Verteidigung im Jugendstrafrecht

Begehen Jugendliche (14-17 Jahre) oder Heranwachsende (18-20 Jahre) Straftaten, so kommt das Jugendstrafrecht als Sonderrecht zur Anwendung. Was Juristen unter dem Begriff Jugendstrafrecht verstehen, ist im Wesentlichen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Zunächst dient das Jugendstrafrecht ebenso wie das allgemeine Strafrecht dem Schutz von Rechtsgütern. Das bedeutet, dass die Straftatbestände des StGB auch für Jugendliche oder Heranwachsende gelten. Jeder Jugendliche kann sich demzufolge wegen eines Diebstahls, eines Raubes, wegen Verkaufs/Besitzes von Drogen oder wegen Körperverletzung strafbar machen. Insofern gibt es keinen Unterschied zum allgemeinen Strafrecht.

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts ergeben sich auf der Verfahrens- und der Sanktionsebene. Das liegt daran, dass das Jugendstrafrecht vorrangig vom Erziehungsgedanken bestimmt wird. Nach § 2 Abs. 1 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Daneben kennt das JGG bspw. zu beteiligende Institutionen wie die Jugendgerichtshilfe, die es im allgemeinen Strafrecht nicht gibt und die helfen sollen, dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafverfahren Geltung zu verschaffen.

Was das im Einzelnen bedeutet und wie sich der Erziehungsgedanke auf die Arbeit eines Strafverteidigers auswirkt, werde ich im Folgenden kurz beantworten. Dabei gehe ich nur auf einige, ganz allgemeine Fragen ein. Zu weiteren Fragen und Besonderheiten berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch oder in einem Telefonat.
Verteidigung im Jugendstrafrecht

Anwendung von Jugendstrafrecht

Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig und können daher nicht bestraft werden. Damit kommt das Jugendstrafrecht nur dann zum Einsatz, wenn der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat. Zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr ist zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Ab dem 18. Lebensjahr ist grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Das JGG sieht jedoch für Beschuldigte zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr nach §§ 105 f. JGG eine „Übergangszeit“ vor. Danach ist auch für einen Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn „die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt“, dass der Heranwachsende zur Zeit der Tat „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, oder es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“. Es handelt sich damit um eine Ausnahmeregelung. Ob und wann bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wird, ist unterschiedlich und hängt in der Praxis vom angeklagten Delikt und der Region in Deutschland ab (Eisenberg JGG, § 105 Rn. 4 ff.). Ein im Jugendstrafrecht tätiger Rechtsanwalt wird aber stets versuchen, dass auf seinen Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Das hängt mit den möglichen Sanktionen und Strafrahmen des Jugendstrafrechts zusammen (siehe dazu weiter unten).

Erziehungsgedanke: wie wirkt er sich auf das Jugendstrafrecht aus?

Wie oben bereits zitiert, soll das Jugendstrafrecht dem Ziel dienen, dass der Jugendliche in Zukunft keine weiteren Straftaten begeht (sog. Rückfallvermeidung). Dieses Prinzip hat vor allem Einfluss auf die Auswahl der Sanktionen und deren Bemessung.

Aber auch im Ablauf des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht sowie im Rechtsfolgensystem und der Einbeziehung von Personen im Rahmen des Verfahrens findet sich der Erziehungsgedanke wieder. So gibt es bspw. spezielle Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte. Auch bei den Rechtsmitteln (Berufung und Revision) ergeben sich aus dem Erziehungsgedanken Besonderheiten.

Strafrahmen und Sanktionen im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht setzt die üblicherweise vorgesehenen Strafen des Strafgesetzbuchs (StGB) und deren Strafrahmen außer Kraft. Es kann nach dem JGG nicht auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erkannt werden.

Der § 5 JGG nennt die möglichen Sanktionen, die nach dem JGG angewandt werden können: Das sind zum einen Erziehungsmaßregeln (§§ 9-12 JGG) und Zuchtmittel (§§ 13-16a JGG) und zum anderen die Jugendstrafe (§§ 17-18 JGG).  Diese stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. Erziehungsmaßregeln kommen für leichtere Vergehen und Ersttäter in Betracht. Jugendstrafe für Wiederholungstäter und besonders schwere Straftaten wie Raub oder Mord.

  • Muss ein Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht auf die „Erziehung“ seines Mandanten hinwirken?

Nein. „Erziehung“ ist zwar ein wesentlich harmloseres Wort als „Strafe“. Allerdings handelt es sich bei jeder Sanktion um einen Eingriff in die Freiheit des Betroffenen.

Meine Aufgabe als Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Jugendstrafrecht ist es, uneingeschränkt und unbedingt für meine Mandanten einzustehen. Das bedeutet, dass ich stets versuchen werde, eine Sanktion gegen seinen Mandanten zu vermeiden oder auf eine milde Sanktion hinzuwirken.

  • Wer kann einen Rechtsanwalt beauftragen? Wer bezahlt den Verteidiger?

Der Jugendliche kann selbst einen Strafverteidiger beauftragen. Hierzu ist keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig.

Hinsichtlich der Bezahlung ist es so, dass entweder ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt oder die Erziehungsberechtigten für die Kosten der Verteidigung aufkommen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Erziehungsberechtigten auf die Art und Weise der Verteidigung einwirken dürften! Inhaltliche Fragen der Mandatsführung bespreche ich mit den Eltern meiner jugendlichen Mandanten nur, wenn ich die ausdrückliche Erlaubnis dazu habe. Dies schützt zum einen das Vertrauensverhältnis zwischen mir und meinem Mandanten. Zum anderen zeigt die Erfahrung, dass sich durch diese strikte Trennung das Mandat „sachlicher“ und damit effizienter führen lässt. Das ist im Ergebnis das Beste für alle Beteiligten, auch wenn den Eltern das „Zuschauen“ viel abverlangt.

Jugendgerichtshilfe

Nach § 38 JGG ist die sog. Jugendgerichtshilfe in Strafverfahren gegen Jugendliche zu beteiligen. Es handelt sich dabei um eine Abteilung beim Jugendamt, welche die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen soll.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben lädt die Jugendgerichtshilfe einen Jugendlichen (und die Erziehungsberechtigten) regelmäßig vor dem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Gespräch ein. Dabei ist zu beachten, dass die Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Ob eine Teilnahme an diesem Gespräch sinnvoll ist, kann regelmäßig nur durch einen auf Jugendstrafrecht spezialisierten Verteidiger beurteilt werden und ist vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt: Ein Jugendlicher muss an diesem Gespräch nicht teilnehmen.

Alle Besonderheiten des Jungendstrafverfahrens im Einzelnen aufzuzählen, würde den Rahmen dieser Seite sprengen. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Jugendstrafrecht bin ich mit allen Besonderheiten des Jugendstrafrechts vertraut. Sollten Sie Fragen haben, so kontaktieren Sie mich gerne. Gerne beantworte ich Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch oder am Telefon!