Strafbefehlsverfahren

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, so rate ich Ihnen, schnellstmöglich einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Sie haben nur zwei Wochen Zeit, um etwas gegen diesen Strafbefehl zu tun. Rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen kurzfristigen unverbindlichen Termin!

Im Folgenden präsentiere ich Ihnen ein paar Informationen zum Strafbefehlsverfahren. Die Ausführungen sollen einen allgemeinen Überblick über das Verfahren und zu Fragen geben, die immer wieder in meinen Beratungen gestellt werden. Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine fachkundige Beratung.

Infobox Strafbefehl Erhalten

Strafverfahren und Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Es unterscheidet sich von dem gewöhnlichen Strafverfahren dadurch, dass die Verurteilung ohne die vorherige Durchführung einer Hauptverhandlung zustande kommt. Es handelt sich also um ein Urteil aufgrund der Aktenlage, ohne eine Beweisaufnahme: „Eine Verurteilung per Post“.

  • Ist der Strafbefehl so etwas wie ein Bußgeldbescheid? Gibt es eine Eintragung ins Führungszeugnis?

Der Strafbefehl ist nicht zu verwechseln mit einem Bußgeldbescheid. Es handelt sich um ein vollwertiges Strafurteil, welches ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Bei einer entsprechenden Höhe der Strafe erscheint der Strafbefehl auch im polizeilichen Führungszeugnis! Findet sich ein solcher Eintrag im Führungszeugnis, so ist der Betroffene „vorbestraft“.

Ein Strafbefehl sollte daher stets ernst genommen und von einem fachkundigen Rechtsanwalt auf seine Rechtsmäßigkeit überprüft werden.

  • In welchen Fällen wird das Strafbefehlsverfahren angewandt?

Die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens kommt nur bei Vergehen (§ 12 Abs. 1 StGB) infrage, für die ein Strafrichter (§ 25 GVG) oder ein Schöffengericht (§ 28 GVG) zuständig wäre. Vergehen sind Delikte, die mit weniger als einem Jahr Mindeststrafe bestraft werden. Dazu zählen etwa Delikte wie Beleidigung (§ 185 StGB) oder auch Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Strafbefehl kommt daher im Besonderen in Fällen leichter Kriminalität in Betracht.

Vorteile des Strafbefehlsverfahrens

Zwar handelt es sich bei einem Strafbefehl immer um ein vollwertiges Strafurteil zulasten des Betroffenen und ist daher grundsätzlich negativ für ihn. Allerdings kann es für einen Beschuldigten von Nutzen sein, wenn er nicht in eine öffentliche Hauptverhandlung muss.

Dies ist eine Frage der Abwägung, die der Betroffene am besten mit einem spezialisierten Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger besprechen sollte. Gerne berate ich Sie in allen Fragen rund um das Thema Strafbefehl.

Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen

Geht ein Strafbefehl zu, so hat der Betroffene zwei Wochen Zeit, um gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls. Wann der Strafbefehl zugestellt wurde, ergibt sich aus der Eintragung des Zustellungsdatums auf dem gelben Umschlag, in dem der Strafbefehl versandt wird. Daher sollte der Betroffene den Umschlag aufbewahren, um das Zugangsdatum beweisen zu können.

Der Einspruch kann über einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Aber auch der Betroffene selbst kann Einspruch einlegen. Das kann nach § 410 Abs. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen. Es bietet sich an, ein formloses Schreiben an das Gericht zu senden, welches den Strafbefehl erlassen hat. Der Einspruchsführer sollte aber darauf achten, dass der Brief das Gericht rechtzeitig erreicht. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs trägt der Einspruchsführer!

Geht der Einspruch rechtzeitig zu, wird der Strafbefehl mit allen seinen Folgen nicht rechtskräftig und das Gericht beraumt einen Termin zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht an.

Ein Einspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden.

Beschränkungen eines Einspruches

Einsprüche können nach § 410 Abs. 2 StPO beschränkt werden, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Beschränkt sich der Einspruch lediglich auf die Tagessatzhöhe und weist der Einspruchsführer ein geringeres Einkommen nach, so kann nach § 411 Abs. 1 StPO die Höhe des Tagessatzes auch ohne Hauptverhandlungstermin herabgesetzt werden.

Eine Rücknahme des Einspruchs ist bis zum Aufruf der Sache jederzeit und ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Das sorgt dafür, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Nach Aufruf der Sache – also im Termin vor dem Richter – kann der Einspruch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Das ist zu beachten.

Versäumnis der Frist für den Einspruch

Verstreicht die Frist von zwei Wochen, ohne dass der Betroffene Einspruch eingelegt hat, so wird der Strafbefehl rechtskräftig. Dann kann er nur noch unter besonderen Umständen angefochten werden.

Sollte der Betroffene etwa im Urlaub gewesen sein, als der Strafbefehl zuging, und hat er ihn erst nach Ablauf der zwei Wochen zur Kenntnis nehmen können, kann unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Die Gründe für das Versäumnis müssen aber in jedem Fall glaubhaft gemacht werden. Solch ein Antrag ist „kein Selbstläufer“! In einem solchen Fall sollten Sie sich unbedingt von einem Strafverteidiger beraten lassen.

Risiken: ist ein Einspruch immer ratsam?

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl hat einen großen Nachteil: In der öffentlichen Hauptverhandlung kann das Gericht eine höhere Strafe ausurteilen, als im bisherigen Strafbefehl festgesetzt wurde. Darüber hinaus kann ein Gericht auch Nebenfolgen wie ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.  Es kann also schlimmer werden, als es zunächst war.

Deshalb rate ich, sich vor Einlegung eines Einspruchs mit einem Strafverteidiger zu besprechen, damit es nicht zu einem bösen Erwachen kommt.