Liegt erst einmal eine Entscheidung einer Behörde vor, die ein Betroffener nicht akzeptieren kann oder will, muss er sich eines Rechtsbehelfs bedienen, damit die Entscheidung nicht rechtskräftig wird. Umgangssprachlich wird meist von Widerspruch oder Einspruch (etwa gegen den Steuerbescheid) gesprochen. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren wird daher auch häufig als Einspruchsverfahren bezeichnet.
Die Verwendung des juristisch korrekten Begriffs Rechtsbehelf meint also ein nach dem Verfahrensrecht zulässiges Gesuch, mit dem die Entscheidung einer Behörde angefochten werden darf. Der Rechtsbehelf bezweckt dabei stets die Aufhebung oder (wenigstens) die Änderung der zuvor ergangenen Entscheidung. Damit ist der Rechtsbehelf eine Schutzmaßnahme des Bürgers gegen widerrechtliches Verhalten des Staates. Der Rechtsbehelf erfüllt zugleich die Funktion, die Finanzverwaltung zu kontrollieren. Angesichts der massenhaft ausgeführten Verfahren in Steuersachen (also: den Steuererklärungen und den dazu ergehenden Steuerbescheiden) sind Fehler schließlich nahezu unvermeidlich. Als außergerichtliches Verfahren dient der Rechtsbehelf daher auch der Entlastung der Finanzgerichte.
Häufiger Rechtsbehelf: der Einspruch gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes
Der in meiner Rechtsanwaltskanzlei für Steuerrecht am häufigsten gebrauchte Rechtsbehelf ist der Einspruch nach § 347 AO gegen eine Entscheidung des Finanzamts. Näheres zum Einspruchsverfahren erläutere ich ausführlich an der zuletzt verlinkten Stelle und beantworte dort auch die häufigsten Fragen zum Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Mit dem Rechtsbehelf kann jeder Verwaltungsakt (also bspw. ein Steuerbescheid) angefochten und so einer Überprüfung unterzogen werden. Der Anwendungsbereich des Rechtsbehelfs ist also sehr groß. Im Steuerrecht ist dieses Rechtsmittel u.a. zwingend dann anzuwenden, wenn eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) erreicht werden soll. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid allein reicht dafür nicht aus (§ 361 AO), ist aber unerlässliche Voraussetzung für die AdV (Antworten und den häufigsten Fragen dazu finden Sie im eben aufgeführten Link).
Rechtsbehelf – Frist und Form
Mit dem Rechtsbehelf (namentlich dem schon genannten Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt) löst der Steuerpflichtige ein Rechtsschutzbegehren aus. Der Rechtsbehelf (Einspruch bzw. umgangssprachlich Widerspruch) muss daher nicht (zwingend) gleich begründet werden. Es reicht zunächst aus, wenn er schriftlich und fristgerecht eingereicht wird. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Zugang des Bescheids. Innerhalb eines Monats kann dann gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden. Die Frist verlängert sich um den nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Die Einreichung eines Einspruchs gegen einen Bescheid ist kostenfrei. Wer einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt für Steuerrecht mit der Ausführung des Rechtsbehelfs beauftragt, trägt aber natürlich deren Kosten. Die Behörden sind zwar grundsätzlich dazu angehalten, das Rechtsschutzbegehren zugunsten des Steuerpflichtigen auszulegen (Günstigkeitsprinzip) – das bezieht sich allerdings nur auf den Rechtsbehelf selbst, nicht auf die Berechnung der Steuer.
Wer gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss daher auch mit einer sogenannten „Verböserung“ der zu zahlenden Steuern rechnen. Hintergrund: bei einem Rechtsbehelf prüft das Finanzamt nicht nur den/die bemängelten Punkt/e, sondern kann auch den gesamten Steuerfall neu bewerten und neu berechnen. Das Finanzamt ist allerdings dazu verpflichtet, eine Verböserung anzukündigen bzw. auf deren Möglichkeit hinzuweisen. Der Rechtsanwalt für Steuerrecht prüft in einem solchen Fall, wie wahrscheinlich eine Verböserung tatsächlich ist oder ob es sich nur um eine haltlose „Drohung“ seitens des Finanzamts handelt. Läuft es tatsächlich auf eine Verböserung hinaus, so kann der Steuerpflichtige jedoch jederzeit gefahrlos den Einspruch zurücknehmen und so der höheren Steuer aus dem Weg gehen.
Was geschieht, wenn der Rechtsbehelf rechtmäßig war?
In diesem Fall überarbeitet das Amt den Bescheid im Sinne des Bürgers neu. Dem Einspruch gegen den Steuerbescheid wird also stattgegeben und das Finanzamt verschickt einen neuen Steuerbescheid. Sollte der Steuerpflichtige auch mit der Neuberechnung nicht einverstanden sein, kann er erneut ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Der Steuerbescheid bleibt dann weiterhin nicht bestandskräftig.
Und was, wenn der Rechtsbehelf keinen Erfolg hat?
Sollte ein Einspruchsverfahren einmal nicht zum Erfolg führen, so steht der Klageweg zum Finanzgericht offen. Auch der Klageweg kann aus verschiedenen Gründen beschritten werden. Daraus folgt die Existenz verschiedener Klagearten nach der Finanzgerichtsordnung.
Meine Aufgabe als Rechtsanwalt für Steuerrecht in diesem Bereich besteht darin, meinen Mandanten den richtigen Rechtsbehelf oder die richtige Klageart zu empfehlen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte effektiv zu verteidigen. Selbstverständlich können Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber den Finanzbehörden beauftragen. Ich übernehme dann die Formulierung der Rechtsbehelfe für Sie und regle alle weiteren Schritte.
TIPP: Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie, ob auch Steuerrechtsschutz mitabgesichert ist.