Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten

Viele Geschäftsführer machen sich angesichts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzverschleppung schuldig. Oft steht dahinter der Wunsch, das eigene Unternehmen durch eine umfassende Unternehmenssanierung doch noch retten zu können. Doch was ist eine Insolvenzverschleppung? Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (juristisch formuliert: Zeitpunkt der Insolvenzreife) noch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und den Insolvenzgrund in dieser Frist nicht beseitigen konnte. Auch ein falsch gestellter Insolvenzantrag kann den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen. Dies betrifft Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bzw. juristische Personen betroffen. Eine Insolvenzverschleppung kann ernsthafte Strafen und sog. Nebenfolgen haben, sodass Sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglichst schnell einen Insolvenzantrag stellen sollten.

Ursachen einer Insolvenz

Wer wirtschaftlich handelt, will Erfolg haben. Wenn aber der (wirtschaftliche) Erfolg ausbleibt, etwa weil die Umsätze einbrechen, eine Klage eines Konkurrenten oder Geschäftspartners im Raum steht oder das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung hohe Steuernachzahlungen fordert, ist die Existenz eines Unternehmens bedroht. Im schlimmsten Fall ist eine Firma dann insolvent und die Verantwortlichen des Unternehmens haben einen Insolvenzantrag zu stellen. Insolvenzen sind Teil des wirtschaftlichen Lebens und kamen in Deutschland im Jahr 2022 – laut den Zahlen des Statistischen Bundesamtes –über 105.000 Mal vor.

Insolvenzverschleppung

Geht solch ein Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht ein, so muss dieses das Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vorlegen, damit diese prüfen kann, ob womöglich ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat wie die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO vorliegt. Wird das bejaht, so muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten. Man kann sich denken, dass eine Vielzahl der Insolvenzstrafverfahren im Jahr so beginnen.

Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt

Die Insolvenzverschleppung ist alles andere als ein Kavaliersdelikt – bei einer Verurteilung ist im ungünstigsten Fall mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. Zudem dürfen Sie bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung fünf Jahre lang nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein, was in manchen Fällen ein faktisches Berufsverbot ist. Jungunternehmern, Existenzgründern und allen, die in die Geschäftsführung wechseln oder sich als Gesellschafter an einer GmbH oder AG beteiligen möchten, ist daher dringend anzuraten, sich rechtzeitig mit dem Thema Insolvenzverschleppung auseinanderzusetzen. Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht bin ich jederzeit als Ansprechpartner rund um Ihre Fragen zum Insolvenzstrafrecht bzw. zur Insolvenzverschleppung für Sie da. Gerne können Sie sich auch für eine Vorfeldberatung in Fragen des Insolvenzstrafrechts an mich wenden. Einen ersten Überblick zu Insolvenzstraftaten und Bankrottdelikten finden Sie nachfolgend auf dieser Seite.

Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor? In welchen Fällen besteht Antragspflicht?

Die für das Insolvenzrecht zentrale Insolvenzordnung (InsO) nennt zwei Gründe, die zum Antrag eines Insolvenzverfahrens verpflichten:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

Beantragt der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Antragsgrund. § 18 der Insolvenzverordnung sieht als Insolvenzgrund zudem auch die drohende Zahlungsunfähigkeit vor und definiert sie so: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ Wenn Sie sich als Schuldner mit dieser Situation konfrontiert sehen, können Sie schon im Vorhinein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Was soll der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung bezwecken?

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit führt jedoch nicht zur Insolvenzverschleppung. Diese ergibt sich erst dann, wenn Sie der Antragspflicht bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht nachgekommen sind. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die Haftungsmasse für Gläubiger nicht durch weitere Geschäftstätigkeiten geschmälert wird. Ganz in diesem Sinn muss auch die Dreiwochenfrist zur Insolvenzanmeldung verstanden werden. Es geht darum, spätestens innerhalb von drei Wochen anzuzeigen, dass das Unternehmen überschuldet bzw. nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Falsch ist aus diesem Grund auch die oft zu hörende Annahme, durch die Suche nach Sanierungslösungen werde eine Insolvenzverschleppung gewissermaßen ausgesetzt oder ließe sich so verzögern. Sanierungsverhandlungen verlängern die Dreiwochenfrist weder noch können sie die Antragspflicht aussetzen.

Sobald Sie eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei Ihrem Unternehmen feststellen, empfiehlt es sich daher so gut wie immer, den Insolvenzantrag zu stellen. Nur so lässt sich sicherstellen, sich Sie sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Entscheidend dafür ist, mit dem Antrag nicht schuldhaft zu zögern. Um ganz sicher zu sein, sollten Sie das Insolvenzverfahren schon dann beantragen, wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz gestellt hat. Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht berate ich Sie gerne im Vorfeld, um eine Insolvenzverschleppung von vornherein zu vermeiden.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wann eine Überschuldung?

Als überschuldet gelten Kapitalgesellschaften und juristische Personen, sobald die Verbindlichkeiten das Vermögen (inklusive eingetragenem Stammkapital) übersteigen. Die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ist nicht immer ganz so augenfällig zu ermitteln (es sei denn natürlich, die Zahlungen mussten bereits ganz eingestellt werden). Das Insolvenzrecht erkennt Zahlungsunfähigkeit in der Regel bei einer 10-prozentigen Unterdeckung für kurzfristige Verbindlichkeiten. Da für die Insolvenzverschleppung jedoch auch strafrechtlich ermittelt wird, erfolgt meist eine Liquiditätsanalyse.

Diese betrachtet den Verlauf der Unterdeckung über einen längeren Zeitraum (meist drei bis zwölf Monate). Ob und wann die Insolvenzreife aufgrund von Zahlungsunfähigkeit eintritt, ist mithin Interpretationssache und daher ein wichtiger Ansatz für Verteidigungsstrategien im Fall einer Anklage. Wenn Sie sich mit einer Anklage wegen Insolvenzverschleppung konfrontiert sehen, lohnt es sich demnach, einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht mit Kenntnissen im Insolvenzrecht aufzusuchen und sich entsprechend beraten zu lassen.

Ermittlung von Insolvenzstraftaten bzw. Insolvenzverschleppung

Sobald ein Insolvenzantrag gestellt wurde, wird die Staatsanwaltschaft hierüber in Kenntnis gesetzt und prüft den Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat, wie Insolvenzverschleppung oder Bankrott nach § 283 StGB. Es soll durch deren Verfolgung das für die Gläubiger so essentielle Haftungsvermögen geschützt werden. Bedingt durch die wirtschaftliche Krise und den Versuchen, sie zu lösen, können sich Geschäftsführer und Unternehmer gleich einer ganzen Reihe von Insolvenzstraftaten schuldig machen. Vorrangig zu nennen sind hierbei die Bankrottdelikte (§ 283 StGB). Darunter fallen:

  1. die Verletzung von Buchhaltungspflichten wie etwa das Beseitigen oder Fälschen von Bilanzen oder anderen entsprechenden Unterlagen
  2. das Beiseiteschaffen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen
  3. das Betreiben von Geschäften, die einer vernünftigen und risikofreien Wirtschaftsführung widersprechen
  4. übermäßige Ausgaben mit zweifelhafter Rentabilität
  5. hochspekulative Wertpapiergeschäfte und Wetten sowie die Kreditaufnahme für derlei Versuche, an Geld zu kommen
  6. das Vortäuschen von Rechten Dritter oder das Anerkennen erdichteter Rechte anderer, um sich etwa am Stammkapital zu bedienen
  7. die Gläubigerbegünstigung, wozu bereits nur der Versuch zählt, die Forderung eines (oder einzelner) Gläubiger zu befriedigen bzw. ihn/sie in Sicherheit zu wägen
  8. die Schuldnerbegünstigung – sie bezieht sich nicht auf den Schuldner selbst, sondern auf Dritte, die trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Insolvenzverfahrens, Vermögensbestandteile aus der Insolvenzmasse beiseiteschaffen, verheimlichen, zerstören, beschädigen oder unbrauchbar machen. Auch hier ist allein der Versuch schon strafbar

Bankrottdelikte können mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Die Strafbarkeit des Bankrotts ist vor allem dann gegeben, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen um Vermögen oder sie in wirtschaftliche Not bringt.

Die Staatsanwaltschaft prüft bei jedem Insolvenzverfahren außerdem, ob eines der folgenden Vergehen vorliegt:

  • Betrug
  • Unterschlagung
  • Untreue
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Urkundenfälschung
  • Steuerhinterziehung

Bei Vergehen im Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung stehe ich Ihnen mitunter auch als Anwalt für Steuerhinterziehung zur Seite. Sollten Sie der Insolvenzverschleppung oder einer anderen Insolvenzstraftat beschuldigt werden, machen Sie bitte keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Suchen Sie sich stattdessen unverzüglich einen Anwalt. Als Strafverteidiger mit spezifischen Kenntnissen im Wirtschaftsstraf- und Insolvenzstrafrecht berate und begleite ich Sie gerne in allen Schritten der Ermittlung und kämpfe, wenn es sich nicht vermeiden lässt, auch vor Gericht für Ihr Recht. Sie erreichen mich sowohl telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück!