Strafbarkeit des Bankrott nach § 283 StGB

Der Duden versteht unter Bankrott eine Zahlungsunfähigkeit, die zur Einstellung aller Zahlungen eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern führt. Strafrechtlich ist damit aber der zentrale Straftatbestand des Insolvenzstrafrechts gemeint. Grob gesagt begeht jemand einen Bankrott nach § 283 StGB, wenn er in Kenntnis seiner Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Handlungen vornimmt, die ihn begünstigen und seine Gläubiger benachteiligen.

Nach § 283 StGB gibt es zwei strafbare Tatbestände des Bankrotts:

  • die Vornahme einer oder mehrerer der unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB aufgeführten acht Bankrotthandlungen bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung
  • das Herbeiführen der eigenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch Bankrotthandlungen nach § 282 Abs. 2 StGB

Die beiden Tatbestände unterscheiden sich vor allem hinsichtlich des Tatzeitpunktes. Die unter Absatz 1 aufgeführten Bankrotthandlungen schränken den Handlungsspielraum von Unternehmern ein, die bereits vom Bankrott betroffen sind. Der zweite Tatbestand bezieht sich auf Handlungen, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit zum Bankrott führen. Möglich sind dabei natürlich auch strafbare Handlungen, bei denen sich beide Tatbestände überschneiden.

Voraussetzung für strafbaren Bankrott

Die beiden Tatbestände des Bankrotts nach § 283 StGB setzen voraus, dass sich der Täter mit seinem Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Kennzeichen einer solchen Krise sind nach § 283 Abs. 1 StGB Überschuldung und/oder eine drohende bzw. bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung

Von einer Überschuldung kann in der Regel gesprochen werden, wenn die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen nicht unerheblich über den Vermögenswerten liegen. Ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt, bzw. zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat, wird mithilfe einer Liquiditätsanalyse geprüft. In dieser wird u.a. der Wert des Unternehmens im Fall einer Zerschlagung ermittelt und mit dem Wert der Verbindlichkeiten abgeglichen.

Geprüft werden kann aber auch, ob das Unternehmen aufgrund der laufenden und schon geplanten Geschäfte überhaupt fortsetzungsfähig war. Für die Ermittlung dieser Werte gibt es unterschiedliche Methoden und Ansätze. Im Fall einer Anklage wegen Bankrotts nach § 283 StGB bietet die Liquiditätsanalyse daher auch häufig gute Ansätze für die Verteidigung.

Zahlungsunfähigkeit

Nach § 17 Abs. 2 InsO gilt ein Schuldner als zahlungsunfähig, „wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Diese Definition der Zahlungsunfähigkeit wird grundsätzlich auch für Strafverfahren herangezogen.

Die acht Tatvarianten des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 StGB

Sind die Tatmerkmale „Zahlungsunfähigkeit“ oder „Überschuldung“ gegeben, schränkt § 283 StGB den straffreien Handlungsrahmen für insolvente oder von Insolvenz bedrohte Unternehmen ein. Die unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB aufgeführten, strafrelevanten Bankrotthandlungen zielen auf den Schutz der Vermögenswerte der Insolvenzmasse, aus der im Fall einer Insolvenz die Gläubiger bedient werden könnten.

Infobox Acht Tatvarianten Bankrott

  • Nummer 1 bezieht sich auf alle pfändbaren Geld- und Sachwerte eines Vermögens, die im Fall eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören. Diese dürfen weder beiseitegeschafft noch verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden. Das Leugnen von Vermögenswerten (Verheimlichen) ist daher ebenso strafbar wie beispielsweise das Verschieben (Beiseiteschaffen) von Geldern auf Off Shore-Konten.
  • Nummer 2 stellt unwirtschaftliche Geschäfte unter Strafe. Explizit genannt werden im Gesetzestext Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte sowie Spiele oder Wetten. Verlustgeschäfte sind solche, die von vornherein darauf ausgelegt sind, das Vermögen zu mindern. Der Begriff Spekulationsgeschäft fasst Geschäfte, bei denen es eher dem Zufall als wirtschaftlicher Vernunft überlassen ist, ob sie sich auch rentieren. Differenzgeschäfte sind im Grunde ebenfalls Spekulationen, da sie auf einen möglichen Gewinn durch die Differenz des Datums zwischen Geschäftsabschluss und Leistungserbringung spekulieren. Sie ähneln in dieser Hinsicht den ebenfalls untersagten Spielen (um Geld oder Sachwerte) und Wetten.
  • Nummer 3 untersagt überschuldeten oder zahlungsunfähigen Unternehmen, sich Waren oder Wertpapiere auf Kredit zu beschaffen, um sie dann unter Wert zu verkaufen. Die dritte Tatvariante ist somit nichts anderes als ein Verlustgeschäft. Die Herausstellung als eigenständige Tatvariante wird häufig als Hinweis darauf verstanden, dass diese Art von Verlustgeschäft vom Gesetzgeber als besonders gefährlich qualifiziert wird.
  • Nummer 4 untersagt das Vortäuschen von Rechten anderer oder das Anerkennen erdichteter Rechte, um so Scheingeschäfte durchführen zu können, etwa mit dem Ziel, auf diese Weise Vermögen beiseitezuschaffen.
  • Tatvariante Nummer 5 ist ein echtes Unterlassungsdelikt: Der Täter unterlässt trotz gesetzlicher Verpflichtung die Führung von Handelsbüchern oder verändert diese bzw. führt sie in einer Weise, die die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert.
  • Auch Nummer 6 bezieht sich auf Handelsbücher, die nach Handelsrecht vom Kaufmann aufzubewahren sind. Strafbar macht sich, wer solche Handelsbücher vor dem Ablauf bestehender Fristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand beschwert.
  • Nummer 7 ahndet das falsche bzw. das unterlassene Bilanzieren, das die Übersicht über den Vermögensstand erschwert.
  • Tatvariante Nummer 8 stellt einen Auffangtatbestand dar. Erfasst und unter Strafe gestellt werden damit alle Handlungen eines tauglichen Täters, durch die er seinen Vermögensstand verringert, oder seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die Strafbarkeit des Bankrotts nach § 283 StGB hängt zusätzlich davon ab, dass entweder der Täter seine Zahlungen ganz eingestellt hat oder über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, § 283 Abs. 6 StGB.

Strafmaß des Bankrotts nach § 283 StGB

Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit liegt der Strafrahmen bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. In Fällen von schwerem Bankrott nach § 283 a StGB erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre erhöht. Schwere Fälle von Bankrott werden u.a. dadurch begründet, dass der Täter aus Gewinnsucht handelt oder viele Menschen durch seine Tat geschädigt werden.

Was tun, wenn Ihnen Bankrott nach § 283 StGB vorgeworfen wird?

Wie deutlich geworden sein dürfte, ist der Straftatbestand des Bankrotts komplex. Für den juristischen Laien sind entsprechende Vorwürfe der Staatsanwaltschaft daher oft nur schwer zu überschauen. Wenden Sie sich daher am besten an einen erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht, sobald Sie von dem Vorwurf erfahren. Als Ihr Anwalt kann ich Akteneinsicht beantragen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe qualifizieren. Auf dieser Grundlage entwickle ich eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie. Rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin.