Umweltdelikte nach §§ 324 ff StGB

Wasser, Boden, Luft, Tiere und Pflanzen gehören zu den elementaren Lebensgrundlagen des Menschen. Gleichzeitig dienen sie der Wirtschaft als Ressourcen. Wer diese Umweltmedien durch unerlaubte bzw. nicht genehmigte Handlungen gefährdet, bedroht oder zerstört, macht sich unter Umständen einem der Umweltdelikte nach §§ 324 ff StGB strafbar.

Neben dem Schutz von Lebensbedingungen schützen die im Strafgesetzbuch aufgeführten Umweltdelikte auch die behördliche Präventivkontrolle. Das Umweltstrafrecht ist entsprechend eng an das Umweltverwaltungsrecht gekoppelt. Bei Umweltdelikten gilt: Es kann strafrechtlich nicht verfolgt werden, was verwaltungsrechtlich erlaubt ist.

Liegt eine Genehmigung für eine Handlung vor, kann diese Handlung nicht nachträglich als rechtswidrig eingestuft werden. Es kommt bei Umweltdelikten daher nicht auf die materiellrechtliche Richtigkeit an, sondern auf die formelle Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, also: die Genehmigung. Das bedeutet aber auch: Wer ohne Genehmigung handelt, weil er beispielsweise davon ausgeht, sein Handeln wäre ohnehin genehmigungsfähig oder würde durch Behörden geduldet, handelt rechtswidrig, sofern er durch sein Handeln einen der Tatbestände nach §§ 324 ff StGB erfüllt.

Umweltdelikte, §§ 324 ff StGB

Was gilt als Umweltkriminalität?

Zu den Umweltdelikten, die im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs als Straftaten aufgeführt sind, gehören:

  • Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
  • Bodenverunreinigung, § 324 a StGB
  • Luftverschmutzung, § 325 StGB
  • Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen, § 325 a StGB
  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 326 StGB
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB
  • Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern, § 328 StGB
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete, § 329 StGB
  • Schwere Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens durch Freisetzung von Giften, § 330a StGB

Strafen bei Umweltdelikten

Neben der vorsätzlichen Begehungsweise können Umweltvergehen auch fahrlässig begangen werden. Ebenso strafbar ist der Versuch bei den Tatbeständen § 324, § 324 a, § 326, § 328 StGB. Kommt es zu einer Verurteilung, können sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, bei besonders schweren Fällen nach § 330 a StGB auch bis zu zehn Jahren verhängt werden. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen werden bei Umweltverbrechen zumeist Geldstrafen verhängt.

Der 29. Abschnitt des StGB schließt mit den folgenden Bestimmungen

  • § 330 b StGB (räumt Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe bei tätiger Reue in bestimmten Fälle ein)
  • § 330 c StGB (ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die mit Umwelttaten in unmittelbarer Beziehung stehen)
  • § 330 d StGB (nimmt einige Begriffsbestimmungen vor und konkretisiert verwaltungsrechtliche Pflichten)

Illegale Abfallbeseitigung ist häufigste Umweltstraftat

Die in Deutschland mit Abstand am häufigsten begangene Umweltstraftat ist die umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 StGB, gefolgt von der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB sowie der Bodenverunreinigung nach § 324 a StGB. Zwischen 2014 und 2015 stieg die Zahl der Verfahren um 4,5 Prozent. Es wird angenommen, dass die Dunkelziffer nicht zur Anzeige bzw. Anklage gebrachter Umweltstraftaten sehr hoch ist. Weil die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, ist in der Zukunft von einem Anstieg der Fallzahlen auszugehen.

Illegale Müllentsorgung – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Wer Müll illegal am Straßenrand, auf Parkflächen oder im Wald entsorgt, muss sich meist nicht wegen einer Straftat verantworten, sondern begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Deren Höhe kann nach § 69 Abs. 2 KrWG bei bis zu 100.000 Euro liegen. Privatpersonen können jedoch auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hoffen und haben daher meist ein Bußgeld in dreistelliger Höhe zu tragen.

Erheblich schwerer werden aber Entsorgungen geahndet, wenn schadstoffhaltige Gegenstände wie Altöl illegal entsorgt werden. Dann werden auch Privatverbraucher mit vierstelligen Bußgeldern belegt. Teurer wird es für Unternehmen, weil die Geldbuße auch immer dazu dient, den Gewinn „abzuschöpfen“, den das Unternehmen durch die Einsparung bei den Entsorgungskosten erwirtschaftet hat.

Zum Straftatbestand nach § 326 StGB wird die Müllentsorgung, wenn durch die illegal entsorgten Abfälle Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig verunreinigt werden bzw. eine solche Verunreinigung droht. Während die Altöl-Entsorgung auf der Straße (unter Umständen) lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann (sofern das Altöl nicht in den Boden oder in Gewässer einzusickern droht), stellt das Abstellen eines Autowracks in einem Wasserschutzgebiet bereits eine Straftat nach § 324 StGB dar, wenn die Autoflüssigkeiten ausgelaufen sind.

Dieses Beispiel dient allerdings nur der Veranschaulichung und sollte nicht als Empfehlung missverstanden werden, wo Altöl gewissermaßen mit weniger Risiko entsorgt werden könnte. Auch bei einer Entsorgung von umweltgefährdenden Stoffen auf der Straße kann es sich bereits um eine Straftat handeln. Zu entscheiden ist das jeweils nur im konkreten Einzelfall.

Die Staatsanwaltschaft ist bei einer entsprechenden Gefährdung von Gewässern, Luft oder Boden aufgrund des Legalitätsprinzips jedenfalls verpflichtet, Ermittlung aufzunehmen, wenn sie durch Strafanzeige oder von Amts wegen davon erfährt. Bei einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Einkommen des Täters.

Was tun, wenn Sie wegen eines Umweltdeliktes angezeigt werden?

Umweltdelikte sind keine Kavaliersdelikte. Bei einer Verurteilung drohen Geld- und sogar Haftstrafen. Wenden Sie sich daher bitte an einen versierten Strafverteidiger.

Als Ihr Verteidiger kann ich Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob der gegen Sie erhobene Tatbestand überhaupt gegeben ist. Machen Sie bitte gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben ohne einen Anwalt. Ihr Schweigen darf im Laufe des Verfahrens nicht gegen Sie verwendet werden. Einmal getätigte Aussagen können zwar widerrufen werden, unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich aber solche Widerrufe zu ihren Ungunsten interpretieren. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit mir. Gemeinsam entwickle ich mit Ihnen eine Strategie zu Ihrer Verteidigung.