Urkundenfälschung nach §267 StGB

Urkundenfälschung nach § 267 begeht, wer „zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.“ Im Fall einer Verurteilung droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen (§ 267 Abs. 3 StGB) ist die Geldstrafe ausgeschlossen, die Haftstrafen liegen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Auch der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.

Geschützes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und damit letztlich das Vertrauen, das wir in etwa in Verträge, Atteste oder Zeugnisse setzen. Da Urkundenfälschung nur dann vorliegen kann, wenn klar ist, ob überhaupt eine Urkunde und nicht einfach nur ein Schriftstück gefälscht wurde, müssen wir vorab klären, wie der Begriff Urkunde juristisch definiert ist.
Urkundenfälschung

Was gilt als Urkunde?

Nach der Definition der Rechtsprechung ist eine Urkunde jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist sowie ihren Aussteller erkennen lässt. Der Urkunde kommen nach dieser Definition drei Funktionen zu:

  1. Perpetuierungsfunktion: Eine Urkunde muss die Erklärung eines menschlichen Gedankens beinhalten und diesen fixieren, damit er in der Rechtswirklichkeit gegenüber einem Dritten „weitergetragen“ (also „perpetuiert“) werden kann. Das muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, in einem anderen eine bestimmte Vorstellung über einen Sachverhalt hervorzurufen. Dies kann nur geschehen, wenn der Gedanke in der Urkunde „verkörpert“ ist. Das ist der Fall, wenn er mit der Urkunde fest verbunden und optisch-visuell verständlich ist (das ist bspw. nicht der Fall bei Tonträgern).
  2. Beweisfunktion: Die perpetuierte (festgehaltene) Gedankenerklärung muss zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein. Hinsichtlich der Beweisfunktion reicht es nicht aus, dass eine Gedankenerklärung lediglich subjektiv zum Beweis bestimmt wurde. Es kommt auf das Gesetz, das Herkommen oder die Vereinbarung der Beteiligten an.Die in der Urkunde festgehaltene Gedankenerklärung muss auch objektiv zum Beweis geeignet sein. Der viel zitierte Bierdeckel, auf dem mit Strichen die Zahl der verzehrten Getränke festgehalten wird, ist dafür ein gutes Beispiel. Zumindest dann, wenn Gaststätte und Gast sich darüber verständigt haben, den Bierdeckel zur „Beweisführung“ zuzulassen.
  3. Garantiefunktion: Die festgehaltene (verkörperte) Gedankenerklärung muss den Aussteller bzw. den Urheber – und damit den Garanten – der Urkunde klar erkennen lassen. Wird ein Deckname verwendet oder die Gedankenerklärung anonym verfasst, kann sie nicht als Urkunde gelten.

Alle diese genannten Kriterien müssen erfüllt sein, damit es sich um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt und damit deren „Fälschung“ strafbar ist. Häufig schleichen sich hier bei Anzeigeerstattern oder Behörden bei der Bestimmung Fehler ein. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht prüfe ich das Schriftstück für sie hinsichtlich dessen Urkundenqualität.

Wann handelt es sich um eine Urkundenfälschung?

Ob eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vorliegt oder nicht, prüft das Gericht anhand des objektiven sowie des subjektiven Tatbestands. Tatobjekt ist entsprechend stets die Urkunde. Was als Urkunde gelten kann, ist oben beschrieben. Als Tathandlung kommen nach § 267 StGB drei Handlungen infrage:

  1. das Herstellen einer unechten Urkunde.
  2. das Fälschen einer echten Urkunde
  3. der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

Herstellen einer unechten Urkunde

Eine unechte Urkunde ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Täuschungsabsicht hinsichtlich der Identität des tatsächlichen Ausstellers besteht, etwa indem die Unterschrift einer anderen Person nachgemacht wird. Aber auch ein gefälschter Fahrausweis „gaukelt“ beispielsweise vor, ein vom Fahrunternehmen herausgegebene Ticket zu sein. In Wahrheit handelt es sich jedoch nur um eine Fotokopie. Auch wer ein Blatt mit Unterschrift, aber ohne Text – ein sogenanntes „Blankett“ – dazu verwendet, es ohne Erlaubnis zu vervollständigen, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Dagegen ist es keine Urkundenfälschung, wenn man im Auftrag bzw. im Einverständnis eines anderen eine Urkunde unterschreibt.

Fälschen einer echten Urkunde

Das Verfälschen einer Urkunde liegt vor, sobald der Inhalt bzw. die gedankliche Zielrichtung der Urkunde nachträglich geändert wird, ohne dass man dazu befugt wäre. Ein Beispiel dafür ist etwa die Änderung der Datumsangabe auf einem Monatsticket mit der Absicht, so einen Monat länger fahren zu können. Auch wer eine Urkunde selbst ausgestellt und diese in den Rechtsverkehr gebracht hat, verfälscht die Urkunde, sobald er sie nachträglich manipuliert. Ein Beispiel dafür wäre die nachträgliche Manipulation eines Vertrags ohne Wissen und Zustimmung der Vertragspartner.

Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden

Der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden liegt immer dann vor, wenn Anderen eine unechte oder falsche Urkunde zum Zweck der Täuschung vorgelegt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unechte oder falsche Urkunde auch tatsächlich eingesehen wird. Es ist daher schon strafbar, in Täuschungsabsicht eine unechte oder verfälschte Urkunde lediglich zu übergeben oder zu hinterlegen.

Urkundenfälschung in besonders schweren Fällen nach § 267 Abs. 2 StGB

§ 267 Abs.2 StGB nennt einige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle:

  • Der Täter handelt gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande
  • Es wird ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Das ist der Regel ab 50.000 Euro Schaden der Fall.
  • Der Rechtsverkehr wird durch eine große Zahl unechter oder gefälschter Urkunden erheblich gefährdet
  • der Täter nutzt seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger aus

Die im Gesetzestext genannten Fälle sind nicht als vollständige Liste zu verstehen. Die Gerichte können daher weitere schwere Fälle von Urkundenfälschung finden.

Rechtsfolge: Bei einer Verurteilung in einem schweren Fall von Urkundenfälschung ist die Geldstrafe ausgeschlossen. Verhängt werden können Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Urkundenfälschung ist kein Antragsdelikt. Strafrechtliche Ermittlungen können daher auch ohne Strafantrag von Amts wegen eingeleitet werden.

Was Sie tun sollten, wenn Ihnen Urkundenfälschung vorgeworfen wird

Angesichts der drohenden Rechtsfolgen einer Urkundenfälschung (Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, Eintrag ins Führungszeugnis etc.) sollten Sie unbedingt einen versierten Anwalt für Strafrecht aufsuchen, sobald Sie von dem Vorwurf erfahren. Als Ihr Anwalt für Strafrecht/Strafverteidiger werde ich zunächst Akteneinsicht beantragen und auf dieser Basis eine geeignete Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Ich vertrete und berate Sie gern in Berlin sowie im gesamten Bundesgebiet.