Es ist keine alltägliche Situation, wenn Beamte im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ohne Ankündigung vor der Tür stehen und Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihre Büroräume durchsuchen. Verhaltensfehler können schwerwiegende Folgen haben und sich negativ auf den Ausgang des Steuerstrafverfahrens auswirken. Damit Sie auf den Ernstfall vorbereitet sind, habe ich in diesem Beitrag kompakt alle wichtigen Informationen zum Verhalten bei einer Durchsuchung bzw. einer Beschlagnahme zusammengefasst.
Wann darf eine Durchsuchung angeordnet werden?
Der Termin für eine Durchsuchung wird den Betroffenen nur selten vorab mitgeteilt. In der Regel findet sie spontan statt. Der Hintergrund: Verdächtige soll nicht die Gelegenheit bekommen, Beweismittel verschwinden zu lassen. Man setzt auf den Überrumpelungseffekt.
Im §102 der Strafprozessordnung ist geregelt, wann eine Durchsuchung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens angeordnet werden darf. Die Hürden, einen Durchsuchungsbefehl zu bekommen, sind vergleichsweise niedrig. Ein Verdacht muss lediglich mit (ausreichenden) Anhaltspunkten belegt werden können, die auf eine Straftat schließen lassen.
So verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung richtig
Es klingelt überraschend an der Tür und Beamte der Steuerfahndung oder des Zolles betreten Ihre Räume und nehmen tiefe Einblicke in private und sensible Bereiche. Das ist für jeden Betroffenen zunächst eine schwere Belastung und nur schwer auszuhalten. Hinzu kommt das teilweise burschikose Vorgehen der Beamten bei einer solchen Durchsuchung und Beschlagnahme. Viele Betroffene reagieren intuitiv mit Abwehr: Sie erschweren den Beamten die Arbeit und verweigern eine Kooperation. Dadurch kommt es zu Konfrontationen, die durch das richtige Verhalten bei einer Durchsuchung vermeidbar wären.
Von derartigen – verständlichen – Spontanreaktionen gehen zwei Gefahren aus: Der Betroffene macht Fehler, die sich negativ auf das anschließende Verfahren auswirken oder er verzichtet auf Rechte und macht sich zusätzlich angreifbar. Umso wichtiger ist es, sich bei einer Durchsuchung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens an folgende Regeln zu halten.
Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung:
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- Bewahren Sie Ruhe!
Es gilt die Regel aus dem Buch „Per Anhalter durch die Galaxis“ von Douglas Adams: Don’t Panic! Versuchen Sie, den ersten Schrecken schnell zu verdauen und überlegen Sie ab jetzt jeden Schritt genau. Die Beamten müssen Ihnen Zeit zum Überlegen und zur Rücksprache mit einem Berater / Rechtsanwalt einräumen.
- Bewahren Sie Ruhe!
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- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen
In der Regel zeigen die Beamten den Durchsuchungsbeschluss unaufgefordert. Sollte dies nicht der Fall sein, fragen Sie nach und bestehen Sie auf die Aushändigung des Beschlusses.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen
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- Leisten Sie keinen Widerstand
Wenn die Durchsuchung eine rechtliche Grundlage hat und von einem Richter angeordnet wurde (was die Regel ist), dann müssen Sie sie erdulden. Ein Widerstand kann Ihnen später negativ ausgelegt werden und im schlimmsten Fall den Verdacht der Verdunkelungsgefahr begründen, was den Erlass eines Haftbefehls nach sich ziehen kann. Außerdem kann die Behinderung der Vollzugsbeamten in schweren Fällen ein weiteres Strafverfahren nach sich ziehen. Sie haben ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung.
- Leisten Sie keinen Widerstand
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- Rufen Sie Ihren Anwalt an
Am besten tun und sagen Sie jetzt nichts mehr ohne Ihren Anwalt. Dieser Anruf steht Ihnen zu. Kontaktieren Sie die Notfallnummer der Kanzlei und holen Sie sich rechtlichen Beistand. Bewahren Sie auch in dieser Stresssituation einen kühlen Kopf und lassen Sie sich nicht dazu verleiten, eine Aussage zu machen. Verweisen Sie auf Ihr Recht, ohne Ihren Anwalt zu schweigen. Sie müssen lediglich die Angaben zu Ihrer Person korrekt beantworten. Sind Ihre Mitarbeiter von der Durchsuchung betroffen? Dann weisen Sie sie ebenfalls auf ihr Recht hin, ohne Rechtsbeistand zu schweigen.Hinweis: Vollstreckungsbeamte sind gut geschult. Sie erwecken oft den Eindruck, als wären sie auf Ihrer Seite, indem Sie in vermeintlich „harmlose“ Gespräche verwickelt werden. Daher ermuntern die Beamten Sie, kooperativ zu sein und sich damit „selbst zu helfen“. Gehen Sie nicht auf diese Versuche ein. Beachten Sie: Alles, was Sie einem Beamten während der Durchsuchung sagen, kann und wird in einem Vermerk festgehalten. Die Beamten sind niemals auf Ihrer Seite.
- Rufen Sie Ihren Anwalt an
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- Beharren Sie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht Ihres Steuerberaters / Anwalts
Ihr Verteidiger und auch Ihr Steuerberater unterliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Wenn Sie beide davon entbinden, dann sind diese gezwungen, in der Vernehmung alle bekannten Informationen offenzulegen. Beharren Sie daher darauf, die Verschwiegenheitsverpflichtung beizubehalten.
- Beharren Sie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht Ihres Steuerberaters / Anwalts
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- Zeigen Sie Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Durchsuchungsmaßnahmen
Versuchen Sie nicht, in der Hektik Unterlagen zu vernichten. Sie riskieren damit sogar Untersuchungshaft, weil Verdunkelungsgefahr besteht. Es besteht allerdings auch keine Mitwirkungspflicht. Die Daten zu Ihrer Person sind das einzige, was sie angeben müssen.
Hinweis: Es ist in vielen Fällen dennoch sinnvoll, die gesuchten Unterlagen selbst herauszugeben. Dadurch können Sie verhindern, dass die Beamten bei ihrer Suche auf sog. „Zufallsfunde“ stoßen.
- Zeigen Sie Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Durchsuchungsmaßnahmen
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- Geben Sie nicht Ihr Einverständnis für die Beschlagnahme
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Beamten Gegenstände mitnehmen wollen. Dieser Beschlagnahme sollten Sie widersprechen. Sie können die Mitnahme damit zwar nicht verhindern, aber deren Auswertung verzögern. In dem Fall des Widerspruchs muss ein Richter später entscheiden, ob die Beschlagnamung dieser Gegenstände zulässig war und ob die Unterlagen im Prozess verwendet werden dürfen. Ihren Widerspruch können Sie im Durchsuchungsprotokoll vermerken lassen oder Sie schreiben eigenhändig einen Vermerk dazu auf das Protokoll.
Hinweis: Es gibt einen Unterschied zwischen einer Beschlagnahme und einer Sicherstellung. Bei der Sicherstellung sind Sie dazu verpflichtet, mitzuwirken und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Bei einer Beschlagnahme können Sie Rechtsmittel einsetzen und sich passiv verhalten.
- Geben Sie nicht Ihr Einverständnis für die Beschlagnahme
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- Unterlagen kopieren
Sie haben das Recht, sich alle Unterlagen, die mitgenommen werden, zu kopieren. Dieses Recht lässt sich oft nur durch einen anwesenden Anwalt durchsetzen.
- Unterlagen kopieren
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- Exaktes Sicherstellungsverzeichnis
Alles, was mitgenommen wird, muss in einem Sicherstellungsverzeichnis erfasst werden. Prüfen Sie genau, ob dieses vollständig ist.
- Exaktes Sicherstellungsverzeichnis
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- Machen Sie sich Notizen
Wenn die Beamten das Haus verlassen haben, dann machen Sie sich Notizen. Gab es besondere Auffälligkeiten? Wer hat Ihnen welche Fragen gestellt? Was wurde genau durchsucht? Später haben Sie diese Details wieder vergessen, die manchmal einen entscheidenden Einfluss auf den Prozessverlauf haben.
- Machen Sie sich Notizen
Nach der Durchsuchung wird zunächst wieder Ruhe einkehren. Gehen Sie nach dem ersten Schreck besonnen vor und beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt über die nächsten Schritte.
Was darf bei einer Durchsuchung im Steuerstrafverfahren geprüft werden?
Die Durchsuchungsbeamten durchsuchen die Wohnung des Verdächtigen oder das Büro sowie seine Person und alle persönlichen Sachen. Die Beamten sind dazu berechtigt, Computer anzuschalten um zu prüfen, ob sich darauf für das Verfahren relevante Daten befinden. Sind die Informationen als Beweis relevant, dürfen Speichermedien mitgenommen und beschlagnahmt werden.
Besonderheiten bei der Durchsuchung von E-Mails
Die E-Mails des Beschuldigten dürfen nicht so ohne Weiteres durchsucht werden. Sie unterliegen dem § 100a der Strafprozessordnung unter „Telekommunikationsüberwachung“. Wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen, empfehle ich Ihnen meinen hierzu verfassten Artikel auf der Homepage.