ANWALT FÜR STEUERHINTERZIEHUNG – INFOS ZUM TATBESTAND

Die Steuerhinterziehung ist ein höchst komplizierter Tatbestand, mit dem alle Steuerzahler:innen in Berührung kommen. Oft wird diese Gefahr, sich strafbar zu machen, unterschätzt oder man erfüllt den Tatbestand aus Unerfahrenheit. Ob vorsätzlich oder versehentlich, als Anwalt für Steuerhinterziehung vertritt Sie meine Kanzlei kompetent und diskret. Kontaktieren Sie mich als Ihren Anwalt für Steuerhinterziehung und lassen Sie sich im Vorhinein über das Steuerstrafrecht beraten, damit es gar nicht erst zur Steuerhinterziehung kommt – aber auch dann, wenn Sie bereits der Steuerhinterziehung verdächtigt werden oder sich mit einer Anklage konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen als Anwalt für Steuerhinterziehung unterstützend zur Seite. Im Folgenden informiere ich Sie um den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

STEUERHINTERZIEHUNG NACH § 370 AO – IHR ANWALT FÜR STEUERHINTERZIEHUNG INFORMIERT

Als Strafverteidiger (Fachanawalt für Strafrecht) und Anwalt für Steuerhinterziehung bin ich auf das Steuerstrafrecht und damit im Besonderen auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) spezialisiert. Ich bin in diesem Bereich in Berlin, Brandenburg und bundesweit als Ihr Anwalt für Steuerhinterziehung tätig.

Im Folgenden möchte ich kurz erläutern, was das Gesetz unter einer Steuerhinterziehung versteht und wie ich Sie als Anwalt für Steuerhinterziehung unterstützen kann. Hierzu gebe ich einen kurzen Überblick über den Straftatbestand des § 370 AO und zeige Ihnen, warum es wichtig ist, einen Anwalt für Steuerhinterziehung zu konsultieren.

Steuerhinterziehung-beratung

ANWALT FÜR STEUERHINTERZIEHUNG: WIE LAUTET DER STRAFTATBESTAND DES § 370 AO?

Im Zuge meiner Arbeit als Anwalt für Steuerhinterziehung begegne ich immer wieder Menschen, die sich unwissentlich strafbar machen. Strafbar macht sich, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Abs. 1 Nr. 1), wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Abs. 1 Nr. 2) oder wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt (Abs. 1 Nr. 3) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Damit kann eine Steuerhinterziehung sowohl durch eine Handlung („falsche Angaben machen“) als auch eine Unterlassung („pflichtwidrig in Unkenntnis lassen“) begangen werden. In beiden Fällen stehe ich Ihnen als Anwalt für Steuerhinterziehung zur Seite.

DURCH § 370 AO GESCHÜTZTE EINKÜNFTE

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung schützt das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommen aus jeder einzelnen Steuerart (vgl. BGHSt 36, 100 ff.). Mit § 40 AO schrieb der Gesetzgeber den alten Spruch „Geld stinkt nicht“ fest: Es kommt also für die Besteuerung nicht darauf an, ob es sich um „legale“ Einkünfte oder um „illegale“ Einkünfte handelt. Auch gesetzwidrige Einkünfte können Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein (bspw. „gewerbliche“ Einkünfte aus Untreuehandlungen, die nach § 266 StGB mit Strafe bedroht sind – vgl. BFH BStBl. 1991, 802).

STEUERLICHE PFLICHTEN UND STEUERLICH ERHEBLICHE TATSACHEN

Die steuerlichen Pflichten und die steuerlich erheblichen Tatsachen ergeben sich z. B. aus der AO und den einzelnen speziellen Steuergesetzen. Die Steuerhinterziehung ist ein sog. „Blankett-Tatbestand“, der erst verständlich wird, wenn das allgemeine Gesetz durch die konkreten Normen des Steuerrechts (bspw. EStG oder UStG) ausgefüllt wird. Bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht ist es daher besonders wichtig, dass sich der Rechtsanwalt nicht nur im Strafrecht auskennt: Für eine zielführende Strafverteidigung im Steuerstrafrecht sind spezielle Kenntnisse des formellen und materiellen Steuerrechts unerlässlich – hier helfe ich Ihnen als Anwalt für Steuerhinterziehung weiter.

VERKÜRZTE STEUERN IM SINNE EINER HINTERZIEHUNG

Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht (1), nicht in voller Höhe (2) oder nicht rechtzeitig (3) festgesetzt werden. Das geht aus § 370 Abs. 4 AO hervor. Es reicht also zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 AO grundsätzlich aus, wenn bspw. eine Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgegeben wird. Haben Sie sich einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht, sollten Sie mich als Anwalt für Steuerhinterziehung kontaktieren.

ANWALT FÜR STEUERHINTERZIEHUNG – STRAFMÜNDIGKEIT DURCH VERSEHENTLICHE HANDLUNGEN

Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nur vorsätzlich begangen werden. Vorsatz bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, Kenntnis und Wollen der Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestandes. Der Täter muss die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Handlung zumindest in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Ausführung, in seine Vorstellung und in seinen Willen aufgenommen haben (so bereits RGSt 70, 258). 

Inhalt des Vorsatzes bei der Steuerhinterziehung muss nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und des BFH sein, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. etwa BGH NZWiSt 2019, 261 f.; BFH vom 16.12.2008 – I R 23/07). Liegt der Fall des „Für-Möglich-Haltens“ vor, spricht man von „bedingtem“ Vorsatz.

Das bedeutet jedoch nicht, dass grobe Fahrlässigkeit bzw. leichtfertiges Handeln gegenüber den Finanzbehörden keine Folgen haben kann: Kommt es durch leichtfertiges Handeln zu einer Steuerverkürzung, so kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO („leichtfertige Steuerverkürzung“) vorliegen.

Aus Erfahrung weiß ich als Anwalt für Steuerhinterziehung: Die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Häufig sind die Finanzbehörden nicht geneigt, einem Steuerpflichtigen zu glauben, wenn er sich auf Fahrlässigkeit beruft. Gerade in diesen Grenzfällen benötigen Sie einen Anwalt für Steuerhinterziehung, der Sie vor einer ungerechtfertigten (Vor-)Verurteilung schützt.

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STRAFEN IM FALL EINER VERURTEILUNG – KONSULTIEREN SIE MICH ALS IHREN ANWALT FÜR STEUERHINTERZIEHUNG

Werden Sie der Steuerhinterziehung bezichtigt oder vermuten, sich dieser strafbar gemacht zu haben, sollte Ihr erster Schritt darin bestehen, mich als Anwalt für Steuerhinterziehung zu kontaktieren. Denn das Strafmaß ist bei dem Tatbestand einer Steuerhinterziehung nicht immer niedrig – nach § 370 Abs. 1 AO ist die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Dieser Strafrahmen erhöht sich nach § 370 Abs. 3 AO, wenn es sich um einen „besonders schweren Fall“ nach § 370 Abs. 3 Nrn. 1-6 AO handelt. Dann erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – Geldstrafen sind dann nicht mehr vorgesehen.

Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt (Nr. 1) wurden oder der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Umsatzsteuerhinterziehung verbunden hat (Nr. 5).

Ein besonders großes Ausmaß einer Steuerverkürzung wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 EUR übersteigt (vgl. BGHSt 53, 71 ff.) – dass diese Grenze nicht überschritten wird, kann bspw. ein mögliches Ziel bei der Verteidigung durch Ihren Anwalt für Steuerhinterziehung sein.

VERTRETUNG DURCH IHREN RECHTSANWALT FÜR STEUERHINTERZIEHUNG

Als Anwalt für Steuerhinterziehung liegt mein Augenmerk bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht demnach unter anderem darauf, die Höhe des Hinterziehungsbetrags so gering wie möglich zu halten, um eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens zu vermeiden. Der Hinterziehungsbetrag errechnet sich aufgrund der Anwendung des materiellen Steuerrechts. Hier zeigt sich wiederholt, dass es für eine kompetente Verteidigung im Steuerstrafrecht auf umfassende Kenntnisse des materiellen Steuerrechts ankommt.

Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt für Steuerhinterziehung in einem Steuerstrafverfahren engagiert zur Seite. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen kostenlosen und unverbindlichen Gesprächstermin! Als Anwalt für Steuerhinterziehung in Berlin vertrete ich meine Mandanten nicht nur im Berliner Umland, sondern bundesweit.

SIE MÖCHTEN SICH BEREITS VORAB INFORMIEREN?

Als Anwalt für Steuerhinterziehung bzw. Steuerstrafrecht stelle ich Ihnen die wichtigsten Informationen rund um die Themen Selbstanzeige, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung bei Briefkastenfirmen, Insolvenzverschleppung, aber auch Anstiftung zu Steuerstraftaten und Hinterziehung von Tabaksteuern auf weiteren Internetseiten zur Verfügung.

Des Weiteren informiert Sie Ihr Anwalt für Steuerhinterziehung zu Verjährungsfristen, den ermittelnden Behörden sowie zu den Schätzungen im Steuerstrafverfahren und der Strafzumessung im Steuerstrafrecht. Schließlich finden Sie hier auch Auskünfte rund um die Untersuchungshaft bei Steuerstraftaten und ggf. drohende Fahr- oder Berufsverbote.

seo-nerd 27 April 2023