Umsatzsteuerkarussell – wie es funktioniert, welche Strafen drohen, wie Sie sich verteidigen

Umsatzsteuerkarusselle, auch Karussellgeschäft oder Karussellbetrug genannt, sind innerhalb der EU-weit verbreitet. Der jährliche Schaden beläuft sich nach Schätzungen des Staates zwischen 10 und 50 Milliarden Euro). Zur Durchführung dieses Steuerbetrugs werden häufig auch unwissende Dritte in den Ablauf einbezogen. Diese geraten dadurch mitunter in den Fokus der Ermittlungsbehörden und müssen sich im schlimmsten Fall sogar vor Gericht wegen Steuerhinterziehung durch Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell verantworten.

Sollten Sie sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sehen, machen Sie bitte gegenüber Behörden und Ermittlern keine Angaben zur Sache. Suchen Sie stattdessen bitte unverzüglich einen Anwalt für Steuerstrafrecht auf. Gerade die hohe Komplexität von Karussellgeschäften bietet mir als spezialisierten Anwalt viele erfolgversprechende Ansätze für Ihre Verteidigung. Schon im Beratungsgespräch ergeben sich in aller Regel wichtige Hinweise für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. Einen ersten Überblick, was Umsatzsteuerkarusselle sind und welche (ungewollte) Rolle Ihnen dabei möglicherweise zur Last gelegt, finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Umsatzsteuerkarussell

Voraussetzung für das Umsatzsteuerkarussell: der Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben wird. Da sie letztlich auf die Besteuerung von Konsumausgaben zielt, ist sie nur vom Endverbraucher zu bezahlen. Beziehen daher Händler Waren, auf die zuvor Umsatzsteuer zu entrichten ist, können sie sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Händler selbst Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Händler beim Verkauf seiner Waren selbst Umsatzsteuer erheben muss. Das Gleiche gilt auch für Dienstleister und deren Dienstleistungen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist zudem an Bedingungen geknüpft:

  1. Die Umsätze des Händlers stammen aus Einnahmen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Wer lediglich umsatzsteuerfreie Einnahmen hat, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das ist etwa bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der Fall. Umsatzsteuerbefreit ist gemäß § 4 Nr. 1b UStG aber auch die Einfuhr von Waren von Gegenständen aus einem Land der EU. Dieser Punkt ist einer der Voraussetzungen für das Umsatzsteuerkarussell.
  2. Abzugsfähig sind nur Waren und Dienstleistungen, die betrieblichen Zwecken dienen.
  3. Die Rechnung muss alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten.

Prinzip des Umsatzsteuerkarussells

Karussellgeschäfte bestehen häufig aus vielen Schritten. Um das Prinzip zu verdeutlichen, beschränke ich mich bei der Darstellung auf die drei wesentlichen Schritte.

Schritt 1

Karussellgeschäfte machen sich zwei Sachverhalte zunutze. Punkt eins: ein Unternehmer hat KEINE Umsatzsteuer zu entrichten, wenn er Waren von einem EU-Land ins andere exportiert. Dieser Exporteur ist im Folgenden unser Unternehmer A. Er wird im Englischen aufgrund seiner Funktion meist als „In/Out-Buffer“ bezeichnet. Die Umsatzsteuer zu entrichten hat hingegen der Importeur im Exportland (Unternehmer B). Der Importeur ist jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass (Punkt zwei), die Exportlieferung sowohl für den Exporteur wie den Importeur steuerneutral bleibt.

Schritt 2

Für das Karussellgeschäft braucht es nun noch mindestens eine dritte Partei. Der Importeur verkauft daher die Waren im selben Land an einen dritten Händler (Unternehmer C, der „Buffer„) weiter. Da die Vorsteuer nicht noch einmal abgezogen werden darf, müsste der Importeur die Umsatzsteuer nun ans Finanzamt abführen. Eben dieser Pflicht kommt der Importeur nun aber nicht nach. In der Regel handelt es sich beim Importeur daher um ein Strohunternehmen, deren Akteure abtauchen, sobald ihre Machenschaften von den Behörden entdeckt werden. Daher wird dieser Händler im Englischen treffend auch als „Missing Trader“ bezeichnet.

Schritt 3

Entscheidend für Karussellbetrug ist, dass der Importeur durch den Weiterverkauf der Waren eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen kann. Diese Rechnung spielt im entscheidenden Schritt des Betrugs eine besondere Rolle. Denn der dritte Händler wird nun seinerseits zum Distributor und verkauft die Waren nun im nächsten Schritt wieder an den ursprünglichen Exporteur zurück.

Dem Bestimmungslandprinzip gemäß muss der Distributor (in diesem einfachen Beispiel: Unternehmen C) nun ebenfalls keine Umsatzsteuer entrichten (nun ist er ja der Exporteur). Da er vom ursprünglichen Importeur (Unternehmen B) eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat, kann der Distributor den Vorsteuerabzug nun geltend machen. Dieses Verfahren kann nun wieder und wieder von vorne beginnen, was die Begriffswahl Karussell erklärt.

Der Schaden des Fiskus ist der Gewinn der Akteure

Der Gewinn des Karussellgeschäfts besteht in einer Erstattung einer Umsatzsteuer, die nie an die Finanzbehörden abgeführt wurde. Der Gewinn der Akteure ist natürlich zugleich der Verlust bzw. Schaden, der dem Fiskus entsteht. In der Regel kooperieren die drei Parteien miteinander und teilen den Gewinn untereinander auf. Zur Komplexität solcher Betrugsgeschäfte trägt bei, dass häufig auch weitere Händler (als Buffer sowie Distributor) miteinbezogen werden, die nichts von dem Betrug wissen. Gerade professionell organisierte Umsatzsteuerkarusselle legen ein regelrechtes Geflecht mit Beteiligten an, sodass die Herkunft der Waren verschleiert wird und kaum mehr auszumachen ist.

Die Waren wechseln dann häufig viele Male den Besitzer, ehe sie wieder beim ursprünglichen Exporteur landen. Der Nachweis solcher Warenkreisläufe ist aufwändig. Entsprechend schwer haben es Ermittler und Gerichte bei der Klärung der Frage, wer überhaupt am Karussellgeschäft beteiligt ist und welche Akteure die eigentlichen Strippenzieher sind.

Gerade der Distributor, der zuletzt die Waren wieder an den ursprünglichen Exporteur verkauft, ist oft nicht eingeweiht. Er trägt schließlich das höchste Risiko. Da er beim Kauf der Ware die Umsatzsteuer in Vorleistung erbringt, ist er auf eine Rückerstattung der Steuer durch das Finanzamt angewiesen. Ist dieses jedoch misstrauisch geworden, kann es mitunter zu einer Versagung der Umsatzsteuererstattung kommen. Damit bleibt er auf der Umsatzsteuer „sitzen“.

Maßnahmen gegen den Karussellbetrug

Ideal für Karussellgeschäfte sind hochpreisige Waren, die zugleich klein und leicht sind wie etwa Smartphones, Laptops oder Spielkonsolen. Sie eignen sich deshalb so gut, weil sie sich unkompliziert in großen Mengen transportieren lassen und zugleich teuer sind, sodass die Höhe der Umsatzsteuer entsprechend hoch ist.

Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland für einige solcher Waren (etwa für besagte Mobiltelefone sowie Tablets oder integrierte Schaltkreise) den Vorsteuerabzug ausgesetzt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sieht für solche Waren (ab einer Wertgrenze von 5000,- Euro) nunmehr die sogenannte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vor. Die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer wird bei diesem (auch Reverse-Charge genannten) Verfahren vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übertragen.

Seit Oktober 2013 müssen Unternehmer aus Deutschland ferner bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit einer Gelangensbestätigung (§ 17a UStDV) belegen, dass diese Lieferungen tatsächlich im EU-Ausland angekommen sind. Zudem wurde die Zusammenarbeit der Finanzbehörden innerhalb der EU verbessert. U.a. wurden internationale Datenbanken geschaffen, auf die die EU-Länder zugreifen können.

Strafrechtliche Konsequenzen

Umsatzsteuerkarusselle werden umgangssprachlich zwar auch als Karussellbetrug bezeichnet, sind jedoch nicht als Betrug im Sinne von § 263 StGB juristisch zu qualifizieren.

Der häufigste Vorwurf gegen Beteiligte eines Umsatzsatzsteuerkarussells ist der der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Sowohl dem „Missing Trader“ als auch den „Buffern“ und „Distributoren“ wird meist dieser Straftatbestand zur Last gelegt. Bei einer Verurteilung ist mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren zu rechnen.

Da häufig auch noch die Vorwürfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB sowie der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) hinzukommen, kann sogar die Strafzumessung für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung greifen. Dann drohen sogar Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Gerne stehe ich Ihnen mit meinen Kenntnissen als Strafverteidiger und Anwalt für Steuerrecht sowie Wirtschafts- und Steuerstrafrecht schon während möglicher Ermittlungen gegen Sie zur Seite. Falls es sich nicht vermeiden lässt, kämpfe ich selbstverständlich auch vor Gericht für Ihr Recht. Sie erreichen mich sowohl telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück!