Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Steuerbescheids zu erwirken, ist es mit einem Rechtsbehelf nicht getan. Nach § 361 Abs. 1 AO hindert die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt des Finanzamts (bspw. gegen einen Steuerbescheid) nicht dessen Vollziehung und auch nicht die Erhebung der Steuer. Das bedeutet: Für den Fall, dass sich ein Betroffener gegen einen Bescheid mittels eines Einspruchs wehrt, muss er zunächst die geforderte Steuer zahlen.

Wie meistens, gibt es aber auch im steuerlichen Verfahrensrecht Ausnahmen: Nach § 361 Abs. 2 AO kann der Betroffene für die Dauer des Einspruchsverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Sollte es nach dem Einspruchsverfahren zum Klageverfahren kommen, kann auch für dieses die AdV angeordnet werden (§ 69 Abs. 2 FGO).

Im Folgenden stelle ich die Voraussetzungen für einen solchen Antrag dar und gehe auf einige, immer wieder gestellte Fragen zu diesem Thema ein.

Welche Voraussetzungen hat ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Nach § 361 Abs. 2 AO muss der Verwaltungsakt, dessen Aussetzung der Vollziehung der Steuerpflichtige anstrebt, auch angefochten sein. Das bedeutet, dass ohne einen form- und fristgerechten Einspruch keine AdV möglich ist. Auf das Einspruchsverfahren gehe ich an anderer Stelle ein.

Daneben müssen nach § 361 Abs. 2 AO „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes“ bestehen. Ferner ist der Vollziehung auszusetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen ergeben sich nicht „aus sich heraus“. Daher hat ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur Erfolg, wenn er begründet ist.

Können die Vollzugsmaßnahmen, die bereits vorgenommen wurden rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist das möglich: Nach § 361 Abs. 2 AO tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die „Aufhebung der Vollziehung“, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist. Sollten Sie also vergessen haben, neben dem Einspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, so sind Sie auch nach Vollzug nicht rechtlos gestellt.

Wann liegen „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung vor?

Für das Vorliegen von „ernstlichen Zweifeln“ im Sinne des § 361 Abs. 2 AO entwickelte die Rechtsprechung folgende „Faustformel“:

Die Finanzbehörde prüft die Akte „summarisch“, d.h. sie beurteilt den Fall anhand der vorliegenden Beweise, ohne weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Ernstliche Zweifel bestehen dann,

  • wenn dabei sowohl Gründe für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (des Steuerbescheids) als auch Gründe entdeckt werden, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.
  • Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen. Im Klartext: Ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (siehe nur: Hardtke in Kühn/v. Wedelstädt AO/FGO, § 361 AO Rn. 30 f.).

Kurz zusammengefasst: Eine nicht ganz fernliegende Interpretation der Akte muss zu einem anderen Ergebnis führen können. Das reicht aus, damit das Finanzamt einem AdV-Antrag nachkommt bzw. nachkommen müsste.

Infobox Außetzung Vollziehung Steürbescheid

Wann ist eine „unbillige Härte“ gegeben?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) muss eine unbillige Härte „gerade darin liegen, dass der Verwaltungsakt noch vor seiner Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll“ (zitiert nach: Hardtke in Kühn/v. Wedelstädt AO/FGO, § 361 AO Rn. 38).

Der BFH bejaht eine solche Härte immer dann, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen,

  • die über die eigentliche Leistung hinausgehen
  • und dem Steuerpflichtigen dadurch ein auch durch spätere eventuelle Rückgängigmachung nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt wird (BFH BStBl III 1967, 255).

Dies kann bei bspw. dann vorliegen, wenn durch vorzeitige Leistung die Insolvenz herbeigeführt oder sonst die wirtschaftliche Existenz gefährdet wird.

Zu beachten ist, dass für die Antragsbegründung wegen unbilliger Härte die wirtschaftliche Lage des Antragstellers detailliert vorzutragen und zu belegen ist. Allgemeine Floskeln genügen zur Begründung der unbilligen Härte nach § 361 Abs. 2 AO nicht (BFH BStBl. II 1967, 255).

Wie läuft das Verfahren nach einem Antrag weiter?

Über einen AdV-Antrag hat ein Finanzamt „unverzüglich“ zu entscheiden, in der Regel also schneller, als über den Einspruch.

Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, so spricht es die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig ab dem Fälligkeitstag der strittigen Steuerbeträge aus. Lehnt es den Antrag ab, so steht dem Betroffenen der Klageweg vor dem Finanzgericht offen.

Daneben kann das Finanzamt nach § 361 Abs. 2 S. 5 AO die Gewährung der AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Diese Anordnung liegt im Ermessen des Finanzamts und kann immer dann verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Verwirklichung der Steuerforderung gefährdet. Dagegen kommt keine Sicherheitsleistung in Betracht, wenn der Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, die Sicherheit zu leisten (BFH/NV 1997, 512).

Hat ein „gewonnener“ AdV-Antrag auch Nachteile?

Unter Umständen ja: Hatte ein Einspruch (oder eine Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht) gegen einen Steuerbescheid bzw. einen anderen Verwaltungsakt endgültig keinen Erfolg, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die AdV gewährt wurde, nach § 273 AO zu verzinsen.

Diese Zinsen sind hoch: Nach § 238 Abs. 1 AO betragen sie 0,5 % im Monat. Das bedeutet, dass die Beträge mit 6 % im Jahr verzinst werden. Nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO kann auf diese Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Ergebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Wann lohnt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Hat ein Steuerpflichtiger die strittige Steuer bereits bezahlt, erhält er diese Summe durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zurück (sofern dem AdV stattgegeben wird). Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht auf Vorauszahlungen oder Abzugsbeiträge wie der Kapitalertrags- oder der Lohnsteuer. Wer aufgrund finanzieller Engpässe auf diese freiwerdende Mittel angewiesen ist, für den kann sich ein AdV-Antrag daher lohnen. Zu beachten ist dabei natürlich, dass im Falle des Unterliegens dafür Zinsen in Höhe von sechs Prozent im Jahr fällig werden. Wer Geld benötigt und einen Kredit unter sechs Prozent Zinsen erhält, ginge mit dem AdV-Antrag also ein finanzielles Risiko ein. Umgekehrt lohnt der Antrag auf Aufsetzung der Vollziehung, wenn das Geld in eine Geldanlage gesteckt werden kann, die mehr als sechs Prozent Zinsen im Jahr bring.

Da Anträge auf Aussetzung der Vollziehung mitunter schwer zu begründen sind und unangenehme Folgen haben können, sollten Sie sich von einem auf steuerliches Verfahrensrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen hierzu zur Verfügung!