

Wann ist der Tatbestand des Raubs verwirklicht?

Wie bei anderen Strafdelikten prüfen Ermittler und Gerichte, ob der Tatbestand sowohl objektiv wie subjektiv verwirklicht ist.

Objektiver Tatbestand

Wie oben bereits erwähnt, ist Raub ein zweiaktiges Delikt. Entsprechend gibt es zwei objektive Tatbestandsmerkmale:

  1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  2. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (Drohung/Gewalt)

Wegnahme

Sachen sind gemäß § 90 BGB körperliche Gegenstände. Bei Raub handelt es sich in aller Regel dabei um Wertgegenstände wie Schmuck, Geld oder Smartphones. Fremd sind Sachen, wenn sie im Eigentum anderer stehen. Der Begriff beweglich kann im Alltagssinn des Wortes verstanden werden.

Gewalt

Unter qualifizierter Nötigung wird sowohl die Gewalt gegen eine Person gefasst als auch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Von Gewaltanwendung gegen eine Person kann gesprochen werden, wenn die entfaltete Kraft erheblich ist und vom Opfer als körperlicher Zwang verstanden wird. Wie stark die Kraftentfaltung ist, spielt für die Qualifizierung als Gewalt keine Rolle. Der körperliche Zwang muss im Übrigen vom Opfer auch nicht bewusst erlebt werden. Auch Schlafende oder Betrunkene können schließlich Opfer von Gewalt werden.

Drohung

Eine Drohung liegt vor, wenn dem Opfer ein Übel in Aussicht gestellt wird, sollte es der Forderung des Täters nicht entsprechen. Ob sich die Drohung auch realisieren lässt, spielt keine Rolle, solange es dem Täter darauf ankommt, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Das ist etwa dann der Fall, wenn beim Raub lediglich die Attrappe einer Schusswaffe benutzt wird.

Subjektiver Tatbestand

Um eine Tat als Raub im Sinne von § 249 StGB qualifizieren zu können, muss auch ein subjektiver Tatbestand gegeben sein. Für diesen prüfen die Rechtsorgane die Absicht des Täters. Konkret geht es um die Klärung der Frage, ob der Täter überhaupt beabsichtigte, sich den oder die Wertgegenstände anzueignen. Dies wird regelmäßig dann unterstellt, wenn der Täter sich anmaßt, über das Eigentum des Opfers zu verfügen.

Zur Absicht des Täters, sich das fremde Eigentum anzueignen, kommt gemäß § 249 StGB noch der Vorsatz der Enteignung hinzu. Wie beim Diebstahl nach § 242 StGB zielt die Tat also darauf, den Eigentümer auf Dauer aus seiner Eigentümerposition auszuschließen

Zudem muss es sich um eine rechtswidrige Zueignung handeln. Das ist dann der Fall, wenn sie im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht.

Nötigung und Wegnahme müssen bei Raub nach § 249 StGB in einem Finalzusammenhang stehen. Der Täter setzt also die Nötigung (die Gewaltmittel) ein, um die Wegnahme der Sache durchzusetzen.

Strafen für Raub nach § 249 StGB

Die angedrohten Strafen sind für alle Raubdelikte sehr hoch. Bereits der „einfache“ Raub nach § 249 StGB ist ein Verbrechen und wird daher mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bestraft. Geldstrafen kommen für einen Raub nicht in Betracht. Der Vorwurf des Raubes sollte daher unbedingt erst genommen werden.

Die hohe Strafdrohung hat zur Folge, dass bei Anklagen wegen Raubes jeder den Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat.

Verwandte (Raub-)Delikte

Da sich Raubdelikte mitunter erheblich hinsichtlich ihrer Ausführung und ihre Folgen unterscheidet, behandelt auch der Gesetzgeber nicht alle Raubdelikte gleich.

Schwerer Raub nach § 250 StGB

Während für Raub eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist und das Strafmaß für minder schwere Fälle von sechs Monaten bis fünf Jahren reicht, ist bei schwerem Raub mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu rechnen. Dies ist etwa schon dann der Fall, wenn der Täter eine Schreckschusspistole verwendet. Setzt er gar eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug ein, misshandelt Personen bei der Tat schwer oder bringt sie in Todesgefahr, erweitert sich der Strafrahmen auf mindestens fünf Jahre.

Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

Kommt das Opfer infolge der beim Raub angewendeten Gewalt ums Leben, handelt es sich um einen Raub mit Todesfolge, sofern die Tötung leichtfertig zustande kam, also durch grobe Fahrlässigkeit (§ 18 StGB). § 251 StGB ist somit ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt, das auf dem Grundtatbestand eines (schweren) Raubs gemäß §§ 249, 250 StGB beruht und mit der Todesfolge verknüpft wird. Als Strafe droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder ein Freiheitsentzug von mindestens zehn Jahren.

Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Bei Diebstählen nach § 252 StGB kommt es immer wieder vor, dass Täter auf frischer Tat erwischt werden. Entscheidet sich der Täter in einem solchen Fall dafür, sich das gestohlene Gut zu sichern, indem er gegen Personen Gewalt ausübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, handelt es sich um räuberischen Diebstahl. Der Dieb ist dann wie ein Räuber zu bestrafen.

Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Ebenfalls wie ein Räuber zu bestrafen ist, wenn der Täter seine Opfer mit dem Ziel erpresst, um so Sachen in seinen Besitz zu bringen. Der typische Fall der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB ist das sog. „Abziehen“.

Tatmerkmale für diese Erpressung müssen wiederum die Anwendung von Gewaltmitteln oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sein.

Verteidigung gegen den Vorwurf des Raubes oder eines anderen Raubdeliktes

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen Raubes (oder eines anderen Raubdeliktes) erhoben werden, kontaktieren Sie unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht/Strafverteidiger. Verzichten Sie (zunächst) auf jede Form von Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden.

Als auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Beratungsgespräch zur Verfügung. In diesem können Sie mich auch gerne als Pflichtverteidiger anfragen. Häufig ergeben sich schon aus diesem Erstgespräch gute Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.