Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

Das deutsche Steuerrecht umfasst eine breite Vielfalt von Gesetzen, die nicht immer einleuchtend sind. So machen sich Menschen immer wieder der leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig. Je nach Grad der Leichtfertigkeit unterscheidet sich das Strafmaß bei der leichtfertigen Steuerverkürzung, zudem ist der Übergang zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung fließend. Angesichts der Komplexität des Steuer(straf)rechts sind Sie in jedem Fall gut beraten, beim Verdacht der leichtfertigen Steuerverkürzung einen Anwalt zurate zu ziehen. Als Anwalt für Steuerstrafrecht stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei in Berlin im Berliner Umland sowie bundesweit zur Verfügung und berate Sie gerne auch bei Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht.

Leichtfertige Steuerverkürzung – Tatbestand im Überblick

Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn folgende objektive Tatbestände gegeben sind:

  1. Der Steuerpflichtige macht bei der Steuererklärung, der Steueranmeldung oder bei Anträgen bzw. Auskünften gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben.
  2. Aus den falschen oder unvollständigen Angaben ergeben sich ungerechtfertigte Steuervorteile für den Steuerpflichtigen. Es kommt zu einer zu geringen Festsetzung der Steuer.

Leichtfertige Steuerverkuerzung, § 378 AO

Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung

Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegt, wird anhand des subjektiven Tatbestands unterschieden. Es geht also um die „innere Seite der Tat“. Deren Feststellung ist naturgemäß stärker vom Einzelfall abhängig als die Bewertung der objektiven Tathandlung, des Handlungserfolgs und der Kausalität zwischen beiden. Entsprechend umstritten sind in der Regel die Einzelheiten, die geklärt werden müssen, um den subjektiven Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung zu bewerten.

In einer ersten Annäherung lässt sich der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung so formulieren: Während bei der Steuerhinterziehung von vorsätzlichem Handeln ausgegangenen wird, wird bei der leichtfertigen Steuerverkürzung eine grobe Form der Fahrlässigkeit bei der Abgabe der Steuererklärung angenommen. Übrigens: Da die leichtfertige Steuerverkürzung definitionsgemäß nicht vorsätzlich begangen wird, gibt es im Gegensatz zum Tatbestand der Anstiftung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung keine Beihilfe zur leichtfertigen Steuerverkürzung, da die Bedingung einer Anstiftung bzw. Beihilfe stets eine vorsätzlich begangene Haupttat ist.

Da die Unterscheidung, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung vorliegt, erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß hat, ist es umso wichtiger, dass Sie sich von einem Anwalt für Steuerhinterziehung bzw. Steuerstrafrecht betreuen lassen. Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei zur Seite.

Leichtfertige Steuerverkürzung – was bedeutet „Leichtfertigkeit“ im Sinne von § 378 AO?

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (bspw. Urteil vom 17.12.2014, Az.: 1 StR 324/14) handelt leichtfertig in Bezug auf eine Steuerverkürzung, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird.

Es wird hierbei zwischen bewusster und unbewusster Leichtfertigkeit unterschieden:

Bei der bewussten Leichtfertigkeit handelt der Täter willentlich, in Kenntnis, dass er dadurch möglicherweise – aber fern liegend – eine Steuerverkürzung bewirkt. Diese Steuerverkürzung will er aber nicht und vertraut darauf, dass diese nicht eintreten wird. Für dieses Vertrauen muss er begründete Anhaltspunkte haben.

Bei der unbewussten Leichtfertigkeit handelt der Täter ebenfalls willentlich, übersieht aber infolge pflichtwidriger Sorglosigkeit, dass er eine Steuerverkürzung bewirkt.

Nach der Rechtsprechung sprechen folgende Konstellationen für das Vorliegen von Leichtfertigkeit bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO:

  • Achtlosigkeit und Mangel an Sorgfalt: Der Täter hat nicht in Betracht gezogen, dass seine Handlung strafbar bzw. ordnungswidrig sein könnte.
  • Missachtung des Offensichtlichen: Im gegebenen Fall hätte dem Täter einleuchten oder sich ihm sogar aufdrängen müssen, dass er falsche Angaben macht bzw. wichtige Angaben fehlen. Je höher die Abweichung zwischen dem erklärten und dem tatsächlich versteuerten Einkommen ist, desto eher gehen die Gerichte davon aus, dass diese Diskrepanz dem Steuerpflichtigen hätte auffallen müssen.
  • Leichtsinn und Gleichgültigkeit: Der Täter hat sich nicht ausreichend über seine steuerlichen Verpflichtungen informiert und sie daher auch nicht erfüllt, obwohl er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse dazu imstande gewesen wäre bzw. dazu hätte imstande sein müssen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, weil diese Kategorie nahe am bedingten Vorsatz liegt und damit ggf. auch als Steuerhinterziehung § 370 AO gewertet werden könnte.

Steuerpflichtige trifft eine Erkundigungspflicht

Sind Sie sich als Steuerpflichtiger unklar über einen Steuersachverhalt (z. B.: „Was muss ich in welcher Höhe angeben?“), sind Sie dazu verpflichtet, sich über die Richtigkeit der steuerlichen Auffassung des Sachverhaltes kundig zu machen. Diese Erkundigungspflicht trifft vor allem Personen, die aufgrund ihres Berufes oder ihres Geschäftes dazu in der Lage sein müssen.

Einem Geschäftsinhaber nutzt es daher nichts, sich auf Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Alter zu berufen, um sich aus der Steuerverkürzung „herauszureden“. Auch, wer als Ausländer schon länger in Deutschland arbeitet und wohnt, kann sich nicht darauf berufen, nicht genug mit den hiesigen Steuergesetzen vertraut zu sein. Wenn die eigene Unkenntnis erkannt wird, dann muss nach der Rechtsprechung ein Berater hinzugezogen werden, andernfalls ist das Risiko einer leichtfertigen Steuerverkürzung hoch.

Was, wenn die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten an Dritte (Steuerberater, Prokuristen etc.) übertragen wurde?

Leichtfertigkeit bzw. eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO kann aber auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise seinen Steuerberater oder Prokuristen nicht ordentlich überwacht oder den Steuerberater nicht sorgfältig genug ausgewählt hat. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn steuerliche Angelegenheiten einer Person anvertraut werden, die nicht die nötige Sachkunde hat.

Es bringt dem Steuerpflichtigen daher auch nichts, seine Fehler oder Versäumnisse mit dem Argument zu rechtfertigen, er habe seinem Steuerberater „blind vertraut“. Die Gesetze rund um die Haftung im Steuerrecht sehen vor, dass der Steuerpflichtige auch Dritte, die er mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, zu beaufsichtigen bzw. deren Arbeit zu überwachen hat.

Als „Dritte“ in diesem Sinne kommen infrage:

  • Steuerberater: Da in Deutschland nur Personen steuerliche Beratung anbieten dürfen, die eine Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen Steuerpflichtige davon ausgehen, dass Steuerberater die notwendige Sachkenntnis mitbringen. Das entbindet den Steuerpflichtigen allerdings nicht von seinen Überwachungspflichten. Hat sich beispielsweise die Arbeit des Steuerberaters in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, kann der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung gemacht werden, wenn vom Steuerpflichtigen zu erwarten gewesen wäre, dass er den Steuerberater aufgrund der Vorkommnisse wechselt.
  • Angestellte: In vielen Büros und Betrieben ist es üblich, steuerliche Angelegenheiten an Angestellte zu übergeben. Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass solche Angestellte auch über hinreichende Sachkunde verfügen. Um dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung zu entgehen, sollte der Steuerpflichtige die Zuverlässigkeit des Angestellten in Steuerfragen ständig überwachen.
  • Geschäftsführer und Mitinhaber: Gibt es mehrere Geschäftsführer bzw. Mitunternehmer werden die Aufgaben üblicherweise verteilt. Das entbindet jedoch die jeweils anderen Geschäftsführer und Mitunternehmer nicht von der Pflicht, im Rahmen des ihnen Zumutbaren darauf zu achten, ob die übertragenen Aufgaben auch sorgfältig erledigt werden. Wird auf berechtigte oder offensichtliche Zweifel nicht reagiert, kann der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung auch Geschäftsführer oder Mitunternehmer treffen, die ansonsten nicht mit Steuerfragen befasst sind.

Da der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung schnell erfüllt ist – teils auch ohne Ihr direktes Verschulden – sollten Sie auf anwaltliche Unterstützung setzen, wenn Sie sich mit dem Verdacht bzw. dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung konfrontiert sehen. Als Anwalt für Steuerstrafrecht prüfe ich, ob Sie in Gefahr sind, sich strafbar zu machen und verteidige Sie im Falle einer Anschuldigung kompetent.

Wie wird die leichtfertige Steuerverkürzung bestraft?

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Steuerordnungswidrigkeit. Bei einer Verurteilung wird eine Geldbuße festgesetzt. Weil es sich nicht um eine sog. Kriminalstrafe handelt, erfolgt daher auch kein Eintrag ins Strafregister. Der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung ist dennoch alles andere als eine Lappalie, schließlich droht eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro – für jede Tat! Die bei der vorsätzlichen Hinterziehung übliche Verzinsungspflicht entfällt jedoch. Allerdings begründet die leichtfertige Steuerverkürzung die Verlängerung der Festsetzungsfrist um ein Jahr auf dann 5 Jahre plus bis 3 Jahre Anlaufhemmung (§§ 169 II2, 170 AO), sodass das Urteil der leichtfertigen Steuerverkürzung mitunter weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Auch wenn eine Verurteilung unumgänglich erscheint, verteidige ich Ihr Recht vor Gericht und setze alle Hebel in Bewegung, um ein möglichst geringes Strafmaß für Sie zu erreichen.

Sollte ich bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung eine Selbstanzeige einreichen?

§ 378 Abs. 3 AO räumt Ihnen die Möglichkeit einer selbstbefreienden Selbstanzeige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ausdrücklich ein. Ziel der Selbstanzeige ist es, der Bebußung zu entgehen, indem Sie gegenüber dem Finanzamt quasi „reinen Tisch macht“ und unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt.

Die Anforderungen an eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ähneln denen der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Für die Selbstanzeige der leichtfertigen Steuerverkürzung ist es erst dann zu spät, wenn das Ermittlungsverfahren gegen Sie bereits eingeleitet und bekanntgegeben wurde. Eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ist daher auch dann noch möglich – und auch geboten – wenn bspw. eine Prüfungsanordnung eingegangen oder die Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung bereits begonnen hat.

Das Finanzamt zweifelt die Wirksamkeit der Selbstanzeige in solchen Fällen aber häufig an oder überlegt zumindest, ob es sich nicht doch um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung handelt. Dann wäre die Selbstanzeige auch ausgeschlossen, weil es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, für die auf die Vorschriften zur Selbstanzeige nach § 371 AO zurückzugreifen ist. Die Selbstanzeige kann Sie im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung vor einem Strafverfahren bewahren, muss jedoch rechtzeitig erfolgen, richtig formuliert werden und alle relevanten Informationen enthalten. Hier unterstützt Sie meine Kanzlei diskret und kompetent.

Lassen Sie sich bezüglich der leichtfertigen Steuerverkürzung und der Steuerhinterziehung vom Anwalt für Steuerstrafrecht beraten!

Die Frage, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, oder ob von einem Vorsatz auszugehen ist, muss von Fall zu Fall immer neu geprüft und bewertet werden. Daher sollten Sie auch eine Selbstanzeige der leichtfertigen Steuerverkürzung immer mit einem Anwalt für Steuerstrafrecht besprechen und prüfen lassen.

Als Ihr Verteidiger und Complianceberater kann ich Sie auf mögliche Fallstricke aufmerksam machen. Steht der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung bereits im Raum, prüfe ich mögliche Verteidigungsstrategien mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens. Sollte das nicht möglich sein, versuche ich, ein möglichst niedriges Bußgeld zu erreichen. Gerne können Sie mit mir ein Beratungsgespräch vereinbaren.