Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG

Die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG gehört neben der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO, der Steuergefährdung nach § 379 AO sowie der Gefährdung von Abzugssteuern nach § 380 AO zu den wichtigsten Steuerordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße belegt und sind keine Straftaten. Daher geht es in Bußgeldverfahren auch nicht darum, den Täter zu „bestrafen“. Das Bußgeld ist eher als Ordnungsruf an den Täter zu verstehen, sich künftig an die Norm zu halten.

Im Fall der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG kann dieser Ordnungsruf allerdings auch äußerst drastisch ausfallen: § 26b Abs. 2 UStG sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Die jeweilige Höhe des Strafmaßes hängt von Zumessungserwägungen ab, die an jene des Strafrechts erinnern. So gilt es insbesondere zu klären, ob der Beschuldigte mit Vorsatz handelte, ob der Verstoß auf einem Irrtum beruht oder auf einem Versuch.

Aufgrund dieser Ähnlichkeiten zum Strafrecht, wird das Ordnungswidrigkeits- oder Bußgeldverfahren auch häufig als „Kleines Strafrecht“ bezeichnet. Sollte gegen Sie ein Verfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG eingeleitet worden sein, wenden Sie sich daher am besten an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht. Sobald ich für Sie Akteneinsicht beantragt und erhalten habe, ergeben sich in der Regel gute Verteidigungsmöglichkeiten. Ziel ist dabei möglichst eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sollte dies aufgrund der gegebenen Umständen nicht möglich sein, kann ich in vielen Fällen zumindest eine niedrigere Bebußung für Sie erwirken.

umsatzsteueraufkommen, § 26b UStG

Was ist eine „Schädigung des Umsatzsteueraufkommens“? (Tatbestand des § 26b UStg)

Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, „wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Absatz 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet“ (§ 26b Abs. 1 UStG).

Für den Tatbestand der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens genügt es demnach, wenn die Umsatzsteuer entweder

  • nicht rechtzeitig zur Fälligkeit oder
  • zum Zeitpunkt der Fälligkeit nur teilweise

entrichtet wird. § 26b UStG ist damit ein Unterlassungsdelikt. Der erst 2002 eingeführte Tatbestand zielt zum einen auf die Bekämpfung von Umsatzsteuer-Karussellen (Umsatzsteuerbetrug), soll aber auch den Versuch verhindern, sich durch ein „Aufschieben“ der Zahlung, Liquiditätsvorteile zu sichern. Vom Tatbestand sind folglich auch Spätzahler erfasst.

Die zu zahlende Umsatzsteuer ergibt sich aus den vom Unternehmer ordnungsgemäß nach § 14 UStG gestellten Ausgangsrechnungen, die die inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG erfüllen. Täter des § 26b UStG können neben Unternehmern auch die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen sein. Nicht als Täter für § 26b UStG kommt in Frage, wer keine Rechnungen im Sinne des § 14 UStG stellt.

Fristen für die Entrichtung der Umsatzsteuer

Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach den Bestimmungen des Besteuerungsverfahrens nach § 18 UStG. So gilt bei Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG, dass die Vorauszahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig ist. Ob als Voranmeldezeitraum das Jahr, das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld:

  • Lag die Steuerschuld im vorangegangen Kalenderjahr über 7.500 Euro muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich angegeben werden. Die Voranmeldung für Dezember ist dann beispielsweise am 10. Januar einzureichen.
  • Betrug die Steuerschuld 7.500 Euro oder weniger, muss die Voranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr erfolgen. Stichtag für die Voranmeldung des ersten Quartals ist demnach der 10. April.
  • Bei einer Steuerschuld unter 1000 Euro im Vorjahr, kann das Finanzamt den Steuerzahler von der Voranmeldung der Umsatzsteuer befreien. Die Umsatzsteuer wird dann nur jährlich fällig. Die Zahlung wird einen Monat nach dem Eingang der Jahreserklärung fällig (§ 18 Abs. 4 S.1 UStG).

Von diesen Fristen abweichen kann, wer eine Dauerfristverlängerung beantragt und bewilligt erhält. Dann kann die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist eingereicht werden. Bei der Gewährung der Dauerfristverlängerung ist allerdings eine Sondervorauszahlung zu leisten, die gewährleisten soll, das mögliche Zinsgewinne durch die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer eliminiert werden.

Das Ausnutzen der dreitägigen Schonfrist nach § 240 Abs. 3 S. 1 AO bewahrt den Steuerzahler übrigens nicht vor der Anwendung des § 26b UStG. Die Fälligkeit nach § 18 UStG wird durch die Schonfrist nicht hinausgeschoben. Wer innerhalb der Schonfrist die Steuer bezahlt, darf jedoch häufig auf eine Einstellung hoffen. Allerdings liegt das jeweils im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde.

Subjektiver Tatbestand des § 26b UStG und mögliche Verteidigungsstrategien

Es ist sicherlich mehr als menschlich, einmal etwas zu vergessen. Das gilt natürlich auch für die Entrichtung der Umsatzsteuer. Da § 26b UStG keine Aussage darüber macht, was als fahrlässiges bzw. leichtfertiges Handeln gilt, greift nach § 377 Abs. 2 AO der erste Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). § 10 OWiG regelt, dass nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, sofern im Gesetz (wie in § 26b UStG) der subjektive Tatbestand nicht ausgeführt ist.

Das Finanzamt kann eine Bebußung aufgrund einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG daher nur dann vornehmen, wenn es dem Täter Vorsatz unterstellt. Für die Verteidigung bieten sich genau hier in der Praxis wirksame Ansätze. Häufig kann argumentiert werden, dass die Steuer nicht vorsätzlich, sondern irrtümlich / fahrlässig nicht fristgerecht bezahlt wurde.

Wer zum Zeit des Fristablaufs nicht liquide genug ist, um die Umsatzsteuer zu entrichten, kann dies zu seinen Gunsten nur dann vorbringen, wenn ihm dieser Liquiditätsengpass nicht vorzuwerfen ist. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass den Steuerpflichtigen eine Mittelvorsorgepflicht trifft, er also vorausschauend planen muss.

Aufgrund der Komplexität der Steuergesetze sollten Sie sich möglichst unverzüglich an einen Anwalt für Steuerstrafrecht wenden, wenn das Finanzamt ein Bußgeldverfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG eingeleitet hat.

Als Ihr Verteidiger prüfe ich mögliche Verteidigungsstrategien mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens. Sollte das nicht möglich sein, versuche ich, ein möglichst niedriges Bußgeld zu erreichen. Gerne können Sie mit mir ein unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.