Internationaler Informationsaustausch im Strafrecht

Der internationale Informationsaustausch sorgt insbesondere bei Anlegern für viele Fragen. Nicht nur für steuerliche Laien sind die Regelungen zum Versteuern des Auslandsvermögens oft unklar. Welche Daten werden den deutschen Finanzbehörden gemeldet? Können Angaben zum Auslandsvermögen korrigiert werden oder ist eine Selbstanzeige die richtige Entscheidung? Wie bleibt man rechtlich auf der sicheren Seite? Die Antworten auf die häufigsten Fragen und weitere Hintergründe zum internationalen Informationsrecht lesen Sie hier.

Was bedeutet internationaler Informationsaustausch?

Mit dem internationalen Informationsaustausch ist der Auskunftsverkehr der Steuerbehörden von über 100 Staaten mit dem Ziel der Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung gemeint. Diese Auskünfte kommen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten des internationalen Steuerrechts zur Anwendung. Dabei soll durch die Übertragung der Informationen von einem Staat an den Wohnsitzstaat der betroffenen Person das Verbergen von Geldern vor nationalen Steuerbehörden im Zeitalter der Globalisierung und weltweiten Vernetzung verhindert werden. Der Informationsaustausch beinhaltet sowohl internationale Amtshilfe als auch Rechtshilfe. Der Begriff Amtshilfe bezeichnet hierbei die Informationsbeschaffung durch das Finanzamt für steuerliche Zwecke, wohingegen man unter Rechtshilfe die Informationsbeschaffung durch die Staatsanwaltschaft für strafrechtliche Zwecke wie Steuerstrafverfahren versteht.

Welche rechtlichen Grundlagen hat der Austausch?

Verschiedene Abkommen bilden die rechtliche Grundlage für den internationalen Informationsaustausch. Zu den Regelungswerken, die die Amtshilfe definieren, gehören zum einen völkerrechtliche Vereinbarungen wie die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zum anderen besondere Amts- und Rechtshilfeverträge wie z.B. mit Österreich, Schweden, Finnland und Dänemark. Dabei haben die meisten Doppelbesteuerungsabkommen das sogenannte Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Grundlage.

Ab wann gilt der Austausch?

Den Grundstein für das internationale Übereinkommen zum zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten hat OECD zusammen mit der G20 im Jahr 2014 gelegt. Seitdem haben über 100 Staaten das Abkommen über den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard oder CRS) unterzeichnet und sich so zur jährlichen automatisierten Bankdatenübermittlung an die Finanzbehörden der beteiligten Staaten verpflichtet. Dazu zählen mittlerweile auch die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Israel und die Kanalinseln. Der erste automatische Datenaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und den internationalen Steuerbehörden erfolgt bereits 2017. Jedoch stand erst 2019 auch die Software zur Auswertung der Daten zur Verfügung.

Wen betrifft der internationale Informationsaustausch?

Die Regelungen zum Informationsaustausch betreffen vor allem Anleger und Versicherungsnehmer in Deutschland, die ihr Auslandsvermögen bisher (noch) nicht gegenüber den Finanzbehörden offenlegten. Betroffen sind zudem nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und Rechtsträger wie Trusts oder Stiftungen. Welche Einkünfte dabei genau erklärt werden müssen, ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Existiert ein solches Abkommen nicht für das jeweilige Land, sind die Einkünfte auch in Deutschland zu versteuern.

Was wird über den gemeinsamen Meldestandard gemeldet?

Common Reporting Standard werden unter anderem die Daten von Bankkonten gemeldet, die in Deutschland wohnende Steuerpflichtige bei Banken im Ausland besitzen und umgekehrt. Dazu gehören folgende Angaben:

  • Namen und Anschriften der Finanzinstitute
  • Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Kontoinhaber bzw. im Falle von Rechtseinheiten Name und Anschrift der Gesellschaft sowie der sog. Controlling Person
  • Steuernummer, Kontonummer, Kontostand und Kontosalden des Kontoinhabers
  • alle Arten von Kapitalerträgen u.a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen
  • Daten zu Kontoauflösungen und zu bestimmten Lebensversicherungsverträgen

Meldepflichtig sind dabei nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch Finanzinstitute wie Makler, bestimmte Versicherungsgesellschaften oder Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW).

Was wird über den gemeinsamen Meldestandard gemeldet?

Die erhaltenen Datensätze von über 100 beteiligten Ländern werden zunächst beim Bundeszentralamt für Steuern gefiltert und den Steuerpflichtigen in Deutschland anhand ihrer Steueridentifikationsnummer zugeordnet. Durch die Verteilung an die zuständigen Finanzämter sollen die Informationen anschließend mit den Steuerakten abgeglichen werden. So soll festgestellt werden, ob die ausländischen Erträge in den Steuererklärungen angegeben und entsprechend versteuert wurden.

Welche Konsequenzen drohen bei nicht versteuerten Erträgen?

Wer Angaben zu steuerpflichtigen Erträgen in seiner Steuererklärung vorsätzlich unterlässt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung), was in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Wie kann man sich vor einem Steuerstrafverfahren schützen?

Um sich vor einem Steuerstrafverfahren wirksam zu schützen, ist jeder in Deutschland ansässige Anleger oder Versicherungsnehmer gut dabei beraten, seine Angaben gegenüber dem Finanzamt gründlich zu prüfen. Auch sollte geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen in dem bestehenden Fall greift. Sollten die Einkünfte in der Vergangenheit fälschlicherweise nicht erklärt worden sind, kann eine Nacherklärung oder eine (rechtzeitige) Selbstanzeige vorgenommen werden, um bei der Nachzahlung der Steuer eine Strafe zu vermeiden.
Ob Beratung zur Berichtigung von Steuererklärungen oder Selbstanzeige bei in- und ausländischen Einkünften: In beiden Fällen sollte unbedingt ein Experte kontaktiert werden, der über das nötige Fachwissen zum Steuerrecht und zum Strafrecht verfügt. Er prüft die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach Einzelfall und verteidigt – falls diese nicht mehr möglich ist – den Betroffenen vor Behörden und Gerichten.