Subventionsbetrug Corona-Soforthilfe

Die schnelle und unbürokratische Bewilligung und Auszahlung der Corona-Subventionen (auch Corona-Soforthilfen oder Corona-Zuschuss) hatte (und hat) zum Ziel, durch die Corona-Pandemie ausgelöste Umsatzeinbußen auszugleichen und eine Insolvenz von Unternehmen und Selbstständigen zu verhindern. Doch nicht jeder, der die Zuschüsse beantragte,ist auch wirklich berechtigt, die Zuschüsse zu erhalten. Und so sahen sich bereits viele Antragsteller mit dem Vorwurf eines Subventionsbetrugs konfrontiert und erhielten bei Zweifeln an der Berechtigung des Erhalts eine Anzeige. Derzeit laufen in Deutschland zahlreiche 24.000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht, der Beschuldigte habe unberechtigterweise eine Solche Hilfe erhalten. Kürzlich z.B. war Medienberichten zu entnehmen, dass in Berlin vor allem gegen die sog. „Rückzahler“, also Personen, die den Zuschuss erhalten und dann (ggf. nach Aufforderung) zurückzahlten, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet wurde .

Es besteht hier also eine erhebliche Unsicherheit bei angehenden Antragstellern und Beschuldigten. Im Folgenden gebe ich einen kurzen Überblick zu diesem Thema: Was ist erlaubt, wo fängt der Subventionsbetrug an? 

Was ist Subventionsbetrug?

Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Wirtschaft. Dabei kann es sich um Mittel vom Bund oder von den Ländern, aber auch von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, Stiftung oder Anstalt handeln. Subventionen können Betriebe oder Unternehmen erhalten, wobei entweder keine oder nur eine teilweise marktmäßige Gegenleistung anfällt. Wegen Subventionsbetrug macht sich strafbarwer als Antragsteller mindestens eine der vier im  § 264 Abs. 1 StGB beschriebenen Tathandlungen begeht. Demnach ist nach § 264 StGB  strafbar, wer

  1. gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen macht, die für ihn selbst oder einen Dritten vorteilhaft sind,
  2. die erhaltenen Subventionsmittel entgegen der Verwendungsbeschränkung (also für andere Zwecke als angegeben) verwendet,
  3. den Subventionsgeber über die subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. 

Dass es sich bei dem Subventionsbetrug um eine sehr ernstzunehmende Straftat handelt, verdeutlicht der Gesetzgeber mit harten Strafen. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 2 vor, können sogar bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. 

Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

Als Reaktion auf massive Einnahmeausfälle infolge der Corona-Pandemie und zur Sicherung der Liquidität vieler Unternehmen wurden in den meisten deutschen Bundesländern Soforthilfe-Programme gestartet. Diese nennen sich „Corona-Hilfen“, „Überbrückungshilfen“, „außerordentliche Wirtschaftshilfen“ oder „November- bzw. Dezemberhilfe“. Alle diese Förderungen sollen die wirtschaftlichen Einbußen der Corona-Pandemie abfedern und haben teilweise unterschiedliche Antragsvoraussetzungen. 

Teilweise können die Gelder von Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Kleinst- und Einzelunternehmern beantragt werden. Andere Förderungen sind nur für verschiedene Gewerbe zugänglich oder hängen vom Alter des Unternehmens oder dem Vorjahresumsatz ab. 

Eine unrechtmäßig oder durch nicht richtige Angaben zu hoch ausgefallene Bewilligung wird jedoch sehr ernst genommen und strafrechtlich verfolgt. Dabei muss es nicht einmal zu einer tatsächlichen Auszahlung der Mittel gekommen sein. Bereits das Absenden eines mit unrichtigen Angaben ausgefüllten Formulars kann eine Strafbarkeit wegen versuchtem Subventionsbetrug nach sich ziehen.

Wie und wo kann der Corona-Zuschuss beantragt werden?

In Berlin regelt die Investitionsbank Berlin (IBB) die Abwicklung der Corona-Soforthilfe. Die laufenden Corona-Programme können auf einer Übersichtsseite der IBB eingesehen werden. Diese listet auf, wer zum Erhalt der Zuschüsse berechtigt ist, wie die Förderhöhe aussieht und wie die Antragstellung zu erfolgen hat. Die entsprechenden Anträge werden ebenfalls zum Download angeboten. 

Für welche Ausgaben können Corona-Subventionen beantragt werden?

Die Subventionen können in Anspruch genommen werden, um Miete für gewerbliche Räume, aber auch, um laufende Betriebsausgaben und Betriebskredite trotz Einnahmeausfälle aufgrund von Corona zu decken. Andere Kosten wie Unternehmerlohn, Umsatz oder Personalkosten soll die Corona-Hilfe dagegen nicht erstatten.

Was sind die Voraussetzungen für Corona-Subventionen?

Die erste Voraussetzung für eine Corona-Soforthilfe besteht in der wirtschaftlichen Notlage aufgrund der Corona-Pandemie. Eine bereits vorher bestehende wirtschaftliche Krise, die eine Insolvenzantragspflicht auslöst (bspw. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), schließt die Antragstellung aus. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Einnahmen des Unternehmens den überwiegenden Teil des monatlichen Bruttoeinkommens decken und der Unternehmer einen Liquiditätsengpass in seinem Unternehmen belegen kann. 

Wie sieht die Strafe bei einem Corona-Subventionsbetrug aus?

Aktuell häufen sich staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Bereich Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Dabei kann nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Mittel drohen. Auch Geldstrafen sowie eine Freiheitsstrafe drohen , wobei leichtfertiges Verhalten dafür bereits ausreicht. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Darüber hinaus kann es auch zum Verbot der zukünftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit kommen. 

Anwaltliche Hilfe vor Antragstellung oder bei einer Anklage wegen Subventionsbetrugs

Die hohen Strafen für Subventionsbetrug machen es deutlich: Ein zu Unrecht oder falsch gestellter Antrag hat ernste juristische Folgen. Lassen Sie sich deshalb vor Antragstellung beraten!

Wie sollte man bei einer Antragsstellung vorgehen?

Möchten auch Sie einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellen, dann lassen Sie höchste Vorsicht bei Ihren Angaben walten. Konsultieren Sie bei bestehenden Unsicherheiten bereits vor der Antragstellung einen fachkundigen Anwalt oder Ihren Steuerberater. Dieser kann Sie bei dem Ausfüllen des Antrags unterstützen und sie dazu beraten, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Antragstellung überhaupt ratsam ist. Vergessen Sie zudem nicht, dass die Subventionen als Betriebseinnahmen gelten und dementsprechend angegeben und versteuert werden müssen. 

Was ist zu tun, wenn man falsche Angaben gemacht hat? 

Fallen Ihnen im Nachhinein Fehler im Antrag auf oder ändern sich Ihre Rahmenbedingungen, sollten diese dem Subventionsgeber unbedingt mitgeteilt werden, um sich nicht wegen des Subventionsbetrugs strafbar zu machen. Das ist möglich bis zur Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Wurde die Leistung bereits gewährt, ist eine Korrektur nur noch eingeschränkt möglich. Stattdessen kann eine Selbstanzeige und die Erstattung der erhaltenen Beträge notwendig werden. Auch hier kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob Ihr Antrag berechtigt war, ob eine Selbstanzeige wegen Subventionsbetrugs die richtige Lösung ist und ob Sie das ausgezahlte Geld erstatten sollten.

Kann ein Subventionsbetrug verjähren?

Mit Verjährung einer Strafe wird im Strafrecht gemeint, dass diese nicht mehr geahndet werden kann (§ 78 Abs. 1 StGB). Dabei verjährt der Subventionsbetrug zwar nach fünf Jahren, jedoch kann die Verjährung laut § 78b StGB ruhen oder laut § 78c StGB unterbrochen werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vollständigen Erhalt der Subvention (sollte diese in Teilen erfolgt sein, mit dem Auszahlen des letzten Teils). 

Was tun bei einer Anzeige wegen Subventionsbetrugs beim Corona-Zuschuss?

Sie haben Post von Ihrem Subventionsgeber mit dem Hinweis, durch falsche Angaben eine Täuschung im Zusammenhang mit der Auszahlung der Corona-Soforthilfe begangen zu haben, erhalten und werden des Subventionsbetrugs beschuldigt? Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden! Machen Sie keine Aussagen ohne Ihren Rechtsanwalt! 

Mit einer Stellungnahme gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft können Sie sich selbst belasten. Dabei ist ohne die Akteneinsicht nicht klar, auf welche Information sich die Beschuldigung überhaupt stützt. Da der Subventionsbetrug aber von den Behörden belegt werden muss, sind Sie am besten damit beraten, einen Rechtsanwalt zur Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser wird  Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Zusammen können Sie entscheiden, ob und welche Stellungnahme in diesem Rahmen sinnvoll ist. Das Verteidigungsziel kann dabei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, ein Freispruch vor Gericht oder eine Absprache mit den Behörden sein. 

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Beruhigendes vorweg: Das Ermittlungsverfahren kann auch eingestellt werden! Dazu muss der Tatverdacht entkräftet werden. Dieser kann zum Beispiel bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers anzweifelt. Kann die gewerbliche Tätigkeit dann aber belegt werden, wird der Vorwurf des Subventionsbetrugs aus der Welt geräumt. Somit ist die Prüfung der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung der erste Schritt, den ein von Ihnen beauftragter Anwalt vornimmt.

Freispruch vor Gericht oder Deal

Kommt es dennoch zu einer Anklage wegen Subventionsbetrugs, verfolgt Ihr Anwalt das Ziel eines Freispruchs vor Gericht. Ist dieses aufgrund von gegebenen Umständen nicht möglich, wird eine Abspracheangestrebt, um eine möglichst schonende Verfahrensbeendigung zu erreichen.

Fazit

Auch wenn die wirtschaftliche Lage ernst und die Verlockung groß ist, eine schnelle Unterstützung vom Staat zu erhalten: Prüfen Sie unbedingt die Voraussetzungen auf die aktuell angebotenen Corona-Soforthilfen und füllen Sie die Angaben sorgfältig aus. Um den Vorwurf des Subventionsbetrugs gar nicht erst aufkommen zu lassen, kann die Hilfe eines Spezialisten für Wirtschaftsstrafrecht in vielen Fällen sinnvoll sein. Ein fachkundiger Anwalt bietet Ihnen Beratung vor und nach der Antragstellung, kämpft im Ernstfall für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und steht Ihnen – sollte es so weit kommen – auch in einem Gerichtsverfahren unterstützend zur Seite.