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STEUERHINTERZIEHUNG NACH § 370 AO

Als Strafverteidiger (Fachanawalt für Strafrecht) und Steueranwalt bin ich auf das Steuerstrafrecht und damit im Besonderen auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) spezialisiert. Ich bin in diesem Bereich in Berlin, Brandenburg und bundesweit als Verteidiger tätig.

Im Folgenden möchte ich kurz erläutern, was das Gesetz unter einer Steuerhinterziehung versteht. Hierzu gebe ich einen kurzen Überblick über den Straftatbestand des § 370 AO.

Steuerhinterziehung-beratung

WIE LAUTET DER STRAFTATBESTAND DES § 370 AO?

Strafbar macht sich, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Abs. 1 Nr. 1), wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Abs. 1 Nr. 2) oder wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt (Abs. 1 Nr. 3) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Damit kann eine Steuerhinterziehung sowohl durch eine Handlung („falsche Angaben machen“) als auch eine Unterlassung („pflichtwidrig in Unkenntnis lassen“) begangen werden.

DURCH § 370 AO GESCHÜTZTE EINKÜNFTE

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung schützt das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommen aus jeder einzelnen Steuerart (vgl. BGHSt 36, 100 ff.). Mit § 40 AO schrieb der Gesetzgeber den alten Spruch „Geld stinkt nicht“ fest: Es kommt also für die Besteuerung nicht darauf an, ob es sich um „legale“ Einkünfte oder um „illegale“ Einkünfte handelt. Auch gesetzwidrige Einkünfte können Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein (bspw. „gewerbliche“ Einkünfte aus Untreuehandlungen, die nach § 266 StGB mit Strafe bedroht sind – vgl. BFH BStBl. 1991, 802).

STEUERLICHE PFLICHTEN UND STEUERLICH ERHEBLICHE TATSACHEN

Die steuerlichen Pflichten und die steuerlich erheblichen Tatsachen ergeben sich z.B. aus der AO und den einzelnen speziellen Steuergesetzen. Die Steuerhinterziehung ist ein sog. „Blankett-Tatbestand“, der erst verständlich wird, wenn das allgemeine Gesetz durch die konkreten Normen des Steuerrechts (bspw. EStG oder UStG) ausgefüllt wird. Bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht ist es daher besonders wichtig, dass sich der Rechtsanwalt nicht nur im Strafrecht auskennt: Für eine zielführende Verteidigung im Steuerstrafrecht sind spezielle Kenntnisse des formellen und materiellen Steuerrechts unerlässlich.

VERKÜRZTE STEUERN IM SINNE EINER HINTERZIEHUNG

Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht (1), nicht in voller Höhe (2) oder nicht rechtzeitig (3) festgesetzt werden. Das geht aus § 370 Abs. 4 AO hervor. Es reicht also zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 AO grundsätzlich aus, wenn bspw. eine Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgegeben wird.

STRAFMÜNDIGKEIT DURCH VERSEHENTLICHE HANDLUNGEN

Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nur vorsätzlich begangen werden. Vorsatz bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, Kenntnis und Wollen der Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestandes. Der Täter muss die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Handlung zumindest in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Ausführung, in seine Vorstellung und in seinen Willen aufgenommen haben (so bereits RGSt 70, 258). 

Inhalt ds Vorsatzes bei der Steuerhinterziehung muss nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und des BFH sein, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. etwa BGH NZWiSt 2019, 261 f.; BFH vom 16.12.2008 – I R 23/07)). Liegt der Fall des „Für-Möglich-Haltens“ vor, spricht  man von „bedingtem“ Vorsatz.

Das bedeutet jedoch nicht, dass grobe Fahrlässigkeit bzw. leichtfertiges Handeln gegenüber den Finanzbehörden keine Folgen haben kann: Kommt es durch leichtfertiges Handeln zu einer Steuerverkürzung, so kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO („leichtfertige Steuerverkürzung“) vorliegen.

Die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Häufig sind die Finanzbehörden nicht geneigt, einem Steuerpflichtigen zu glauben, wenn er sich auf Fahrlässigkeit beruft. Gerade in diesen Grenzfällen benötigen Sie einen Spezialisten, der sie vor einer ungerechtfertigten (Vor-)Verurteilung schützt.

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STRAFEN IM FALL EINER VERURTEILUNG

Nach § 370 Abs. 1 AO ist die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Dieser Strafrahmen erhöht sich nach § 370 Abs. 3 AO, wenn es sich um einen „besonders schweren Fall“ nach § 370 Abs. 3 Nrn. 1-5 AO handelt. Dann erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – Geldstrafen sind dann nicht mehr vorgesehen.

Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt (Nr. 1) wurden oder der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Umsatzsteuerhinterziehung verbunden hat (Nr. 5).

Ein besonders großes Ausmaß einer Steuerverkürzung wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 EUR übersteigt (vgl. BGHSt 53, 71 ff.).

VERTEIDIGUNG IM STEUERSTRAFRECHT

Ein Augenmerk bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht ist daher (auch) immer die Höhe des Hinterziehungsbetrags, um eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens zu vermeiden. Der Hinterziehungsbetrag errechnet sich aufgrund der Anwendung des materiellen Steuerrechts. Hier zeigt sich wiederholt, dass es für eine kompetente Verteidigung im Steuerstrafrecht auf umfassende Kenntnisse des materiellen Steuerrechts ankommt.

Gerne stehe ich Ihnen in einem Steuerstrafverfahren engagiert zur Seite. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen kostenlosen und unverbindlichen Gesprächstermin!

Sie möchten Sie bereits vorab informieren?

Ich stelle Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen rund um die Themen Selbstanzeige, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung bei Briefkastenfirmen, Insolvenzverschleppung, aber auch Anstiftung zu Steuerstraftaten und Hinterziehung von Tabaksteuern zur Verfügung.

Des Weiteren informiere ich Sie zu Verjährungsfristen, den ermittelnden Behörden sowie zu den Schätzungen im Steuerstrafverfahren und der Strafzumessung im Steuerstrafrecht. Schließlich finden Sie hier auch Auskünfte rund um die Untersuchungshaft bei Steuerstraftaten und ggf. drohende Fahr- oder Berufsverbote

SELBSTANZEIGE BEI STEUERHINTERZIEHUNG: WIE SIE AM BESTEN VORGEHEN!

Waren Sie in den letzten Jahren nicht ganz ehrlich mit Ihren Finanzen und haben dem Finanzamt Ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß dargelegt? Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO räumt Ihnen die Möglichkeit ein, „reinen Tisch zu machen“ und zugleich straffrei zu bleiben. Je nach Hinterziehungsvolumen müssen Sie dafür nicht einmal Strafgebühren bezahlen.

Gleichwohl ist § 371 AO kein Freibrief für alle, die es in der Vergangenheit mit der Steuerehrlichkeit nicht so genau genommen haben. Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist daher an einige Voraussetzungen geknüpft.

Machen Sie bei Ihrer Selbstanzeige einen Fehler, kann Ihnen nicht nur viel Geld verloren gehen, sondern Ihre Strafverfolgung erst so richtig Fahrt aufnehmen. Wägen Sie die ersten Schritte entsprechend ab und lassen Sie sich von Anfang an fachmännisch beraten, denn nachträglich können Sie keine Korrekturen mehr vornehmen.

Als Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) und Anwalt für Steuerrecht stelle ich Ihnen nicht nur alle wichtigen Informationen, die Sie für Ihre Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung benötigen zur Verfügung, sondern prüfe selbstverständlich auch Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit. Im ersten Schritt können Sie mir dafür eine E-Mail schreiben, mich anrufen oder Kontaktformular nutzen. Ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück.

Infobox Selbstanzeige Bei Steürhinterziehung

STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE BEIM FINANZAMT: WANN, WO UND WIE SIE SICH WEGEN STEUERHINTERZIEHUNG SELBST ANZEIGEN KÖNNEN

Sie möchten Ihre Einkünfte ordnungsgemäß darlegen und erwägen in diesem Zusammenhang eine strafbefreiende Selbstanzeige? Wie Sie dabei am besten vorgehen, fasse ich im Folgenden überblicksartig zusammen:

1. Was bedeutet strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?

Eine Selbstanzeige bietet den Beteiligten an einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit, Ihre unzutreffenden und unvollständigen Angaben in ihren Steuererklärungen oder -anmeldungen nachzuholen bzw. zu berichtigen.Im Interesse der Öffentlichkeit erschließt sich der Fiskus hieraus eine bisher verborgene und künftige Steuerquelle. Im Gegenzug bleiben Sie als mutmaßlicher Steuersünder straffrei. Die Selbstanzeige wird wirksam, wenn die Steuerstraftaten im vollen Umfang berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden, keine Sperrwirkung eingetreten ist und die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen in einer bestimmten, angemessenen Frist beim Finanzamt entrichtet werden.

2. Wo können Sie sich selbst anzeigen?

Ihre Selbstanzeige richten Sie immer an Ihre örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde. Wenden Sie sich mit Ihrer Selbstanzeige demzufolge nicht an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Sind an der steuerlichen Hinterziehung mehrere Personen beteiligt, müssen alle gleichzeitig – bei Ihren jeweils zuständigen Finanzämtern – die Selbstanzeige einreichen . Sollte sich ein Beteiligter dieser Selbstanzeige nicht anschließen , kann sie für diesen Beteiligten keine  strafbefreiende Wirkung mehr haben. Hier kommt es sehr auf genaue Abstimmung und Koordination an!

3. Wann können Sie sich selbst anzeigen?

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt ist dann möglich, wenn eine vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese im Vorfeld auf keinen Fall bereits entdeckt wurde. Für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist es zu spät, wenn

  • Ihnen bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt 
  • Sie über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert wurden
  • bereits ein Steuerfahnder bei Ihnen zu Hause erschienen ist
  • das Finanzamt anderweitig auf Ihren Fall aufmerksam wurde.

Wie Sie in diesem Fall am besten vorgehen, erfahren Sie unter Ermittlungen im Steuerstrafverfahren.

4. In welcher Form sollte die Selbstanzeige erfolgen?

Wichtig zu wissen ist, dass das Gesetz keine allgemeine Form der Selbstanzeige vorgibt. Dennoch rate ich Ihnen, auf jeden Fall die schriftliche Form zu wählen, um alle Angaben vollständig in einem Dokument festzuhalten.

5. Wie können Sie Selbstanzeige erstatten?

Geben Sie dem Schreiben einen „neutralen“ Titel wie „Nacherklärung zu meiner Steuererklärung aus dem Jahr XY“. Verwenden Sie auf keinen Fall den Betreff „Selbstanzeige“. Ist Ihre Anzeige als „Geständnis“ formuliert, ist die Finanzbehörde verpflichtet, den Fall der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) vorzulegen (Nr. 132 AStBV (St) 2017). Diese Pflicht besteht im Übrigen nicht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen gem. § 153 AO beruhen. Inhaltlich sollten Sie die Selbstanzeige daher so formulieren, dass das Finanzamt über den aktuellen Stand Ihrer steuerlichen Aufwände und Korrekturen informiert und in der Lage ist, einen Steuerbescheid zu erstellen.

Haben Sie keine konkreten Zahlen vorliegen, können Sie diese zunächst schätzen. Schätzungen im Steuerstrafverfahren bergen allerdings immer weitere Gefahren, weshalb Sie ein solches Vorgehen unbedingt vorab eingehend prüfen lassen sollten. Je nach Bedeutung der Selbstanzeige und der Steuerhinterziehung kann es ratsam sein, Zeugen zur Selbstanzeige hinzuziehen oder zu benennen.

WIE ES NACH DER STRAFBEFREIENDEN SELBSTANZEIGE BEIM FINANZAMT WEITERGEHT

Wie bereits oben erwähnt, wurde die Möglichkeit der Selbstanzeige vom Staat eingeführt, damit der Fiskus Zugang zu bisher verborgenen Geldmitteln erhält. Voraussetzung für eine Strafbefreiung ist es daher, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgelegten und angemessenen Frist auch zu leisten. Mit welchem Betrag Sie zu rechnen haben, können Sie sich aus Ihrem ermittelten Hinterziehungsvolumen herleiten.

Darüber hinaus wurde mit einer   Gesetzesänderung im Jahr 2015 der § 398a AO eingeführt, der einen Strafzuschlag festgelegt, der bei einer Steuerschuld von über 25.000 Euro festzusetzen ist. Leisten Sie diesen, tritt auch bei hohen Hinterziehungssummen die Strafbefreiung ein. Diese Aufschläge sind wie folgt gestaffelt:

  • bis 100.000 Euro: 10 Prozent
  • bis 1.000.000: 15 Prozent
  • über 1.000.000 Euro: 20 Prozent

Aus diesem Grund ist eine Selbstanzeige nur dann erfolgversprechend, wenn Ihnen hinreichende Eigenmittel zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, käme unter Umständen auch eine Kreditfinanzierung oder ein Privatdarlehen in Betracht. In einem persönlichen Beratungsgespräch klären wir die Machbarkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige in Ihrem persönlichen Fall – sicher lässt sich eine Lösung finden!

ÜBER DIESE FALLSTRICKE KÖNNEN SIE BEI EINER SELBSTANZEIGE BEIM FINANZAMT STOLPERN

  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn das Finanzamt noch nicht von allein auf die Steuerhinterziehung aufmerksam wurde.
  • Oberste Priorität und Voraussetzung ist die Klärung des Sachverhaltes: Die Korrektur Ihrer Unterlagen muss klar und zu nahezu einhundertprozent stimmig sein.
  • Es genügt nicht, wenn Sie in einem Unternehmen als einzige Person eine Selbstanzeige erstatten. Alle Verantwortlichen der Steuerhinterziehung müssen sich an der Korrektur beteiligen.
  • Liquidität: Stellen Sie vor Ihrer Selbstanzeige sicher, dass Sie die ausstehenden Steuern beim Finanzamt auch leisten können.

WELCHE STRAFEN DROHEN, WENN KEINE SELBSTANZEIGE ABGEGEBEN WIRD

Verpassen Sie den Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige oder reichen Sie eine fehlerhafte oder unvollständige Korrektur Ihrer Steuern beim Finanzamt ein, haben Sie zum einen natürlich trotzdem die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Zum anderen fallen nicht zu unterschätzende strafrechtliche Sanktionen an. Diese reichen von Geld- bis hin zu (hohen) Freiheitsstrafen.

FAZIT

Haben Sie Steuern hinterzogen, ist eine Korrektur in Form einer Selbstanzeige bei Ihrem zuständigen Finanzamt der einzige Weg, um sicher straffrei zu bleiben. Wegen der vielen Fallstricke birgt die Selbstanzeige jedoch ein großes Risiko für den Steuerpflichtigen. Eine qualifizierte Beratung durch einen Anwalt für Steuerstrafrecht vermag dieses Risiko zu mindern.

Melden Sie sich bei mir, ich schaue mir Ihren Fall im Detail an und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Sie vor einer Strafe zu schützen und unnötige Kosten zu vermeiden.

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DER UNTERSCHIED ZWISCHEN LEICHTFERTIGER STEUERVERKÜRZUNG UND STEUERHINTERZIEHUNG

Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegt, wird anhand des subjektiven Tatbestands unterschieden. Es geht also um die „innere Seite der Tat“. Deren Feststellung ist naturgemäß stärker vom Einzelfall abhängig als die Bewertung der objektiven Tathandlung, des Handlungserfolgs und der Kausalität zwischen beiden. Entsprechend umstritten sind in der Regel die Einzelheiten, die geklärt werden müssen, um den subjektiven Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung zu bewerten.

In einer ersten Annäherung lässt sich der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung so formulieren: Während bei der Steuerhinterziehung von vorsätzlichem Handeln ausgegangenen wird, wird bei der leichtfertigen Steuerverkürzung eine grobe Form der Fahrlässigkeit bei der Abgabe der Steuererklärung angenommen.

WANN LIEGT LEICHTFERTIGE STEUERVERKÜRZUNG VOR?

Leichtfertige Steuerverkürzung liegt demnach vor, wenn folgende objektive Tatbestände gegeben sind:

1. Der Steuerpflichtige macht bei der Steuererklärung, der Steueranmeldung oder bei Anträgen bzw. Auskünften gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben.

2. Aus den falschen oder unvollständigen Angaben ergeben sich ungerechtfertigte Steuervorteile für den Steuerpflichtigen. Es kommt zu einer zu geringen Festsetzung der Steuer.

Infobox Leichtfertige Steürverkürzung

WAS BEDEUTET „LEICHTFERTIGKEIT“ IM SINNE VON § 378 AO?

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (bspw. Urteil vom 17.12.2014, Az.: 1 StR 324/14) handelt leichtfertig in Bezug auf eine Steuerverkürzung, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird.

Es wird hierbei zwischen bewusster und unbewusster Leichtfertigkeit unterschieden:

Bei der bewussten Leichtfertigkeit handelt der Täter willentlich, in Kenntnis, dass er dadurch möglicherweise – aber fern liegend – eine Steuerverkürzung bewirkt. Diese Steuerverkürzung will er aber nicht und vertraut darauf, dass diese nicht eintreten wird. Für dieses Vertrauen muss er begründete Anhaltspunkte haben.

Bei der unbewussten Leichtfertigkeit handelt der Täter ebenfalls willentlich, übersieht aber infolge pflichtwidriger Sorglosigkeit, dass er eine Steuerverkürzung bewirkt.

Nach der Rechtsprechung sprechen folgende Konstellationen für das Vorliegen von Leichtfertigkeit gem. § 378 AO:

  • Achtlosigkeit und Mangel an Sorgfalt: Der Täter hat nicht in Betracht gezogen, dass seine Handlung strafbar bzw. ordnungswidrig sein könnte.
  • Missachtung des Offensichtlichen: Im gegebenen Fall hätte dem Täter einleuchten oder sich ihm sogar aufdrängen müssen, dass er falsche Angaben macht bzw. wichtige Angaben fehlen. Je höher die Abweichung zwischen dem erklärten und dem tatsächlich versteuerten Einkommen ist, desto eher gehen die Gerichte davon aus, dass diese Diskrepanz dem Steuerpflichtigen hätte auffallen müssen.
  • Leichtsinn und Gleichgültigkeit: Der Täter hat sich nicht ausreichend über seine steuerlichen Verpflichtungen informiert und sie daher auch nicht erfüllt, obwohl er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse dazu imstande gewesen wäre bzw. dazu hätte imstande sein müssen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, weil diese Kategorie nahe am bedingten Vorsatz liegt und damit ggf. auch als Steuerhinterziehung § 370 AO gewertet werden könnte.

STEUERPFLICHTIGE TRIFFT EINE ERKUNDIGUNGSPFLICHT

Ist sich ein Steuerpflichtiger unklar über einen Steuersachverhalt (z. B.: „Was muss ich in welcher Höhe angeben?“), ist er dazu verpflichtet, sich über die Richtigkeit der steuerlichen Auffassung des Sachverhaltes kundig zu machen. Diese Erkundigungspflicht trifft vor allem Personen, die aufgrund ihres Berufes oder ihres Geschäftes dazu in der Lage sein müssen.

Einem Geschäftsinhaber nutzt es daher nichts, sich auf Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Alter zu berufen, um sich aus der Steuerverkürzung „herauszureden“. Auch, wer als Ausländer schon länger in Deutschland arbeitet und wohnt, kann sich nicht darauf berufen, nicht genug mit den hiesigen Steuergesetzen vertraut zu sein. Wenn die eigene Unkenntnis erkannt wird, dann muss nach der Rechtsprechung ein Berater hinzugezogen werden.

WAS, WENN DIE BEARBEITUNG DER STEUERLICHEN ANGELEGENHEITEN AN DRITTE (STEUERBERATER, PROKURISTEN ETC.) ÜBERTRAGEN WURDE?

Leichtfertigkeit nach § 378 AO kann aber auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise seinen Steuerberater oder Prokuristen nicht ordentlich überwacht oder den Steuerberater nicht sorgfältig genug ausgewählt hat. Wer seine steuerliche Angelegenheit einer Person anvertraut, die nicht die nötige Sachkunde hat, kann daher ebenfalls wegen leichtfertiger Steuerverkürzung belangt werden.

Es bringt dem Steuerpflichtigen daher auch nichts, seine Fehler oder Versäumnisse mit dem Argument zu rechtfertigen, er habe seinem Steuerberater „blind vertraut“. Der Gesetzgeber verlangt vom Steuerpflichtigen, dass er auch Dritte, die er mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, zu beaufsichtigen bzw. deren Arbeit zu überwachen hat.

Als „Dritte“ in diesem Sinne kommen infrage:

  • Steuerberater: Da in Deutschland nur Personen steuerliche Beratung anbieten dürfen, die eine Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen Steuerpflichtige davon ausgehen, dass Steuerberater die notwendige Sachkenntnis mitbringen. Das entbindet den Steuerpflichtigen allerdings nicht von seinen Überwachungspflichten. Hat sich beispielsweise die Arbeit des Steuerberaters in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, kann der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung gemacht werden, wenn vom Steuerpflichtigen zu erwarten gewesen wäre, dass er den Steuerberater aufgrund der Vorkommnisse wechselt.
  • Angestellte: In vielen Büros und Betrieben ist es üblich, steuerliche Angelegenheiten an Angestellte zu übergeben. Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass solche Angestellte auch über hinreichende Sachkunde verfügen. Um dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung zu entgehen, sollte der Steuerpflichtige die Zuverlässigkeit des Angestellten in Steuerfragen ständig überwachen.
  • Geschäftsführer und Mitinhaber: Gibt es mehrere Geschäftsführer bzw. Mitunternehmer werden die Aufgaben üblicherweise verteilt. Das entbindet jedoch die jeweils anderen Geschäftsführer und Mitunternehmer nicht von der Pflicht, im Rahmen des ihnen Zumutbaren darauf zu achten, ob die übertragenen Aufgaben auch sorgfältig erledigt werden. Wird auf berechtigte oder offensichtliche Zweifel nicht reagiert, kann der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung auch Geschäftsführer oder Mitunternehmer treffen, die ansonsten nicht mit Steuerfragen befasst sind.

WIE WIRD DIE LEICHTFERTIGE STEUERVERKÜRZUNG BESTRAFT?

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Steuerordnungswidrigkeit. Bei einer Verurteilung wird eine Geldbuße festgesetzt. Weil es sich nicht um eine sog. Kriminalstrafe handelt, erfolgt daher auch kein Eintrag ins Strafregister. Der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung ist dennoch alles andere als eine Lappalie, schließlich droht eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Die bei der vorsätzlichen Hinterziehung übliche Verzinsungspflicht entfällt jedoch. Allerdings begründet die leichtfertige Steuerverkürzung die Verlängerung der Festsetzungsfrist um ein Jahr auf dann 5 Jahre plus bis 3 Jahre Anlaufhemmung (§§ 169 II2, 170 AO).

Es bringt dem Steuerpflichtigen daher auch nichts, seine Fehler oder Versäumnisse mit dem Argument zu rechtfertigen, er habe seinem Steuerberater „blind vertraut“. Der Gesetzgeber verlangt vom Steuerpflichtigen, dass er auch Dritte, die er mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, zu beaufsichtigen bzw. deren Arbeit zu überwachen hat.

Als „Dritte“ in diesem Sinne kommen infrage:

SELBSTANZEIGE BEI DER LEICHTFERTIGEN STEUERVERKÜRZUNG

§ 378 Abs. 3 AOräumt dem Betroffenen die Möglichkeit einer selbstbefreienden Selbstanzeige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ausdrücklich ein. Ziel der Selbstanzeige ist es, der Bebußung zu entgehen, indem man gegenüber dem Finanzamt quasi „reinen Tisch macht“ und unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt.

Die Anforderungen an eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ähneln denen der Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Für die Selbstanzeige der leichtfertigen Steuerverkürzung ist es erst dann zu spät, wenn das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Betroffenen eingeleitet und bekanntgegeben wurde. Eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ist daher auch dann noch möglich – und auch geboten – wenn bspw. eine Prüfungsanordnung eingegangen oder die Betriebsprüfung bereits begonnen hat.

Das Finanzamt zweifelt die Wirksamkeit der Selbstanzeige in solchen Fällen aber häufig an oder überlegt zumindest, ob es sich nicht doch um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung handelt. Dann wäre die Selbstanzeige auch ausgeschlossen, weil es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, für die auf die Vorschriften zur Selbstanzeige nach § 371 AO zurückzugreifen ist.

LASSEN SIE SICH VOM ANWALT FÜR STEUERSTRAFRECHT BERATEN!

Die Frage, ob Leichtfertigkeit vorliegt, oder ob von einem Vorsatz auszugehen ist, muss von Fall zu Fall immer neu geprüft und bewertet werden. Daher sollten Sie auch eine Selbstanzeige der leichtfertigen Steuerverkürzung immer mit einem Anwalt für Steuerstrafrecht besprechen und prüfen lassen.

Als Ihr Verteidiger kann ich Sie auf mögliche Fallstricke aufmerksam machen. Steht der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung bereits im Raum, prüfe ich mögliche Verteidigungsstrategien mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens. Sollte das nicht möglich sein, versuche ich, ein möglichst niedriges Bußgeld zu erreichen. Gerne können Sie mit mir ein unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.

STEUERHINTERZIEHUNG BEI SOG. „BRIEFKASTENFIRMEN“

Wer einer Steuerhinterziehung beschuldigt wird, eine Selbstanzeige erwägt oder sogar einen Strafbefehl wegen einer Steuerstraftat erhält, sollte sich dringend von einem auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt beraten lassen. Die wichtigsten Infos, die Betroffene und ihre Angehörigen dabei zur Steuerhinterziehung über sog. „Briefkastenfirmen“ wissen müssen, erfahren Sie hier.

WAS IST EINE BRIEFKASTENFIRMA?

Bei einer Briefkastenfirma handelt es sich um ein Unternehmen, das zwar einen Firmennamen und eine Steuernummer hat und in das Gewerberegister eingetragen ist, jedoch keine oder nur sehr eingeschränkte wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, also „nur auf dem Papier“ existiert. Ihren Namen verdankt eine Briefkastenfirma der Tatsache, dass in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat – der eine Voraussetzung für eine Firmengründung darstellt – lediglich eine postalische Adresse, also ein Briefkasten, existiert, an die offizielle Unterlagen zugestellt werden.

Infobox Briefkastenfirmen

Nach außen vertreten und geführt wird eine Briefkastenfirma von einem Scheindirektor, der sich um die Regelung der Geschäfte vor Ort kümmert, wobei er normalerweise lediglich mit seinem Namen und seiner Unterschrift für die Firma steht. Das eigentliche operative Geschäft sowie die tatsächliche Geschäftsführung haben ihren Sitz in einem anderen Land.

Bevorzugt werden Briefkastenfirmen in Ländern gegründet, in denen die Steuerlast gering ist. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Offshore-Finanzplätzen oder Steueroasen. Zu den bekanntesten zählen:

  • Bahamas
  • British Virgin Islands
  • Cayman Islands
  • Liechtenstein
  • Luxemburg
  • Panama
  • Schweiz

IST EINE BRIEFKASTENFIRMA GRUNDSÄTZLICH ILLEGAL?

Eine Briefkastenfirma zu gründen ist nicht grundsätzlich illegal. Es kann für deren Gründung verschiedene (mehr oder weniger sinnvolle) Gründe geben, die nichts mit einer Steuerstraftat zu tun haben. Unter anderem werden Briefkastenfirmen von etablierten Unternehmen dazu genutzt, um neue Märkte und Geschäftsfelder zu erkunden, ohne dass die Aktivitäten der Konkurrenz bekannt werden sollen.

Auch der Versuch, die eigene Steuerlast zu senken, ist mittels einer solchen Konstruktion legitim: Das gilt so lange, wie das Unternehmen dem zuständigen Finanzamt seine wirtschaftlichen Aktivitäten transparent macht. Der Besitzer einer Briefkastenfirma, der sein Vermögen und seine Einnahmen in Deutschland offenlegt und diese versteuert, begeht also keine Steuerstraftat. Genauso sieht es aus, wenn er seinen Wohnsitz und sein Vermögen ins Ausland verlegt und dort von den günstigeren Steuersätzen profitiert.

AB WANN WIRD MIT EINER BRIEFKASTENFIRMA STEUERHINTERZIEHUNG BEGANGEN?

Dass eine Briefkastenfirma häufig mit Steuerhinterziehung in Verbindung gebracht wird, hat den Grund, dass solche Firmen durch das Umgehen von Bestimmungen und das Ausnutzen von Gesetzen für Geldwäsche oder Verschleierung von Gewinnen und Umsätzen eingesetzt werden.

Das funktioniert, weil Briefkastenfirmen im Gegensatz zu richtigen Unternehmen nur als „Hülle“ fungieren, um bspw. Einnahmen zu verwalten, die dem wahren Inhaber nicht mehr zugerechnet werden (können) und damit nach dem niedrigeren Steuersatz des Sitzlandes besteuert werden, obwohl eine Besteuerung im Inland hätte stattfinden müssen.

VERSCHÄRFTE STRAFEN FÜR STEUERHINTERZIEHUNG MIT BRIEFKASTENFIRMEN: DAS SIND DIE KONSEQUENZEN

Als Reaktion auf die medial wirksame Veröffentlichung der „Panama Papers“, die eine Diskussion zum Thema Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen nach sich gezogen hat, verschärfte der Gesetzgeber die Strafe für solche Taten, indem er eine solche Begehungsform als besonders schweren Fall“ nach § 370 Abs. 3 Nr. 6 AO einstufte.

Nun droht bei Steuerhinterziehung mittels einer Briefkastenfirma eine Freiheitsstrafe zwischen mindestens 6 Monaten und höchstens 10 Jahren. Damit verlängerte sich auch die Verjährungsfrist für solche Taten von 5 auf 10 Jahre.

WANN BESTEHT EIN BESONDERS SCHWERER FALL NACH § 370 ABS. 3 NR. 6 AO?

Als ein besonders schwerer Fall zählt in der Regel, wenn der Täter

  • eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO, auf die er allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Im Folgenden sollen die einzelnen Aussagen näher betrachtet und definiert werden:

Von einer Drittstaat-Gesellschaft spricht man, wenn diese ihren Sitz nicht in der EU hat und das jeweilige Land nicht zu den sogenannten EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) Staaten gehört. Briefkastenfirmen in Liechtenstein, British Virgin Islands oder Malta betrifft die Änderung zwar damit nicht, jedoch kann auch hier ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen, wenn ein anderes Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO vorliegt.

Die Voraussetzungen zur Erfassung des beherrschenden Einflusses werden genauso wie die der Verschleierung weit gefasst, was dazu führt, dass sie bei fast jeder wesentlichen Vornahme einer geschäftsführenden Handlung vorliegen dürften. So ist der beherrschende Einfluss bspw. auch dann anzunehmen, wenn andere Personen wie Treuhänder oder Verwalter nur formell bestimmt wurden, jedoch keine wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten besitzen. Weit gefasst ist der Anwendungsbereich auch deswegen, weil es ausreicht, wenn der beherrschende Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass er es tatsächlich muss. Weit gefasst ist auch der Begriff der Verschleierung. Sobald ausländische, aber wirtschaftlich inaktive Gesellschaften mit Satzungen, die nicht dem deutschen Recht entsprechen, gegründet werden, wird eine Verschleierungshandlung angenommen werden können.

Schließlich liegt eine fortgesetzte Begehung der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 6 AO bereits nach der zweiten Hinterziehung vor.. Im Ergebnis wird die Schwelle dieses Regelbeispiels daher schnell überschritten sein.

Was beachtet werden sollte: Auch wenn das neue Regelbeispiel erst für Taten angewandt wird, die ab dem 25.06.2017 begangen wurden, betrifft es wegen einer Änderung des Art. 32 Abs. 2 EGAO auch länger zurück liegende Fälle: Steuerpflichtige haben gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO demnach Drittstatt-Gesellschaften betreffende Sachverhaltein der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, sofern der beherrschende oder bestimmende Einfluss auf diese Gesellschaft noch fortbesteht. Erfolgt keine Meldung, beginnt die steuerliche Festsetzungsverjährung nicht, wodurch der Tatbestand der Steuerhinterziehung verletzt werden kann. Deshalb sollte in betreffenden Fällen eine Selbstanzeige in Betracht gezogen werden.

ANWALTLICHE UNTERSTÜTZUNG BEI STEUERHINTERZIEHUNG MIT BRIEFKASTENFIRMEN

Das Risiko der Entdeckung von Steuerhinterziehungen mittels „Briefkastenfirmen“ ist hoch und wird in Zukunft auch ansteigen. Das hat nicht nur mit den verlängerten Verjährungsfristen, sondern auch mit den neuen Auskunftsabkommen zwischen Deutschland und den Ländern der ausländischen Banken zu tun. Insbesondere durch sog. Gruppenanfragen erhalten Finanzbehörden Informationen zu Kunden ausländischer Banken mit Wohnsitz in Deutschland.

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mittels Drittstaatengesellschaft bietet trotz der verschärften Regelungen immer noch eine Möglichkeit, die Lege zu mildern, auch wenn sie nicht mehr zu einer automatischen Strafbefreiung führt. Ein Absehen von der Verfolgung kann in diesen Fälle durch die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von mindestens 10% der verkürzten Steuern (§ 398a AO) erreicht werden. Jedoch ist hier schnelles Handeln geboten. Deswegen sollten sich Betroffene frühzeitig einen spezialisierten Experten zu Rate ziehen, der die Rechtslage prüft und aus einer Vielzahl von Verteidigungsansätzen das den jeweils passenden für seinen Mandanten wählt.

Wichtig zu wissen ist, dass die Abgabe einer Selbstanzeige sehr komplex ist und man bei einer fehlerhaften Abgabe weiter strafrechtlich verfolgt werden kann: Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen und Freiheitsstrafe inklusive. Um eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen, sollte deswegen unbedingt ein erfahrener Experte konsultiert werden. Er berät seinen Mandanten, inwieweit Aufklärungspflicht gegenüber den Behörden besteht, beschafft diskret die erforderlichen Unterlagen wie Erträgnisaufstellungen bei Auslandsbanken, berücksichtigt individuelle Faktoren des Falles und findet eine maßgeschneiderte Lösung. Auch erfolgt eine Beratung zu möglichen Alternativen und Strategien.

FAZIT

Die Affäre um die sog. „Panama-Papers“ sorgten für eine erhebliche Strafschärfung durch Einführung des „besonders schweren Falls“ nach § 370 Abs. 3 Nr. 6 AO. Im Zusammenhang mit einem sehr weit gefassten Begriff des beherrschenden Einflusses und der Verschleierung macht diese Tatsache die Lage für alle Betroffenen sehr ernst. Ein frühzeitiges und vertrauliches Gespräch mit einem spezialisieren Anwalt ist also dringend zu empfehlen.

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ANSTIFTUNG UND BEIHILFE ZU STEUERSTRAFTATEN

Nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst steht die Steuerhinterziehung unter Strafe. Es ist auch strafbar, zu der Steuerhinterziehung eines Anderen Hilfe zu leisten oder hierzu anzustiften. Dabei verlaufen insbesondere für Steuerberater die Grenzen zwischen einer straflosen Beratung und einer strafbaren Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung fließend. Dieser Beitrag zeigt auf, wie sich die aktuelle Rechtslage darstellt, welche Strafen die Betroffenen erwarten und was Sie tun können, wenn gegen Sie wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe zu einer Steuerstraftat ermittelt wird.

WANN IST DER TATBESTAND DER BEIHILFE ZUR STEUERHINTERZIEHUNG ERFÜLLT?

Die rechtliche Einordnung, wann ein Straftatbestand zur Beihilfe erfüllt ist, definiert § 27 StGB. Danach macht sich strafbar, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe leistet. Der Gehilfe muss dabei mit dem sog. „doppelten Gehilfenvorsatz“ handeln, also

1. Vorsatz bzgl. der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat des Haupttäters
und

2. Vorsatz bzgl. seiner Hilfeleistung zu dieser Tat haben

Ein sog. „Doppelvorsatz“ muss auch bei der Anstiftung vorliegen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob das Mitwissen den Erfolg der Steuerhinterziehung herbeigeführt hat oder nicht. Das Wissen um die geplante, vorsätzliche Steuerhinterziehung allein reicht aus, um zum Gehilfen zu werden. Unerheblich ist es auch, in welchen Details die geplante Tat dem Gehilfen bekannt ist. Wer das Vorhaben des Haupttäters bewusst fördert oder wissend toleriert, leistet eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Noch klarer liegt der Fall dann, wenn der Gehilfe den Haupttäter aktiv dazu ermutigt, diese Straftat zu begehen.

WER KOMMT TYPISCHERWEISE ALS GEHILFE DER STEUERHINTERZIEHUNG IN BETRACHT?

Steuerberater und alle Angehörigen der rechtsberatenden Berufe sind einem hohen Risiko ausgesetzt, in den Verdacht zu geraten, sich wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Nicht selten kommt es in Steuerstrafprozessen dazu, dass der Haupt-Beschuldigte die Schuld auf den Steuerberater abwälzt und behauptet, er habe lediglich auf den Rat des Steuerberaters gehört und die Steuerhinterziehung vollkommen unwissentlich begangen. Dieser Vortrag führ dann dazu, dass auch der Berater in den Fokus der Ermittlungen gerät.

Tatsache ist, dass bereits „kleine Unaufmerksamkeiten“ des Steuerberaters von den Ermittlungsbehörden als Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeordnet werden. Hat der Steuerberater beispielsweise Kenntnis davon, dass der Mandant seine Bücher absichtlich nicht ordentlich führt, kann er schon als Gehilfe einer möglichen Steuerhinterziehung belangt werden.

Zu den typischen Personenbildern, die sich der Beihilfe zu einer Steuerstraftat strafbar machen können, gehören auch Bankmitarbeiter. Sie beraten ihre Kunden in diesen Fällen dann beispielsweise darüber, wie sie ihr Geld vor der Steuer „verstecken“ können, indem Sie dabei helfen, es anonym ins Ausland zu transferieren.

Die Verteidigung konzentriert sich in solchen Fällen meistens darauf, die Steuerberatung als (straflose) berufstypische Handlung darzustellen. Hier geht es darum, die Grenzen zu verteidigen, die die Rechtsprechung einer ausufernden Anwendung des sehr weiten Anwendungsbereichs der Beihilfe gesetzt hat (Stichwort: „Beraterprivileg“). Diese Grenzen sind bisweilen sehr schwierig zu sehen. Es kommt sehr auf den Einzelfall an.

Sollten Sie als Berater in den Fokus der Ermittlungsbehördengeraten sein oder befürchten, Sie könnten mit Ihrer Arbeit die Grenzen der strafbaren Beihilfe überschreiten, dann melden Sie sich gerne in der Kanzlei und vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch.

VERFOLGUNG UND AHNDUNG VON ANSTIFTUNG UND BEIHILFE BEI STEUERSTRAFTATEN

Der Anstifter wird nach § 26 StGB Strafgesetzbuch gleich dem Täter bestraft. Grundsätzlich gilt das auch für den Anstifter. Hier wird das Strafmaß aber gemildert, § 27 Abs. 2 StGB. Gibt es eine Verjährung bei Anstiftung und Beihilfe bei Steuerstraftaten?

Die Verjährungsfrist für eine Steuerstraftat bzw. die Beihilfe dazu hängt von der Schwere der Schuld ab. Grundsätzlich verjährt die Steuerhinterziehung nach § 370 AO fünf Jahre nach Vollendung der Tat. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist gem. § 376 AO zehn Jahre.

Die Verjährung der Anstiftung nach § 26 StGB oder der Beihilfe nach § 27 StGB richtet sich nach der Verjährung der Haupttat – kann also mitunter ebenfalls 10 Jahre betragen.

WAS IST ZU TUN, WENN SIE BEIHILFE GELEISTET HABEN ODER DESSEN BESCHULDIGT WERDEN?

Es besteht auch als Gehilfe einer Steuerstraftat die Möglichkeit einer Selbstanzeige, die strafbefreiend oder wenigstens strafmildernd wirken kann. Allerdings sollte diese Option im Vorfeld gründlich mit einem Anwalt abgewogen werden. Ein Bankmitarbeiter würde bei einer Selbstanzeige Kundengeheimnisse preisgeben müssen, was zumindest arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Es muss auch besprochen werden, ob im Zuge einer Selbstanzeige der Haupttäter darüber in Kenntnis gesetzt werden sollte oder nicht.

Holen Sie sich in jedem Fall anwaltlichen Rat, wenn Sie der Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt werden .

HINTERZIEHUNG DER TABAKSTEUER

Macht man sich strafbar, wenn man unverzollte Zigarette kauft? Und wenn ja, welches Vergehen kann einem dabei zur Last gelegt werden? Hinterziehung der Tabaksteuerung nach § 370 Abs. 1 Nr.3 AO? Oder gar Hehlerei nach § 259 StGB? Schließlich könnte man die unverzollten Tabakwaren ja auch an Dritte weitergeben.

Dass diese einfache Frage nicht ad hoc und pauschal aufzulösen ist, liegt daran, dass sie nur unter genauer Betrachtung des Einzelfalls zu beantworten ist. Das wird verständlicher, sobald man sich ansieht, was die Tabaksteuer ist und wie sie erhoben wird.

DIE TABAKSTEUER IST EINE VERBRAUCHSSTEUER

Aus diesem Grund verwaltet auch der Zoll die Tabaksteuer. Zölle und Einfuhrabgaben sind also nichts anderes als Steuern. Allein durch die Tabaksteuer nimmt der Staat jährlich über 14 Milliarden Euro ein. Entsprechend groß ist das Interesse des Zolls Hinterziehungen von Tabaksteuer aufzudecken und zu bestrafen.

TABAKSTEUER UND STEUERZEICHEN

Zu den Besonderheiten der Tabaksteuer zählt, dass sie durch die Verwendung des Steuerzeichens zu bezahlen ist. Wer Zigaretten kauft, hat daher darauf zu achten, dass die Ware mit einem amtlichen Steuerzeichen versehen ist.

Fehlt das Steuerzeichen, entsteht die Steuerpflicht nach § 23 Abs. 1 TabStG sowohl in der Person der Lieferanten (des Verkäufers) als auch des Empfängers (des Käufers), sobald dieser in den Besitz der Tabakware kommt. Demnach gilt: Wer auf der Straße unverzollte, aus dem Ausland nach Deutschland geschmuggelte Zigaretten kauft, wird im Moment der Übergabe zum Steuerschuldner und müsste unverzüglich eine Steuererklärung abgeben.

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Unterlässt er das, ist der Tatbestand nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht: Bestraft wird (mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe), wer „die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt„. Zugleich verstößt man mit dem Kauf von unverzollten Zigaretten auch gegen § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO: Bestraft wird, wer „pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstempeln unterlässt„.

WIE ZIGARETTEN (UND ANDERE TABAKWAREN) ORDNUNGSGEMÄSS VERZOLLT WERDEN

Wer in Deutschland Zigaretten und andere Tabakwaren (dazu zählen auch Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak sowie Feinschnitt) herstellt, be- oder verarbeitet, lagert, empfängt oder versendet, beantragt beim Zoll, ein Steuerlager für Tabakwaren führen zu dürfen. Im Steuerlager selbst ist die Steuerpflicht für die Tabakwaren ausgesetzt.

Die Steuerschuld entsteht durch Entnahme der Tabakwaren aus dem Steuerlager. Sobald also beispielsweise Zigaretten aus der Fabrik in den Handel gehen, sind sie nach den Vorgaben des Tabaksteuergesetzes (siehe TabStG §§ 16 ff) mit einem Steuerzeichen zu versehen. Das gleiche gilt auch für alle, die Tabakwaren aus dem Ausland einführen. Auch sie müssen sich die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke der Steuerzeichen beim Hauptzollamt in Bünde bestellen. Die Steuerzeichenschuld muss jeweils im Voraus selbst berechnet werden. Mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe des Steuerwertes entsteht dann auch die Steuerzeichenschuld.

ANKAUF VON SCHMUGGELZIGARETTEN

Wer Zigaretten ohne Steuerzeichen (oder mit gefälschtem Steuerzeichen) kauft, muss daher wissen, dass die Verbrauchssteuer, genauer gesagt die Tabaksteuer hinterzogen wurde. Allein der Besitz unverzollter Zigaretten reicht aus, um den Tatbestand der Hinterziehung zu erfüllen. Daher macht man sich auch mit dem Kauf unversteuerter Zigaretten der Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar.

§ 374 Abs. 1 legt nahe, dass es sich dabei sogar um Steuerhehlerei handeln könnte:

Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer geschmuggelte, unverzollte Zigaretten kauft, will sich ganz sicher bereichern – schließlich spart er im Vergleich zu verzollter Ware bares Geld. Wo die Tabaksteuer hinterzogen wird (an der deutschen Grenze oder an einer EU-Außengrenze) spielt dabei keine Rolle.

HINTERZIEHUNG DER TABAKSTEUER ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT

Zum Glück für alle, die der Versuchung nicht widerstehen konnten, geschmuggelte Zigaretten zu kaufen, kennt das Tabaksteuergesetz Ausnahmen für Kleinkäufer. In § 37 Abs. 1 TabStG heißt es:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

Wer also pro Tat nicht mehr als 1000 unverzollte Zigaretten kauft, macht sich lediglich des Schwarzhandels mit Zigaretten schuldig.

Dieser Schwarzhandel wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und meist mit einer Geldstrafe belegt. Der Gesetzgeber verzichtet hier auf seinen Strafanspruch. Der Grund dafür ist schlicht, dass die Strafverfolgungsbehörden dadurch entlastet werden. Bei Ermittlungen gegen illegalen Zigarettenhandeln müssen beispielsweise Polizeibeamte nicht jeden Käufer festnehmen, sondern können sich auf die Verkäufer und deren Hintermänner konzentrieren.

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Sollten Sie eine Anzeige wegen Hinterziehung der Tabaksteuer oder einer anderen Verbrauchssteuer erhalten, wenden Sie sich bitte an mich. Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin verfüge ich über spezialisierte Kenntnisse im Zollstraf- sowie Verbrauchersteuerstrafrecht. Ich vertrete und berate Sie gern auch im gesamten Bundesgebiet.

VERJÄHRUNGSFRISTEN BEI STEUERHINTERZIEHUNG UND IM STEUERRECHT

Irren ist menschlich. Etwas zu vergessen, andere zu täuschen, etwas Falsches stehenzulassen, es nicht zu korrigieren und darauf zu hoffen, dass der Fehler von anderen nicht bemerkt wird oder für den eigenen Vorteil sogar bewusst zu lügen – all das gehört zum menschlichen Repertoire. Trifft dieses „Allzumenschliche“ mit dem Steuerrecht zusammen, kommt schnell die Frage nach weiteren menschlichen Eigenschaften auf: dem Bedürfnis nach Sühne auf der einen Seite und dem „Jetzt-muss-aber-auch-mal-gut-sein“ auf der anderen Seite. Beiden Bedürfnissen gerecht zu werden, ist das Anliegen der Verjährungsfristen im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht.

DER UNTERSCHIED ZWISCHEN STEUERLICHER UND STEUERSTRAFRECHTLICHER VERJÄHRUNGSFRIST

Verjährungsfristen dienen der Rechtssicherheit. Im Steuerstrafrecht gibt es zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten: die steuerliche und die steuer-strafrechtliche. Im Steuerrecht schaffen sie Klarheit darüber, wie lange Steuerzahler einem Strafverfahren mit Nachforderungen des Finanzamtes rechnen müssen. Im Steuerstrafrecht schaffen die Verjährungsfristen Klarheit zu der Frage, wie lange jemand bestraft werden kann. Wer wissen will, ab welchem Zeitpunkt er bei einer fehlerhaften Steuererklärung nicht mehr belangt werden kann, muss daher zwischen zwei Arten von Verjährungsfristen unterscheiden:

  • steuerliche Verjährungsfrist – sie betrifft die Festsetzung der Steuer und wird daher auch als Festsetzungsverjährung bezeichnet
  • strafrechtliche Verjährungsfrist bei einer Steuerhinterziehung – sie betrifft die Frage, wie lange Geld- oder gar Freiheitsstrafen verhängt werden können.

VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG? BEI VERJÄHRUNGSFRISTEN IM STEUERSTRAFRECHT EINE WICHTIGE FRAGE

Steuern „zu sparen“ ist ein legitimes Anliegen. Je nach staatsbürgerlichem Verständnis kann man es sogar geradezu als Pflicht eines Bürgers ansehen, nicht mehr Steuern zu bezahlen als der Gesetzgeber vorsieht. Nur so kann es im Staat steuergerecht zugehen, zudem soll der Staat ja auch mit seinen Steuermitteln umsichtig umgehen. Ganz in diesem Sinne ist es erlaubt, alle abzugsfähigen Kosten auch tatsächlich abzusetzen, Steuervorteile geltend zu machen und Wahlrechte im Steuerrecht für den eigenen Vorteil auszunutzen. Illegal und damit strafrelevant ist es jedoch, in der Steuererklärung etwas zu verschweigen oder bewusst falsch anzugeben.

Angesichts des sehr komplexen deutschen Steuerrechts fühlen sich viele Bürger damit überfordert, vollständige und richtige Angaben zu machen. Das Gesetz nimmt darauf jedoch keine Rücksicht. Wäre es anders, würde das Gesetz Unwissenheit belohnen. Es besteht daher die Pflicht, sich kundig zu machen, um die Steuererklärung frist- und sachgerecht abgeben zu können. Dem moralischen Kompass der meisten Menschen entspricht sicher, dass es einen Unterschied macht, ob jemand vorsätzlich oder nur fahrlässig fehlerhafte Angaben macht. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat entsprechend Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten geschaffen, die unterschiedlich verjähren.

VORSÄTZLICHE STEUERHINTERZIEHUNG NACH § 370 AO

Von Steuerhinterziehung wird bei einer Steuerverkürzung mit Vorsatz gesprochen. Die Steuerhinterziehung setzt also voraus, dass wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht bzw. unterlassen wurden. Zum Vorsatz zählt es aber auch, wenn jemand es unterlässt, Ungereimtheiten in seiner Steuererklärung nachzugehen und Zweifel auszuräumen. Auch das Herausreden mit Sätzen wie „Ich kannte den genauen Wortlaut der Vorschrift nicht und habe da wohl etwas übersehen“ wird meist als bedingter Vorsatz gewertet und kann daher strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

LEICHTFERTIGE STEUERVERKÜRZUNG

Der Gesetzgeber kennt aber auch die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO. In einem solchen Fall musste dem Steuerpflichtigen klar gewesen sein, dass eine Steuerverkürzung eintreten könnte, wollte das aber nicht. Der Unterschied zum Vorsatz ist oft nur schwer auszumachen. Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an. Häufig gehen die Finanzbehörden erst einmal von Vorsatz aus, sodass der Steuerpflichtige beweisen muss, dass er nur grob fahrlässig und nicht absichtlich handelte oder die Steuerhinterziehung billigend in Kauf nahm.

VERJÄHRUNGSFRISTEN IM ÜBERBLICK

Die wichtigsten Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht und im Steuerrecht im Überblick (es gibt hier leider auch Besonderheiten, die aus Platzgründen nicht aufgeführt sind):

  • Strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung: 5 oder 15 Jahre
  • Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung: 5 Jahre
  • Festsetzungsverjährung bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung: 10 Jahre

STRAFRECHTLICHE VERJÄHRUNGSFRIST BEI STEUERHINTERZIEHUNG

Strafrechtlich beträgt die normale Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung fünf Jahre. Diese Frist verlängert sich jedoch in schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO auf 15 Jahre. Während die Verjährungsfristen im Steuerrecht in den meisten Fällen mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem die betreffende Steuererklärung abgegeben wurde (sofern das geschehen ist), beginnt die Verjährungsfrist im Strafrecht auf den Tag mit dem Datum des betreffenden Steuerbescheids. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre.

VERJÄHRUNGSFRIST BEI LEICHTFERTIGER STEUERHINTERZIEHUNG

Weil es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nicht bestraft wird, sondern die eine Geldbuße nach sich zieht, ist das Bedürfnis nach einer langen Verjährungsfrist nicht so hoch. Hier beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre.

KONSEQUENZEN BEI LEICHTFERTIGER STEUERHINTERZIEHUNG

Die Konsequenz in diesem Fall wäre die Nachzahlung der Steuern. Laut Abgabenordnung (§ 238, auch § 233a AO) sind zudem 0,5 % Zinsen pro Monat auf die Summe der nicht bezahlten Steuern fällig – allerdings werden diese erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, berechnet (angefangene Monate werden nicht berücksichtigt). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Die genaue Höhe wird entweder von der Finanzbehörde oder dem Gericht festgesetzt. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister. Erfolgt bei leichtfertiger Steuerhinterziehung nicht.

FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG BEI VORSÄTZLICHER STEUERHINTERZIEHUNG

Hat jemand Steuern hinterzogen, verlängert sich die Festsetzungsfrist von vier Jahren auf zehn Jahre, wobei es wegen bestimmter Hemmungen dieser Fristen (An- und Ablaufhemmung) zu einer weiteren „Streckung“ kommen kann. In einem solchen Fall müssen Betroffene damit rechnen, die zu wenig bezahlten Steuern für diesen Zeitraum plus Zinsen nachzahlen zu müssen.

KONSEQUENZEN BEI VORSÄTZLICHER STEUERHINTERZIEHUNG

Neben der Steuernachzahlung auf die gesamte Verjährungsfrist sieht die AO hier Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat vor (= 6 % im Jahr): Die Zinsberechnung beginnt dabei ab Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Bei einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Liegt ein sog. „besonders schwerer Fall“ der Steuerhinterziehung vor, dann beträgt die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Geldstrafe sieht das Gesetz in besonders schweren Fällen nicht mehr vor.

Für denjenigen, der diese strafrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung vermeiden möchte, bietet § 371 AO die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

Was sich gut und leicht anhört, birgt zahlreiche Risiken, die hier im Einzelnen nicht aufgezeigt werden können. Hierbei ist unbedingt professionelle Beratung notwendig. Denn was passieren kann, wenn eine solche Selbstanzeige „schiefgeht“ zeigt der berühmte Fall „Dieter Hoeneß“.

Eine ausführliche Beratung vom fachkundigen Anwalt für Strafrecht und Steuerrecht ist gerade bei der komplexen Materie der Verjährungsfristen daher stets angezeigt.

ERMITTLUNGSBEHÖRDEN IM STEUERSTRAFVERFAHREN – WER DARF DABEI WAS?

Kommt es zu einem Steuerstrafverfahren, machen Steuerzahler mitunter Bekanntschaft mit gleich mehreren Ermittlungsbehörden. Neben der Steuerfahndung meldet sich meist auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Das erweckt gerade bei Bürgern, die bislang noch nie oder nur selten Auseinandersetzungen mit Behörden auszutragen hatten, schnell den Eindruck, der Staat sei nun mit allen „verfügbaren Mitteln“ hinter ihnen her. Tatsächlich steckt hinter der Vielfalt der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren eine Chance für die Verteidigung in Steuerstrafsachen: Weil die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Behörden begrenzt sind. Für den betroffenen Bürger bedeutet das, er muss sich von den einzelnen Behörden nicht alles gefallen lassen.

Infobox Ermittlungsbeho Rdem Steürstrafverfahren

WANN WERDEN WELCHE ERMITTLUNGSBEHÖRDEN IM STEUERSTRAFVERFAHREN TÄTIG?

Je nach Verfahren können unterschiedliche Behörden die Ermittlungen übernehmen. Einen Überblick über die einzelnen Zuständigkeitsbereiche finden Sie hier:

FINANZAMT

Ehe wir diese Frage klären, eines vorab: Ein Steuerstrafverfahren ist etwas anderes als ein Besteuerungsverfahren. Im letztgenannten Fall geht es schlicht um die Ermittlung, welche Steuern in welcher Höhe zu entrichten sind. Zuständig dafür ist das jeweilige Finanzamt. Ist ein Steuerzahler mit der Steuerfestlegung nicht einverstanden, erhebt er bei seinem Finanzamt dagegen Einspruch oder Klage beim Finanzgericht. Diese Verfahren sind allein in der Abgabenordnung (AO) und in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.

BUSSGELD- UND STRAFSACHENSTELLE (BUSTRA)

Das Steuerstrafverfahren hingegen kommt in Gang, um zu klären, ob der Steuerpflichtige zu bestrafen ist, weil er eine Steuerstraftat wie beispielsweise Steuerhinterziehung begangen hat. Es geht also nicht um Geld, sondern um Strafe. Es wird eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht besteht, ein Steuerpflichtiger könnte eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen haben. Das Verfahren dies zu ermitteln, richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO).

Im Gegensatz zu allen anderen Straftaten werden die Ermittlungen in Steuerstrafverfahren (zunächst) nicht von der Staatsanwaltschaft (StA) geleitet, sondern von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra, gelegentlich auch als StraBu abgekürzt), die daher auch als „Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung“ bezeichnet wird. Die BuStra leitet bei einem Verdacht die Ermittlungen ein. In den häufigsten Fällen sind es Mitarbeiter der Finanzämter, die der BuStra Verdachtsgründe mitteilen. Vor allem im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es zur Einleitung von Ermittlungsverfahren. Auch Anzeigen von Bürgern (häufig anonym) sowie Prüfungen der Steuerfahndung gehen solchen Ermittlungen oft voraus.

Welche örtliche BuStra für die Ermittlungen im Steuerstrafverfahren zuständig ist, kann dem Tatort, dem Ort der Tatentdeckung, dem Wohnsitz des Beschuldigten oder dem Sachzusammenhang geschuldet sein. Dennoch darf die BuStra auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermitteln. Ermittlungen im Ausland sind nur durch Einzelfallgenehmigung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zulässig.

STAATSANWALTSCHAFT

Die BuStra ist aber nur solange allein für das Verfahren verantwortlich, wie es sich ausschließlich um Ermittlungen zu Steuerstraftaten handelt. Wird gegen den Beschuldigten auch wegen anderer Straftaten ermittelt, übernimmt die Staatsanwaltschaft (StA) die Ermittlungen. Das gilt auch im Fall erlassener Haftbefehle. Allerdings kann die StA ein Verfahren auch jederzeit an sich ziehen, etwa wenn es um Großverfahren geht, die mehrere Bundesländer betreffen. Auch der umgekehrte Weg ist möglich. Die Finanzbehörde kann ein Verfahren von sich aus an die StA abgeben. In diesen Fällen folgt die BuStra den Weisungen der Staatsanwaltschaft.

DIE STEUERFAHNDUNG

Ein weiterer Akteur der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren ist die Steuerfahndung (SteuFa). Sie übernimmt die Funktion einer „Steuerpolizei“, prüft und ermittelt in Verdachtsfällen. Sie nimmt also etwaige Strafanzeigen entgegen, leitet ein Steuerstrafverfahren unter Umständen auch selbst ein und sichert Beweise, die die Steuerstraftat belegen sollen. Die Beamten der Steuerfahndung sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie sind es daher auch, die Hausdurchsuchungen durchführen und Unterlagen sowie Rechner oder Festplatten beschlagnahmen. Sollten Sie von einer solchen Durchsuchung Ihrer Privat- oder Geschäftsräume betroffen sein, bitten Sie die SteuFa darum, Kopien von Daten anfertigen zu können, die für das Weiterlaufen Ihres Unternehmens wichtig sind.

STEUERFAHNDUNG BEI BANKEN UND STEUERBERATERN DES BESCHULDIGTEN

Auch der Steuerberater sowie die Banken eines Beschuldigten geraten bei einem Steuerstrafverfahren ins Visier der Ermittler. Die Banken sind einschränkungslos dazu verpflichtet, Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Das sogenannte „Bankgeheimnis“ spielt bei solchen Ermittlungen keine Rolle, die Mitarbeiter der Bank können sich daher auch nicht darauf berufen. Auch der Steuerberater muss Unterlagen herausgeben – jedoch längst nicht alle. Während er die Beschlagnahmung von fertiggestellten Jahresabschlüssen sowie Geschäfts- und Buchführungsunterlagen hinnehmen muss, darf die Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und Steuerberater von der SteuFa nicht beschlagnahmt und ausgewertet werden. Es besteht ein Beschlagnahmeverbot aus der StPO. Für Steuerberater empfiehlt es sich daher, der Beschlagnahmung von Dokumenten erst einmal zu widersprechen.

HAUSDURCHSUCHUNGEN UND BESCHLAGNAHMUNGEN DURCH STEUERFAHNDUNG

In der Praxis führt die Steuerfahndung Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen meist im Auftrag der BuStra durch. Nicht selten wird diese sich dafür auf das Vorliegen von Gefahr in Verzug berufen und so eine richterliche Anordnung umgehen. „Gefahr in Verzug“ ist jedoch laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer nur durch den Einzelfall zu begründen. Als Gründe können gelten, dass die Ermittlungen ohne die sofortigen Maßnahmen gefährdet wären oder die Prüfung durch einen Richter zu lange dauern würde.

HAFTBEFEHL DER STEUERFAHNDUNG

Der Kontakt mit den Ermittlungsbehörden kann für Beschuldigte im Steuerverfahren mitunter auch sehr unangenehm werden. Das gilt vor allem für Fälle, in denen ein Haftbefehl erlassen wurde. Dann klingelt die Steuerfahndung gern auch schon mal am frühen Morgen an der Haustür und verschafft sich notfalls auch durch Aufbrechen der Tür Zutritt. Wird der Beschuldigte angetroffen, werden ihm der Tatvorwurf und die Einleitung des Steuerstrafverfahrens mitgeteilt und er wird festgenommen, was in den meisten Fällen mit Anordnung von Untersuchungshaft durch einen Ermittlungsrichter einhergeht.

Sollte es einmal zu diesem Ernstfall gekommen sein, dann lohnt es sich für Beschuldigte in der Regel nicht, Angaben oder Aussagen zu machen. Sollten Sie selbst einmal in eine solche Lage kommen, warten Sie besser auf Ihren Verteidiger und schweigen Sie solange zu den Vorwürfen, bis dieser bei Ihnen ist. Das ist ihr gutes Recht, auf das Sie stets bestehen sollten!

DINGLICHER ARREST

Um Vermögenswerte zu sichern, dürfen die Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren auch zum Mittel des sogenannten „dinglichen Arrests“ greifen. Voraussetzung dafür ist ein vollstreckbarer Bescheid oder Arrest nach der Abgabenordnung durch das Finanzamt. Die Pfändung selbst wird entweder von Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung oder von Ermittlern bzw. Gerichtsvollziehern der StA oder BuStra durchgeführt. „Beliebte“ Pfändungsobjekte sind teure Autos, Versicherungen, Immobilien sowie (naheliegend) Konten.

DAS FAZIT

Die letzten Abschnitte haben gezeigt, wie sehr sich das Steuerstrafverfahren von dem „normalen“ Strafverfahren unterscheidet. Es kommt für eine effektive Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat daher auch auf der verfahrensrechtlichen Ebene darauf an, dass sich der hier tätige Verteidiger mit den Verzahnungen zwischen Strafrecht und auskennt. Nur so kann er die sich aus beiden Bereichen ergebenen Tücken sicher umschiffen und seinen Mandanten sicher durch das Verfahren begleiten.

SCHÄTZUNGEN IM STEUERSTRAFVERFAHREN

Die enge Verzahnung zwischen Steuerrecht und Strafrecht im Steuerstrafverfahren bringt es mit sich, dass die (eigentlich rein steuerliche) Schätzung nach § 162 AO bzw. § 96 FGO auch im Steuerstrafverfahren eine bedeutende Rolle spielt. An anderer Stelle gehe ich bereits auf Schätzungen im Steuerrecht ein.

WAS SIND SCHÄTZUNGEN IM STEUERSTRAFVERFAHREN?

In der Praxis des Steuerstrafverfahrens kommt es häufig vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht exakt festgestellt werden können, sei es, dass die Buchführung gänzlich fehlt, dass sie lückenhaft und damit nicht beweiskräftig ist oder dass Fälle von Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigungsverhältnissen vorliegen.

Es ist anerkannt, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 162 AO, 96 FGO auch im Strafverfahren geschätzt werden darf, wenn die Besteuerungsgrundlagen anders nicht feststellbar sind. Im Folgenden gehe ich auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Schätzungsverfahren im Steuerrecht und dem Schätzungsverfahren im Steuerstrafverfahren ein.

Infobox Schätzungen Im Strafrecht

WOZU WERDEN SCHÄTZUNGEN IM STEUERSTRAFVERFAHREN VORGENOMMEN?

Die für ein Strafverfahren stets relevante Frage, wie hoch die verhängte Strafe zu sein hat, hängt im Steuerstrafrecht maßgeblich von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Fehlen ausreichend verlässliche Tatsachengrundlagen für die Feststellung des Hinterziehungsbetrages, weil z.B. keine Buchführungsunterlagen vorhanden sind, ist es unerlässlich, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, um den Hinterziehungsbetrag errechnen und die Höhe der Strafe festlegen zu können. Damit dient die Schätzung im Steuerstrafverfahren vor allem der Strafzumessung.

WIE VERTRAGEN SICH SCHÄTZUNGEN MIT DER UNSCHULDSVERMUTUNG IM STRAFRECHT?

Der Grundsatz, dass Zweifel nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, verlangt für den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen die volle tatrichterliche Überzeugung. Lässt sich also nicht feststellen, ob die Besteuerungstatbestände erfüllt sind, ist ein Angeklagter freizusprechen (in dubio pro reo). Ein Sachverhalt darf nicht geschätzt werden. Dieser Grundsatz gilt allgemein im Strafverfahren und damit auch im Steuerstrafverfahren.

Steht allerdings fest, dass die Besteuerungsgrundlagen verwirklicht wurden, muss der Tatrichter nicht stets von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung ausgehen (BGH NStZ 2002, 48). Der Zweifel-Grundsatz gilt nicht für jedes einzelne Indiz, sondern greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung.

WANN DARF DER STRAFRICHTER SCHÄTZEN?

Eine Schätzung im Steuerstrafrecht ist erst dann möglich, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, wobei lediglich das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen ungewiss ist.

UNTERSCHIED ZWISCHEN SCHÄTZUNGEN IM STEUERRECHT UND STEUERSTRAFRECHT

Die Schätzung muss – wie im Steuerrecht – schlüssig sein und die Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BGH wistra 2000, 307). Allerdings gelten im Steuerstrafverfahren wesentlich strengere Beweisanforderungen an die Richtigkeit der Schätzung als im Besteuerungsverfahren. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied beider Verfahren, denn im Steuerecht haben die Finanzbehörden einen wesentlich größeren Spielraum und dürfen bis an die „Plausibilitätsgrenze“ gehen.

Im Strafverfahren ist es dem Richter verwehrt, seine Überzeugung auf Vermutungen oder allein auf Statistiken zu stützen. Darüber hinaus muss er selbst die Schätzung durchführen und darf Schätzungen des Finanzamts oder des Finanzgerichts nicht ungeprüft übernehmen. Zwar darf er auf Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen eines Finanzamts zurückgreifen, er muss aber von der Richtigkeit einer von ihm selbst geprüften Schätzung überzeugt sein (BGH NStZ 2007, 595).

WAS DARF DER STRAFRICHTER SCHÄTZEN?

Nach ständiger Rechtsprechung darf der Strafrichter nicht die verkürzten Steuern, sondern lediglich die je nach Gewinnermittlungsmethode maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen schätzen. Maßgeblich für die Schätzung ist dabei, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln war (BGH NZWiSt 2012, 229).

SCHÄTZUNGSMETHODEN

Grundsätzlich stehen dem Strafrichter auch im Steuerstrafverfahren die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zur Verfügung (BGH NStZ 2011, 235). Dazu gehören der Gesamtvermögensvergleich, die Geldverkehrsrechnung, die Nachkalkulation, der Zeitreihenvergleich sowie eine Schätzung anhand von Richtsätzen.

Daneben existieren weitere Schätzungsmethoden, die für eine Schätzung im Steuerstrafverfahren ungeeignet sind und einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ darstellen. Untauglich sind zum Beispiel Hochrechnungen, in denen von bestimmten Umsätzen in einem durch steuerliche Erklärung abgedeckten Zeitraum auf solche im verfahrensgegenständlichen Anklagezeitraum geschlossen wird. Aber auch die Anwendung anderer statistisch-mathematischer Schätzungsmethoden im Steuerstrafverfahren ist abzulehnen bzw. deren Anwendbarkeit wird bezweifelt (siehe hierzu: Madauß, NZWiSt 2014, 24 ff.).

FAZIT

Die Ausführungen haben gezeigt, dass es für die Beratung im Steuerstrafverfahren erheblich darauf ankommt, dass der Berater über vertiefte Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten verfügt, um seine Mandanten sicher durch das Straf- als auch durch das Besteuerungsverfahren zu begleiten. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung!

STRAFZUMESSUNG IM STEUERSTRAFRECHT

Haft oder Geldstrafe? Wer sich wegen Steuerhinterziehung verantworten muss, will wissen, worauf er sich im Fall einer Verurteilung einzustellen hat. Dass Steuerverkürzung kein Kavaliersdelikt ist, wissen Steuerzahler. Dennoch erlebt man als Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger immer wieder, wie verblüfft, ja geradezu schockiert Mandanten sind, wenn sie hören, dass § 370 AO Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Wie dieser Strafrahmen ausgefüllt wird, hängt allerdings stets vom Einzelfall ab. Ein Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger kann mit den richtigen Argumenten die Strafzumessung im Sinne der Mandanten begünstigen und so ein milderes Urteil „herausholen“.

Strafzumeßung Im Steürstrafrecht

HÄNGT DIE STRAFZUMESSUNG VON DER HÖHE DER HINTERZOGENEN STEUER AB?

Ja. Wer seine Steuer beispielsweise um insgesamt mehr als 50.000 Euro hinterzieht, begeht eine Steuerverkürzung „großen Ausmaßes“. Diese wird entsprechend strenger bestraft. 

EINZELSCHRITTE DER STRAFZUMESSUNG

Würde sich die Strafzumessung im Steuerstrafrecht allein an der objektiven Strafrahmenbestimmung ausrichten, könnten es sich Juristen leichtmachen. In Strafmaßtabellen wäre dann aufgeführt, für welche Hinterziehungssumme welches Strafmaß angesetzt wird. Auf den ersten Blick mag das manchem gerecht erscheinen. Der Sinn von Strafen besteht jedoch nicht nur darin, jemanden für seine Tat büßen zu lassen und andere abzuschrecken, sich ähnlicher Vergehen schuldig zu machen. Das wäre im Grunde nur Rache. Strafen sollen vielmehr Tätern immer auch die Möglichkeit bieten, für Ihre Taten Sühne zu leisten.

In der Idee der Strafverhängung steckt daher immer auch das Ansinnen, Menschen durch die Strafe dazu zu bringen, ihr Unrecht einzusehen und es nicht wieder zu tun. Bei der Strafverhängung wird daher nicht nur zurückgeschaut – was hat ein Mensch getan –, der Blick richtet sich immer auch in die Zukunft: Was wird die Strafe beim Täter bewirken? Daher sind der Einzelfall und die individuellen Umstände bei der Strafzumessung stets zu berücksichtigen. Sonst würden etwa reuige Ersttäter im gleichen Maß bestraft wie uneinsichtige Wiederholungstäter.

Damit die Strafe entsprechend der Schwere der Straftat verhängt werden kann, wird die Strafzumessung kann in vier grobe Schritte unterteilt:

  1. objektive Strafrahmenbestimmung
  2. Bestimmung des individuellen Strafrahmens; Prüfung des Einzelfalles und Berücksichtigung der individuellen Lebens- und Tatumstände des Täters
  3. „Berechnung“ der Gesamtstrafe

SCHRITT 1: DIE OBJEKTIVE STRAFRAHMENBESTIMMUNG

Die Höhe der verkürzten Steuer bestimmt zunächst den von Juristen sogenannten „objektiven Strafrahmen“. Zwar gilt für das Steuerrecht – wie für jede andere Straftat auch –, dass für die Ermittlung der Strafe und des Strafmaßes die persönliche Schuld des Täters maßgebend ist, doch wird im ersten Schritt der Strafzumessung die Persönlichkeit des Angeklagten erst einmal weitgehend ausgeklammert. Die objektive Strafrahmenbestimmung legt gewissermaßen einen ersten, allgemeingültigen Rahmen über die Tat. Salopp könnte man auch formulieren, dass zunächst einmal geschaut wird, welche Strafen das Gesetz angesichts der Höhe der hinterzogenen Steuer vorsieht.

Schon bei der objektiven Strafzumessung, die schematisch und nicht wertend vorgeht, werden jedoch teilweise schon die individuelle Situation des Täters und die Umstände der Einzeltat berücksichtigt. Hat jemand beispielsweise bei der Umsatzsteuervoranmeldung gemogelt, um Liquiditätsengpässe zu umgehen, berichtigt die Voranmeldung bei der Umsatzsteuererklärung dann aber wieder, handelt es sich lediglich um eine Hinterziehung auf Zeit. Grundlage der objektiven Strafzumessung ist dann der Zinsvorteil des Täters bzw. der Verspätungsschaden des Finanzamtes. 

Die objektive Phase der Strafzumessung klärt im ersten Schritt, ob eine einfache Steuerhinterziehung (im Sinne des § 370 Abs. 1 A0) vorliegt oder ein besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 A0).

Geprüft wird dabei immer auch, ob der Täter aus groben Eigennutz gehandelt hat. Im Einzelfall werden dafür auch aus der Höhe der hinterzogenen Steuern Rückschlüsse auf das Vorteilsstreben des Täters gezogen.

Wer der Anstiftung oder Beihilfe der Steuerhinterziehung angeklagt wird, muss nicht automatisch damit rechnen, dass sich sein Strafrahmen an dem des Hauptbeschuldigten ausrichtet. Für jeden Teilnehmer muss einzeln geprüft werden, ob eine einfache oder schwere Steuerverkürzung vorliegt.

SCHRITT 2: BESTIMMUNG DES INDIVIDUELLEN STRAFRAHMENS, DER UMSTÄNDE DES TÄTERS SOWIE DER TAT

Ist dieser allgemeine Rahmen, gefunden, wird in weiteren Schritten die persönliche Schuld des Täters näher beleuchtet. Berücksichtigt werden dabei sowohl die individuellen Lebensumstände des Täters als auch das konkrete Handeln, das zur Einzeltat führte.

Ist das auf den jeweiligen Fall anzulegende Regelbeispiel (dargelegt etwa in § 370 Abs. 3 Punkt 2, 3, 4 und 5 A0) durch die objektive Strafzumessung gefunden, kann der Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger Umstände anführen, die dieses Regelbeispiel im Sinne seines Mandanten widerlegen.

Im günstigsten Fall revidiert die individuelle Strafrahmenbestimmung den Befund, dass nicht von einer schweren Steuerhinterziehung auszugehen sei, sodass nur noch mit Strafen für eine einfache Steuerverkürzung zu rechnen ist.

GRÜNDE FÜR STRAFMILDERUNG

Selbst wenn das nicht gelingt, kann der Anwalt für Steuerrecht immer noch Gründe anführen, die für eine Strafmilderung sprechen. Relevant dafür kann grundsätzlich alles sein, was die Beweggründe, die Ausführung und die Ziele der Tat und somit auch den Täter in einem günstigeren Licht erscheinen lässt. Typische Gründe in diesem Sinne sind:

  • Ehrliche Reue
  • Mitwirkung an der Aufklärung
  • Frühzeitiges Geständnis
  • Der Steuerhinterzieher hat sich selbst angezeigt, die Selbstanzeige war jedoch im Sinne des § 371 AO unwirksam.
  • In Relation zum Geschäftsvolumen erscheint die Höhe der Steuerschuld niedriger, als der absolute Wert anzuzeigen scheint
  • Die Tat wurde aus ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen motiviert
  • Der Täter ist nicht (einschlägig) vorbestraft
  • Aus den persönlichen Verhältnissen des Täters ergeben sich strafmildernde Umstände, begründbar aus der Lebensleistung, dem Gesundheitszustand oder der steuerlichen Unerfahrenheit
  • Die Höhe der durch den angenommenen Regelfall zu erwartende Strafe wird erkennbar negative Folgen für das künftige Leben des Täters haben – etwa Verlust des Arbeitsplatzes oder disziplinarische Verfahren bei Beamten
  • Die erfolgte Berichterstattung belastet den Angeklagten
  • Zwischen Tat und Verurteilung ist viel Zeit verstrichen
  • Das Verfahren zog sich ungewöhnlich lange hin
  • Eine erneute Straffälligkeit ist nicht zu erwarten

GRÜNDE FÜR STRAFVERSCHÄRFUNG

Selbstverständlich kann auch die Gegenseite strafverschärfende Argumente anbringen. Typischerweise gehören dazu:

  • Es handelt sich um eine Tatserie
  • Es bestehen einschlägige Vorstrafen
  • Die Steuerhinterziehung erfolgte gewerbsmäßig
  • Beweismittel wurden vernichtet, beiseite geschafft oder Sachverhalte ins Ausland verlagert, mit dem erkennbaren Ziel, eine spätere Aufklärung zu erschweren
  • Die Buchhaltung wurde in großem Ausmaß gefälscht

Nicht strafverschärfend darf dagegen das Leugnen der Schuld sowie das Abschieben der Schuld auf Mittäter gewertet werden. In beiden Fällen folgt der Beschuldigte schließlich damit nur dem Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Einschränkungen sind hier nur hinzunehmen, wenn die Verteidigung erkennbar nicht mehr angemessen ist und eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart.

SCHRITT 3: BEMESSUNG EINER GESAMTSTRAFE

Müssen sich Angeklagte wegen gleich mehrerer Einzeltaten vor Gericht verantworten, muss das Gericht zudem zu einer Gesamtstrafe finden. Diese darf nicht einfach die Summe der Strafen aller Einzeltaten sein. Entscheidend für das letztendliche Strafmaß ist aber auch bei Gesamtstrafen die Höhe der Gesamtsumme des Steuerschadens. Liegt die Summe bei über einer Millionen Euro, ist mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die nur bei gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit Haftstrafen auf Bewährung muss rechnen, wer Beträge von insgesamt über 100.000 Euro hinterzieht. Geldstrafen werden in Form von Tagessätzen verhängt. Bei Einzelstrafen können das zwischen 5 und 360 Tagessätze sein, bei Gesamtstrafen bis zu 720 Tagessätze.

UNTERSUCHUNGSHAFT BEI STEUERHINTERZIEHUNG: WAS BETROFFENE UND ANGEHÖRIGE WISSEN MÜSSEN

Die Festnahme mit anschließender Untersuchungshaft überrascht und überfordert die Betroffenen immer. In dieser Situation verlieren viele die Nerven und fühlen sich machtlos. Die Betroffenen stellen dann immer vergleichbare Fragen: Wie lange dauert die Untersuchungshaft an? Wie soll ich mich verhalten? Kann ich mich wehren?

Sowohl für den Betroffenen selbst als auch für seine Angehörigen ist es essentiell, die wichtigsten Verhaltensempfehlungen zu kennen und zu wissen, worauf es bei der rechtlichen Unterstützung in einer solchen Situation ankommt. Im Folgenden gebe ich Ihnen hierzu einen Überblick.

GRÜNDE FÜR EINE UNTERSUCHUNGSHAFT: IN WELCHEN FÄLLEN KOMMT ES ZU EINER INHAFTIERUNG?

Dass es sich bei der Steuerhinterziehung nicht um ein sog. „Kavaliersdelikt“ handelt, für das man nicht zu Gefängnisstrafen verurteilt werden kann, ist spätestens seit dem Urteil gegen Herrn Hoeneß jedem bewusst. Der Bundesgerichtshof hat bestimmt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als einer Million Euro grundsätzlich keine Freiheitsstrafe mehr in Betracht kommt, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann (= Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren). Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine derart erhebliche Steuerhinterziehung begangen zu haben, kommen auch der Erlass eines Haftbefehls und der Vollzug von Untersuchungshaft in Betracht.

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine (erhebliche)Steuerhinterziehung begangen hat. Darüber hinaus muss ein Haftgrund vorliegen Die Im Gesetz genannten Haftgründe, auf denen im Fall des Verdachts einer erheblichen Steuerhinterziehung gestützt werden kann, sind in § 112 StPO genannt:

  • Fluchtgefahr (Es besteht Grund zur Annahme, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird)
  • Flucht (Der Beschuldigte hat sich schon einmal dem Strafverfahren entzogen)
  • Verdunklungsgefahr (Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte sachliche oder persönliche Beweismittel manipuliert, indem er z.B. Unterlagen vernichtet oder auf Zeugen einwirkt)

An der Liste lässt sich erkennen, wozu die Untersuchungshaft dient: Sie soll die Durchführung des Strafverfahrens sichern. Ob die Haftgründe tatsächlich vorliegen, kann durch einen erfahrenen Strafverteidiger geprüft werden. Im Falle des Verdachts der Steuerhinterziehung ergeht der Haftbefehl häufig wegen einer angenommenen Fluchtgefahr. Dies ist dann bspw. unzulässig, wenn diese allein mit der Straferwartung begründet wird. Ein erfahrener Strafverteidiger kann in einem solchen Fall mit Rechtsmitteln gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vorgehen.

VERHALTENSEMPFEHLUNGEN: WAS TUN BEI VERHAFTUNG WEGEN DES VERDACHTS DER STEUERHINTERZIEHUNG?

Auch wenn es sich bei einer Festnahme um eine sehr belastende Situation handelt, bei der der Betroffene extrem unter Stress steht, sollte er versuchen ruhig zu bleiben und bei der Festnahme keinen Widerstand zu leisten. Sehr wichtig: Auch wenn Druck ausgeübt wird, sollten weder Geständnisse abgegeben oder Aussagen zu den Vorwürfen gemacht werden. Stattdessen ist spätestens jetzt, wenn nicht bereits geschehen, ein Strafverteidiger einzuschalten. Das Recht auf die Konsultation mit einem Verteidiger – sollte diese verweigert werden – ist im Notfall beim Richter einzufordern.

RECHTLICHE UNTERSTÜTZUNG: WELCHE HILFE LEISTET EIN STRAFVERTEIDIGER?

Es gibt verschiedene Mittel, die im Fall einer Inhaftierung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nutzbar gemacht werden können.

Zunächst hat ein Verteidiger die Möglichkeit eine mündliche Haftprüfung zu beantragen. In diesem Termin kann es um die Aufhebung, aber auch die Aussetzung des Haftbefehls unter Auflagen (bspw. Meldeauflage oder Hinterlegung einer Kaution) gehen. Welche der Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, entscheidet der Einzelfall. Grundsätzlich gilt, dass die Eingriffe in die Freiheit des Beschuldigten so gering wie möglich sein sollten. Wenn also eine Aussetzung gegen Auflage infrage kommt, dann ist diese grundsätzlich auch anzuordnen.

Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit der Haftbeschwerde zum Landgericht, welches dann die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls überprüft.

Welches Mittel gewählt wird, entscheidet der Einzelfall. Ein erfahrener Strafverteidiger wird das Für und Wider beider Mittel abwägen und die Strategie zusammen mit dem Mandanten festlegen. Nicht zuletzt steht der Strafverteidiger im Fall einer Untersuchungshaft den Angehörigen zur Seite, um z.B. Besuche in der Haft zu ermöglichen oder die rechtliche Situation des Betroffenen zu erläutern. Zudem ist der Strafverteidiger auch jemand, der seelische Unterstützung in einer sehr einschneidenden Phase des Lebens bieten kann, weil er den Betroffenen öfter besuchen kann, als die Angehörigen oder Freunde.

FAZIT: DAS WICHTIGSTE ZUR UNTERSUCHUNGSHAFT BEI STEUERHINTERZIEHUNG ZUSAMMENGEFASST

Auch wenn die Situation im Falle einer Verhaftung wegen Steuerhinterziehung sowohl dem Betroffenen selbst als auch seinen Angehörigen sehr zusetzt, gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren und sich schnellstmöglich einen vertrauensvollen Verteidiger zu suchen. Wichtig ist, dass sich dieser mit Steuerstrafrecht auskennt und, dass sich der Betroffene bei ihm gut aufgehoben fühlt. Anschließend gilt es für den Verteidiger, die Haftgründe zu prüfen und mit geeigneten Rechtsmitteln gegen die Untersuchungshaft vorzugehen.

NEBENFOLGE: FAHRVERBOT WEGEN STEUERHINTERZIEHUNG?!?

Dass es unter Umständen schwerwiegende Nebenfolgen einer Straftat geben kann, habe ich an verschiedenen Stellen auf diesen Seiten bereits berichtet. So kann einem Makler unter Umständen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden, wenn er wegen einer Steuerstraftat verurteilt wird (siehe hierzu meinen Bericht). Immer wieder ist in der Fachliteratur zu lesen, dass Jäger wegen der Verurteilung zu Steuerhinterziehung ihren Jagdschein verlieren.

Ein Fahrverbot als Nebenfolge wurde in der Vergangenheit jedoch ausschließlich mit Verkehrsstraftaten in Verbindung gebracht. Dies hat sich nun grundlegend geändert:

Mit dem Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 23. August 2017 (BGBl I 17, 3202) erweiterte der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Strafgerichte um eine weitere Nebenstrafe.

FAHRVERBOT ALS NEBENSTRAFE OHNE BEZUG ZUM STRASSENVERKEHR

Der Fahrverbot war nach dem Wortlaut des § 44 StGB a.F. nur möglich, wenn die Straftat, „die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ begangen wurde. Damit lag der Anwendungsbereich des § 44 StGB in der Vergangenheit bei den „klassischen“ Verkehrsdelikten, bei denen kein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte.

Mit der Änderung ist das Fahrverbot nun auch bei Straftaten anwendbar, die keinen Verkehrsbezug haben. Nach dem Wortlaut des § 44 StGB kann das Gericht nun grundsätzlich bei jeder Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein Fahrverbot als Nebenstrafe anordnen.

ANWENDUNG BEI STEUERHINTERZIEHUNG

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten namentlich dann in Betracht, „wenn es zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“

Eine solche Straftat ist unter Umständen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO! Damit stellt die Vorschrift eine erhebliche Verschärfung im Sanktionsgefüge des Strafgesetzbuchs dar. Das Fahrverbot wird in der Autofahrernation Deutschland damit als Möglichkeit angesehen, Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

FAHRVERBOT ALS POTENTIAL FÜR DEN STRAFVERTEIDIGER

Gleichwohl liegt in der Vorschrift auch Potenzial für den Strafverteidiger: Wo eigentlich keine Bewährung mehr in Betracht kommt, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe dem Mandanten eine Bewährung „retten“ und eine Freiheitsstrafe vermeiden. Die Zukunft wird zeigen, wie das „Verteidigungspotenzial“ der Vorschrift zu nutzen ist. Ich werde hierüber berichten.

UNTERSCHIED ZUR ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS NACH § 69 STGB

Das Fahrverbot nach § 44 StGB sollte dabei nicht verwechselt werden mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist an ein Verkehrsdelikt geknüpft. Er dient nicht der Maßregelung eines Täters, sondern zieht die Konsequenz aus der erwiesenen Untauglichkeit des Täters, ein Kraftfahrzeug verantwortungsbewusst zu führen.

BERUFSVERBOT NACH §§ 70 FF. STGB UND ANDERE NEBENFOLGEN EINER STRAFTAT

Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, muss nicht nur mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe rechnen, sondern auch mit Nebenstrafen wie einem Fahrverbot nach § 44 StGB oder Nebenfolgen wie etwa einem Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB.

Solche Nebenfolgen einer Straftat sind letztlich nichts anderes als vom Strafgericht angeordnete Maßregelungen. Sie sollen vor allem dazu beitragen, dass der Straftäter künftig nicht erneut eine Straftat begeht. Neben diesem Präventionszweck spielen aber auch die Besserung und Sicherung des Angeklagten eine Rolle. So ist etwa die Unterbringung in einem Krankenhaus (§ 63 StGB), einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einer Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) möglich – oder eben das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB.

IN WELCHEN FÄLLEN KANN EIN BERUFSVERBOT NACH §§ 70 FF. STGB VERHÄNGT WERDEN?

Ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB greift in das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Artikel 12 des Grundgesetzes ein. Entsprechend eng sind die Voraussetzungen, die an das Aussprechen eines solchen Verbots geknüpft sind:

  • Ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB kann nur angeordnet werden, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen hat, für die er auch verurteilt wurde. Das Verbot ist auch dann möglich, wenn die Verurteilung unterblieb, weil die Schuldfähigkeit des Täters erwiesen oder nicht auszuschließen war.
  • Die begangene Tat, für die der Betroffene verurteilt wurde, muss in einer unmittelbaren Beziehung zum ausgeübten Beruf stehen. Das Gesetz spricht von einem „Missbrauch des Berufs oder Gewerbes“ sowie einer „groben Verletzung der (…) Pflichten“.
  • Zusätzlich zu den beiden oben genannten Punkten kommt ein Berufsverbot auch dann in Betracht, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Täter durch eine Fortdauer der Berufsausübung weitere Straftaten begehen könnte.

Sind diese Voraussetzungen gegebenen, steht dem Richter allerdings ein weiter Ermessungsspielraum zur Verfügung. Das liegt vor allem daran, dass das Gericht eine Prognose vornehmen muss, ob bei einer Fortführung des Berufs eine weitere Gefahr vom Täter ausgehen könnte. Bei dieser Gefährdungsprognose darf sich das Gericht laut Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 (2 StR 286/17) nicht darauf berufen, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Beides gehöre zum legitimen Verteidigungsverhalten von Anklagten und könne daher nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.

DAUER UND UMFANG DES BERUFSVERBOTS NACH §§ 70 FF. STGB

Ein Berufsverbot kann für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren angeordnet werden. Ist abzusehen, dass das Berufsverbot zur „Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht“ (§ 70 Abs. 1 S.2 StGB), kann das Berufsverbot auch für immer ausgesprochen werden. Das Gericht kann das Verbot auch auf Bewährung aussetzen.

  • Auch hinsichtlich des Umfangs des Berufsverbots bleiben dem Gericht einige Spielräume. Da das Verbot vor allem der Gefahrenabwehr dient, sind auch Einschränkungen in der Berufsausübung möglich. So kann das Gericht beispielsweise bei einem Altenpfleger, der sexuelle Straftaten an weiblichen Patienten begangen hat, anordnen, dass er seinen Beruf nur mehr bei männlichen Patienten ausüben darf. 

WELCHE BERUFSGRUPPEN SIND VON EINEM BERUFSVERBOT BETROFFEN?

Das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB ist nicht an bestimmte Berufe gekoppelt und kann daher grundsätzlich jeden Beruf treffen. Dabei ist allerdings stets zu bedenken, dass zwischen der begangenen Straftat und dem Beruf des Täters ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Ein rein äußerlicher Zusammenhang genügt dafür laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 3 StR 188/03) nicht. Bei der Begehung der Tat muss der Beruf oder das Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt worden sein.

  • Das Berufsverbot gegen den Arzt darf daher beispielsweise nicht ausgesprochen werden, wenn dieser lediglich sein Wissen über Medikamente zur Begehung einer Straftat nutzt. Nimmt er in seiner Eigenschaft als Arzt (beispielsweise in seiner Praxis) dagegen einen unerlaubten Schwangerschaftsabbruch vor, wäre der innere Zusammenhang gegeben und ein Berufsverbot möglich. Ähnliches würde etwa für den Gastwirt gelten, der wissend und wollend seine Räumlichkeiten für Straftaten zur Verfügung stellt.

BERUFSRECHTLICHE FOLGEN DURCH SONDERREGELN UND BERUFSSPEZIFISCHE GESETZE

Für zahlreiche Berufe gibt es Spezialgesetze bzw. Sonderregeln, die das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB ergänzen. Einige Beispiele:

  • Rechtsanwälten ist die Zulassung zu widerrufen bzw. zu versagen, wenn Sie infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit nach § 45 StGB verlieren, ein öffentliches Amt zu bekleiden.
  • Ärzten und Apothekern kann die Approbation entzogen werden, wenn sich aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie sich als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Arzt- bzw. Apothekerberufs erwiesen haben.
    • Nach § 49 BNoTO (Bundesnotarordnung) verliert ein Notar sein Amt bei einer Verurteilung von mindestens einem Jahr.
    • Die Bestellung bzw. Zulassung eines Steuerberaters ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StBerG (Steuerberatungsgesetz) zu versagen, wenn der Betreffende eine Straftat begeht, infolge derer er nach § 45 StGB die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die Dienstenthebung ist nach §§ 134 ff. StBerG möglich.

VERBOT ALS GESCHÄFTSFÜHRER ODER VORSTANDSMITGLIEDER EINER AKTIENGESELLSCHAFT ZU ARBEITEN

Neben den Maßregeln zur Sicherung und Besserung von Straftätern (§§ 61 – 72 StGB) gibt es zahlreiche weitere Nebenfolgen – auch außerhalb des Strafgesetzbuches. Eine der wichtigsten Rechtsfolgen bildet das Verbot als  Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft zu arbeiten.

Wer wegen eines vorsätzlich begangenen Bankrottdelikts nach §§ 283 ff. StGB oder wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO verurteilt wurde, darf nach § 6 GmbHG für den Zeitraum von bis zu 5 Jahren nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein. Bei fahrlässiger Begehung tritt diese Folge im Übrigen nicht ein. Bei einer Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB oder wegen Betrugs nach § 263 StGB tritt diese Nebenfolge erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein.

§ 76 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz und § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sind inhaltsgleich. Die oben genannte Einschränkung der Berufsausübung für Geschäftsführer gilt dementsprechend ebenso für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

VERTEIDIGUNG VON BERUFSVERBOTEN UND NEBENFOLGEN

Die Maßregelung von Straftätern durch Nebenfolgen hat immer dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Das eröffnet einem im Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und der Prozessordnung erfahrenen Strafverteidiger viele Möglichkeiten, das Urteil zugunsten seines Mandanten zu beeinflussen. Das gilt insbesondere für ein Berufsverbot. Gerne können Sie hierzu mit mir ein kostenfreies Erstgespräch führen.

seo-nerd 1 März 2023