Haftung im Steuerrecht

Im Rahmen meiner Tätigkeit im Steuerstreit bin ich immer wieder mit Haftungsfragen konfrontiert, im Besonderen im Steuerstrafrecht. Im Folgenden gebe ich einen kurzen Überblick zu den Voraussetzungen der allgemeinen Haftung nach der Abgabenordnung (AO) und den Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegen die Forderungen des Finanzamts bestehen. Eine umfassende Aufzählung aller Haftungsnormen würde den Rahmen dieser Seite sprengen. Gleichwohl ist die „Prüfungsreihenfolge“ bei Haftungsfällen stets ähnlich, sodass die Haftung nach § 69 AO gut als Beispiel zum allgemeinen Verständnis dienen kann.

Bedeutung von Haftung und wo diese im Steuerrecht geregelt ist

Haftung bedeutet allgemein, dass jemand für eine fremde Steuerschuld einzustehen hat, der nicht der „eigentliche“ Steuerschuldner ist. Die allgemeinen Haftungstatbestände des Steuerrechts sind im vierten Abschnitt der AO (§§ 69-77 AO) geregelt.

Daneben existieren in einzelnen Steuergesetzen auch spezielle Haftungstatbestände (z.B. § 20 Abs. 3 ErbStG oder § 25d UStG). Zum Teil geht die Haftung der Steuerschuld auch vor, wie an einem Beispiel des täglichen Lebens gezeigt werden kann: So geht bspw. die Haftung der Lohnsteuer des Arbeitgebers der Steuerschuld des Arbeitnehmers (=Steuerschuldners) nach § 42d Abs. 3 S. 4 EStG vor.

Wer haftet für die Steuerschuld?

Die „Grundsatz-Norm“ für Haftung im Steuerrecht ist der § 69 AO: Dieser verweist auf die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen. Das sind namentlich die gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter (§ 34 AO) und die Verfügungsberechtigten (§ 35 AO). Diese Bestimmung des Personenkreises ist sehr allgemein gefasst. Als gutes Beispiel sei der Geschäftsführer einer GmbH genannt: Wenn die GmbH (welche eigene steuerliche Pflichten hat) ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkam, kann der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter nach § 34 AO in Haftung genommen werden.

In Haftungsfällen stellt sich also stets zunächst die Frage, ob die in Haftung genommene Person auch eine nach §§ 34, 35 AO genannte Person ist.

Daneben existieren auch spezifischere Haftungstatbestände: So haftet bspw. der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO für die verkürzte Steuer.

Voraussetzungen einer Haftung nach § 69 AO

Ja, denn ansonsten wäre der Kreis der haftenden Personen unübersehbar. Daher ist die Haftung im Steuerrecht im Fall des § 69 AO auf Fälle beschränkt, in denen die Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und dieses Verhalten dann zu einer nicht oder nicht rechtzeitigen Festsetzung oder Entrichtung der Steuer führte.

Die Finanzbehörde muss also nachweisen, dass der Vertreter wenigstens grob fahrlässig handelte, um ihn nach § 69 AO in Haftung zu nehmen.

 

Infobox Haftung Steürrecht

Haftung vor dem Finanzamt. Ablauf

Das Mittel, mit dem die Finanzbehörden jemanden „in Haftung“ nehmen, ist der Haftungsbescheid. Die AO regelt den Haftungsbescheid in § 191 AO.

Allgemein muss sich die Finanzbehörde im Rahmen ihres Ermessens dazu entschließen eine bestimmte Person für die Steuerschuld eines Fremden heranzuziehen.

Hat die Finanzbehörde sich entschlossen, überhaupt jemanden „in Haftung“ zu nehmen, so wählt es im nächsten Schritt die potenziell haftende Person aus. Dieser Auswahlentscheidung liegt ebenfalls im Ermessen zu Grunde („Auswahlermessen“). Nach § 44 AO steht der Haftende neben dem Steuerschuldner nicht „an zweiter Stelle“. Das bedeutet, dass das Finanzamt auf Haftenden und den eigentlichen Steuerschuldner gleichzeitig zutreten kann. Die Finanzämter sind jedoch regelmäßig gehalten, den Steuerschuldanspruch zunächst beim Steuerschuldner direkt geltend zu machen. Schließlich bedeutet „Haftung“ das „Einstehen für eine fremde Schuld“.

Sodann ermittelt das Finanzamt die Haftungsvoraussetzungen: In diesem Vor-Stadium zur Inanspruchnahme versenden Behörden einen „Fragebogen zur Haftungsinanspruchnahme“ und fordern den Adressaten auf, diesen zu beantworten. Bereits in diesem Stadium sollten sich Betroffene an einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. In diesem Stadium kann möglicherweise der Erlass eines Haftungsbescheids noch verhindert werden, denn mit diesem Fragebogen soll dem Haftenden die Inanspruchnahme angekündigt und ihm Gehör verschafft werden. Es lassen sich also bereits zu diesem Zeitpunkt Argumente gegen eine Inhaftungnahme vorbringen.

Liegen dann (aus der Sicht der Finanzbehörde) alle Voraussetzungen für die Haftung vor, erlässt das Finanzamt oder der Zoll einen Haftungsbescheid. In diesem Bescheid sind alle Ermessenserwägungen ausführlich darzustellen. Sind diese Ausführungen nicht hinreichend, so ist der Bescheid angreifbar.

Maßnahmen gegen einen Haftungsbescheid

Als Verwaltungsakt ist der Haftungsbescheid mit dem Einspruch anfechtbar. Es gilt hierfür grundsätzlich das, was ich an anderer Stelle zum Einspruchsverfahren ausführte.

Die Ausführungen zeigen, dass die Inhaftungnahme eines Dritten für fremde Steuerschulden erst dann rechtmäßig ist, wenn die Finanzbehörde die genannten Voraussetzungen erfüllt. Weil die Inhaftungnahme jedoch für die Finanzämter kein „Alltagsgeschäft“ ist, die Haftung nur auf Fälle von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beschränkt ist und das Haftungsrecht von Ermessenserwägungen durchzogen ist, kommt es bei deren Erlass häufig zu Fehlern. Fehler machen einen Haftungsbescheid anfechtbar. Eine Überprüfung des Haftungsbescheids durch einen auf Steuerstreit spezialisierten Rechtsanwalts lohnt sich daher. Gerne bin auch ich Ihnen in diesem Bereich behilflich!