Hehlerei nach § 259 StGB – Informationen von Ihrem Anwalt für Strafrecht

Im Gefüge krimineller Machenschaften nimmt die Hehlerei aus gleich mehreren Gründen eine Sonderstellung ein:

  1. Sie ermöglicht es, illegal verschafftes Vermögen zurück in den Kreislauf der legalen Wirtschaft zu führen.
  2. Durch Hehlerei lassen sich Spuren, die vom Tatobjekt zu Tat und Täter führen könnten, verwischen.
  3. Hehlerei trägt dazu bei, dass sich ein Verbrechen für so manchen Täter überhaupt erst als lohnenswert darstellt. Schließlich lassen sich Schmuck, Kunstwerke oder auch Kraftfahrzeuge meist nur dann verkaufen, wenn der Verkäufer die entsprechenden Märkte kennt und Zugang zu ihnen hat.

In vielen Fällen kommen Täter daher schneller, einfacher und risikoloser zu Geld, wenn sie sich an einen Hehler wenden. Da dieser im Einverständnis mit der zuvor begangenen Straftat handelt, muss der Gesetzgeber zum Schutz des Rechtsguts des Vermögens auch Hehlerei unter Strafe stellen. Denn ihrem Wesen nach führt Hehlerei stets dazu, dass eine rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten bleibt.

Infobox Hehlerei 259 Stgb

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB?

§ 259 StGB sieht als Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch der Versuch ist strafbar. Polizei und Staatsanwaltschaft sind dazu verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, sobald sie Kenntnis von einem Hehlerei-relevanten Sachverhalt erhalten.

Laut § 259 Absatz 2 StGB ist (unter Verweis auf die §§ 247 und 248a StGB) in zwei Fällen ein Strafantrag nötig:

  1. Von der Hehlerei ist ein Angehöriger, ein Vormund, Betreuer oder eine mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebende Person betroffen.
  2. Es handelt sich um eine Sache von geringem Wert. Der geltenden Rechtsprechung zufolge gilt eine Sache dann als geringwertig, wenn ihr Wert einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

Hehlerei nach § 259 StGB ist ein Anschlussdelikt

Der juristische Merksatz dafür lautet: „Der Hehler ist nie der Stehler“. Eine Voraussetzung für den Tatbestand der Hehlerei ist damit, dass sie auf einer Vortat, genauer gesagt, auf der Tat eines anderen beruhen muss. Schon diese an sich einfache Bedingung führt in der Praxis oft zu strittigen Fragen.

Denkbar ist beispielsweise, dass die der Hehlerei beschuldigte Person selbst am Diebstahl oder Betrug des Tatobjekts beteiligt war (Tatbestand der Beihilfe nach § 27 StGB) oder aber zur Tat angestiftet hat (§ 26 StGB). Die herrschende Meinung unter Juristen ist zwar, dass in beiden Fällen (Beihilfe und Anstiftung) eine Strafbarkeit nach § 259 StGB vorliegt, jedoch wird dies mitunter auch verneint.

Ob die Tat schuldhaft begangen wurde (oder ob ein gesetzlicher Entschuldigungsgrund vorlag) spielt für den Tatbestand der Hehlerei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die durch die Vortat herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage durch die Hehlerei aufrechterhalten wird. Die Aufrechterhaltung („Perpeturierung“) der rechtswidrigen Vermögenslage wird allgemein als der eigentliche Strafgrund des § 259 StGB angesehen.

Vermögensdelikt

Der Gesetzestext verweist zwar explizit auf den Diebstahl als Vortat zur Hehlerei („eine Sache, die ein anderer gestohlen … hat“), erweitert den Kreis der Vortaten zugleich aber auch auf andere Vermögensdelikte („gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat“), sodass beispielsweise auch ein Raubdelikt (§§ 249 ff StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder eine andere Hehlerei eine mögliche Vortat sein kann.

„Hehlerware“ – das Tatobjekt der Hehlerei nach § 259 StGB

Als Tatobjekt kommen nur Sachen infrage, die durch die Vortat erlangt wurden. Ausgeschlossen sind daher Forderungen und wirtschaftliche Werte. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gegenstände beweglich oder unbeweglich sind. Auch muss es sich beim Tatobjekt nicht zwingend um eine fremde Sache handeln. Gehehlt werden können auch herrenlose oder eigene Sachen (sogenannte Pfandkehr nach § 289 StGB).

Anhand des Tatobjektes ist von der strafbaren Hehlerei nach § 259 StGB die straffreie Ersatzhehlerei abzugrenzen: Eine solche Ersatzhehlerei liegt dann vor, wenn die gehehlte Sache nicht mehr identisch ist mit der durch die Vortat erlangte. Kauft beispielsweise ein Dieb von seinem erbeuteten Geld bei einem Juwelier Schmuck für seine in die Tat eingeweihte Frau, begeht diese keine Hehlerei. Der Grund dafür ist, dass der Schmuckhändler nicht wissen wird und auch nicht vermuten muss, dass das Geld für den Kauf des Schmucks aus einem Diebstahl stammt.

Anders wäre es, hätte der Dieb ein Schmuckstück entwendet, dieses an einen gutgläubigen Interessenten verkauft und das durch den Verkauf erlöste Geld an seine Frau weitergegeben. In diesem Fall macht sich die in die Tat eingeweihte Frau der Hehlerei schuldig. Die rechtswidrige Vortat wäre in diesem Fall nicht der Diebstahl des Schmucks, sondern der Betrug des gutgläubigen Interessenten, der das Schmuckstück zwar bezahlt hat, jedoch nach § 935 BGB gar nicht rechtmäßig erwerben konnte (kein „gutgläubiger Erwerb“ gestohlener Gegenstände).

Mögliche Tathandlungen

Das Gesetz sieht vier mögliche Tathandlungen der Hehlerei vor:

  • Verschaffen …
  • Ankaufen …
  • Absetzen …
  • Leisten von Absatzhilfe …

… einer durch eine Vortat erlangten Sache.

Ankaufen kann dabei als Unterfall des Verschaffens betrachtet werden. Beide Begriffe implizieren, dass sich der Hehler bewusst und gewollt in die Verfügungsgewalt der durch die Vortat erlangten Sache bringen möchte. Daraus lässt sich eine weitere Bedingung ableiten, die den Tatbestand der Hehlerei kennzeichnet:
Hehler und Täter müssen einvernehmlich zusammenwirken.

Wer also beispielsweise eine aus einer Vortat angeeignete Sache seinerseits stiehlt und dann verkauft, macht sich des Diebstahls und nicht der Hehlerei schuldig. Nach herrschender Meinung handelt es sich in diesem Sinne daher auch nicht um Hehlerei, wenn der Hehler durch Erpressung zu seiner Tat gezwungen wurde. Maßgebend für den Tatbestand der Hehlerei ist der Wille der Beteiligten, sich oder einen Dritten durch die Tat zu bereichern. Hehlerei nach § 259 StGB kann daher auch nur mit Vorsatz begangen werden.

Mit „Absetzen“ bzw. „Leisten von Absatzhilfe“ ist die wirtschaftliche Verwertung der Sache gemeint. In der Praxis handelt es sich dabei in der Regel um den Verkauf der erlangten Sache. Dabei macht sich auch derjenige der Hehlerei schuldig, der die Sache nicht selbst verkauft, sondern „lediglich“ beim Weiterverschieben der Beute hilft. Schuldhaft handelt dabei auch hier allein derjenige, der um die Vortat weiß und durch seine Tat dazu beiträgt, dass die rechtswidrige Vermögenslage erhalten bleibt.

Gewerbsmäßige und bandenmäßige Hehlerei

§ 260 und § 260a StGB sind Qualifikationen der Hehlerei und beziehen sich auf:

  • gewerbsmäßige Hehlerei – sie liegt in der Regel vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle sichert bzw. sichern will
  • Bandenhehlerei – von einer Bande wird gesprochen, wenn mindestens drei Personen sich dazu verabredet haben, gemeinsam Hehlerei zu begehen. Das Strafmaß kann hier – wie bei der gewerbsmäßigen Hehlerei – bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und bis zehn Jahren liegen.
  • Gewerbsmäßige Bandenhehlerei – ist eine Kombination der beiden zuvor genannten Qualifikationstatbestände und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Damit handelt es sich nach § 12 Absatz 1 StGB nicht um ein bloßes Vergehen, sondern um ein Verbrechen.

Was tun bei einer Anzeige wegen Hehlerei?

Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie wegen Hehlerei ermittelt wird, sollten Sie möglichst unverzüglich einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht/Strafverteidiger aufsuchen. Machen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwalt keine Angaben. Als Ihr Anwalt beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe Ihren Einzelfall. Wie gezeigt, ist der Tatbestand der Hehlerei an einige Voraussetzungen bzw. Bedingungen geknüpft, die oft rechtliche Streitfragen aufwerfen – was wiederum häufig gute Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung bietet.