Bußgelder, Strafen und Verteidigung bei Mindestlohnverstößen

Mindestlohnverstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß Mindestlohngesetz (§ 21 MiLoG) mit Bußgeldern geahndet werden. Geradezu zwangsläufig begehen Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten jedoch auch eine Straftat im Sinne des § 266a StGB. Schließlich führen sie zu geringe Sozialabgaben ab. Zwar darf ein gleicher Sachverhalt nicht zweimal bestraft werden, doch hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 15.03.2015) geurteilt, dass es sich um jeweils unterschiedliche Pflichtverstöße und Handlungen gegenüber verschiedenen Gläubigern handelt, weshalb sowohl ein Bußgeldverfahren als auch ein Strafverfahren möglich sind.

Sollte gegen Sie wegen Mindestlohnunterschreitung ermittelt werden, müssen Sie sich leider darauf einstellen, gleich an mehreren „Fronten“ kämpfen zu müssen. Zum einen droht Ihnen bei Verurteilung gemäß § 266a StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zum anderen müssen Sie aber auch mit Geldbußen rechnen. Ab einer Höhe von 200 Euro werden diese Bußgelder ins Gewerbezentralregister eingetragen. Beträgt die Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG 2500 Euro und mehr, können Sie zudem zeitweise von der Teilnahme an Ausschreibungen um öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden. Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht aufzusuchen. In der Regel finde ich bereits in einem Beratungsgespräch wertvolle Hinweise für Ihre bestmögliche Verteidigung sowohl gegenüber den Zollbehörden als auch vor Gericht.

Mindestlohnverstößen

Was ist der Mindestlohn? Wann muss er gezahlt er werden? Welche Ausnahmen gelten?

Der flächendeckende Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt. Damals lag die Höhe des Mindestlohns bei 8,50 Euro. Zum 1. Januar 2017 wurde der Betrag auf 8,84 Euro erhöht. Laut MiLoG wird der Betrag nur alle zwei Jahre erhöht. Die nächste Erhöhung steht daher erst 2019 an. Gezahlt werden muss der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren. Die bis Ende 2016 geltenden Übergangsfristen für bestimmte Branchen und Tarifverträge sind ausgelaufen.

Von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen sind Minderjährige ohne Berufsabschluss, damit diese sich eher eine Ausbildung statt einen Job suchen. Ebenfalls ausgenommen sind Langzeitarbeitslose, die nach wenigstens zwölf Monaten Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle antreten. In den ersten sechs Monaten hat der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Arbeitgeber sollen damit animiert werden, Langzeitarbeitslose einzustellen. Auch für Ehrenamtliche entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Zudem haben auch Praktikanten keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie das Praktikum freiwillig absolvieren und es nicht länger als drei Monate dauert.

Die zur Einführung des Mindestlohngesetzes noch gültigen Ausnahmen sind zum1. Januar 2018 ausgelaufen. Auch für Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Zeitungszusteller, Friseure und viele andere Branchen darf der Branchenmindestlohn seit dem 1. Januar 2017 den bundeseinheitlichen Mindestlohn nicht mehr unterschreiten, sodass auch diese Ausnahmen weggefallen sind.

Mindestlohnverstöße durch falsche Bestimmung des Stundenlohns

Für Arbeitgeber besteht mitunter die Gefahr, unbeabsichtigt einen Mindestlohnverstoß zu begehen. Der Grund dafür ist, dass die Bestimmung, was zum vereinbarten Stundenlohn zählt, im Einzelfall strittig sein kann. § 1 MiLoG legt „die Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 brutto auf EUR 8,50 je Zeitstunde“ fest. Werden Löhne genau nach dieser Zeitstunden-Regelung abgerechnet, ergeben sich keine Probleme. In vielen Branchen besteht der Verdienst des Arbeitnehmers jedoch nicht nur aus einem Fix-Gehalt, sondern setzt sich aus verschiedenen Vergütungsbestandteilen wie Boni, Einmalzahlungen, Gratifikationen und ähnlichem zusammen.

Welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind, ist im Einzelnen nicht gesetzlich geregelt. Schon im Gesetzgebungsverfahren hatte die Bundesregierung jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesarbeitsgerichtes verwiesen. Sowohl der EuGH (Urteil vom 7.11.2013 (C 522/12)) als auch das BAG (etwa am 18.4.2012 (4 AZR 168/10)) machen die Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen zum Mindestlohn davon abhängig, ob diese eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohnes sind und dem Arbeitnehmer monatlich zur Verfügung stehen.

Zuschläge für Nachtarbeit, Lärm-, Schmutz- oder Belastungszulagen sowie Sachbezüge, Überstundenvergütungen, vermögenswirksame Leistungen, Trinkgelder oder Spesen können demnach nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Denn all diese Zuschläge und Sonderleistungen dienen schließlich anderen Zielsetzungen. Wann die Mindestlohnschwelle erreicht ist, ist dennoch mitunter Auslegungssache und vom Einzelfall abhängig. Arbeitgeber sollten daher stets prüfen, ob ihre Vollzeit-Beschäftigen auch mindestlohnkonform bezahlt werden. In Zweifelfällen stehe ich Ihnen gerne auch hierfür beratend zur Seite.

Kontrolle des Mindestlohngesetzes sowie Pflichten für den Arbeitgeber

Ob Betriebe das Mindestlohngesetz einhalten, wird vom Zoll als zuständiger Finanzbehörde geprüft. Dem Zoll obliegt sowohl die Kontrolle als auch die Sanktionierung eventueller Verstöße. § 21 MiLoG führt eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten auf, die die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens nach sich ziehen. So ist es u.a. bereits ordnungswidrig, eine Prüfung nicht zu dulden, an ihr nicht mitzuwirken oder den Dokumentationspflichten nicht nachzukommen.

Details dazu sind u.a. in der Verordnung der Dokumentationspflichten zum Mindestlohn, MiLodokEV, geregelt. Besondere Dokumentationspflichten gelten zudem für die in § 2a SchwarzArbG aufgeführten Branchen, in denen es häufig zu Schwarzarbeit kommt (etwa im Bau-, Schausteller- oder Gebäudereinigungsgewerbe). Hier ist insbesondere die tägliche Arbeitszeit nachzuweisen, die wiederum unmittelbar mit der Berechnung des Mindestlohnes zusammenhängt.

Welche Strafen und Bußgelder drohen bei Mindestlohnunterschreitungen?

Die Höhe der Bußgelder wird in vier Schritten errechnet. Ausgangspunkt ist die Berechnung der Summe der festgestellten Mindestlohnunterschreitung. Dieser Betrag wird zunächst verdoppelt. Im darauffolgenden Schritt wird auf diese Summe ein Zuschlag von 30 % erhoben. Gilt der Mindestlohnverstoß als vorsätzlich, wird diese Summe noch einmal verdoppelt.

Die Höhe der Bußgelder fällt daher mitunter recht drastisch aus. Bei einer Mindestlohnunterschreitung von 10.000 Euro liegt das Bußgeld damit bei 26.000 Euro, bei Vorsatz sogar bei 52.000. Euro. Gemäß § 21 Abs. 3 MiLoG sind bei Mindestlohnverstößen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro zulässig. Wer gegen die Mitwirkungspflichten verstößt, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, bis zu 30.000 Euro Geldbuße zu bezahlen.

Kontaktieren Sie mich bitte umgehend, sobald Sie von Ermittlungen wegen des Vorwurfs eines Mindestlohnverstoßes erfahren. Je eher ich mich mit dem konkreten Fall auseinandersetzen kann, desto besser lassen sich Strategien zu Ihrer Verteidigung festlegen und umsetzen.

Sollten Sie eine Anzeige wegen Mindestlohnunterschreitung erhalten haben, rufen Sie mich gerne an. In einem unverbindlichen und kostenlosen Beratungsgespräch kläre ich mit Ihnen das weitere Vorgehen.