Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: So gehen Sie vor

Waren Sie in den letzten Jahren nicht ganz ehrlich mit Ihren Finanzen und haben dem Finanzamt Ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß dargelegt? Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO räumt Ihnen die Möglichkeit ein, „reinen Tisch zu machen“ und zugleich straffrei zu bleiben. Je nach Hinterziehungsvolumen müssen Sie dafür nicht einmal Strafgebühren bezahlen.

Gleichwohl ist § 371 AO kein Freibrief für alle, die es in der Vergangenheit mit der Steuerehrlichkeit nicht so genau genommen haben. Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist an einige sehr strenge Voraussetzungen geknüpft.

Machen Sie bei Ihrer Selbstanzeige einen Fehler, kann Ihnen nicht nur viel Geld verloren gehen, sondern Ihre Strafverfolgung erst so richtig Fahrt aufnehmen. Wägen Sie die ersten Schritte entsprechend ab und lassen Sie sich von Anfang an fachmännisch durch die Kanzlei Lehmann beraten, denn nachträglich können Sie keine Korrekturen mehr vornehmen.

Als Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) und Anwalt für Steuerrecht stelle ich Ihnen nicht nur alle wichtigen Informationen, die Sie für Ihre Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung benötigen zur Verfügung, sondern prüfe selbstverständlich auch Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit. Im ersten Schritt können Sie mir dafür eine E-Mail schreiben, mich anrufen oder das Kontaktformular nutzen. Meine Kanzlei vertritt Sie als Mandanten nicht nur um Berliner Umland, sondern bundesweit – ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück.

Insolvenzverschleppung

Strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Unterstützung vom Fachanwalt

Sie möchten Ihre Einkünfte ordnungsgemäß darlegen und erwägen in diesem Zusammenhang eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung? Als Anwalt für Steuerstrafrecht lege ich im Folgenden dar, welche Voraussetzungen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung vorsehen und inwiefern ich Sie auf dem Weg in die Straffreiheit unterstützen kann:

Definition der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO – niemals ohne Anwalt

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre unzutreffenden und unvollständigen Angaben in ihren Steuererklärungen oder -anmeldungen nachzuholen bzw. zu berichtigen. Im Interesse der Allgemeinheit erschließt sich der Fiskus hiermit eine bisher verborgene und künftige Steuerquelle. Im Gegenzug bleiben Sie als mutmaßlicher Steuersünder straffrei. Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird wirksam, wenn die Steuerstraftaten im vollen Umfang berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden, keine Sperrwirkung eingetreten ist und die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen in einer bestimmten, angemessenen Frist beim Finanzamt entrichtet werden.

Wenden Sie sich mit der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung immer zuerst an mich als Ihren Anwalt für Steuerstrafrecht

Ihre Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung richten Sie immer an Ihre örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde. Bevor Sie diese einreichen, sollten Sie sich vorher unbedingt an mich als Ihren Anwalt für Steuerhinterziehung wenden, damit Ihnen bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kein Fehler unterläuft. Wenden Sie sich mit Ihrer Selbstanzeige nicht an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Sind an der steuerlichen Hinterziehung mehrere Personen beteiligt, müssen alle gleichzeitig – bei Ihren jeweils zuständigen Finanzämtern – die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung einreichen. Sollte sich ein an der Steuerhinterzieher Beteiligter (also mutmaßliche Täter oder Teilnehmer) dieser Selbstanzeige nicht anschließen, kann sie für diesen Beteiligten keine strafbefreiende Wirkung mehr haben. Hier kommt es sehr auf genaue Abstimmung und Koordination an!

Deshalb ist eine frühe Kontaktaufnahme wichtig

Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist beim Finanzamt dann möglich, wenn eine vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese im Vorfeld auf keinen Fall bereits entdeckt wurde. Für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist es zu spät, wenn

  • Ihnen bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt
  • Sie über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert wurden
  • bereits ein Steuerfahnder bei Ihnen zu Hause erschienen ist
  • das Finanzamt anderweitig auf Ihren Fall aufmerksam wurde.

Auch im Falle einer verspäteten Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung stehe ich Ihnen unterstützend zur Seite und setze alles daran, das Strafmaß so gering wie möglich zu halten und einen „besonders schweren Fall“ nach § 370 Abs. 3 Nrn. 1-6 AO zu verhindern.

Unterstützung beim Entwurf Ihrer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Das Gesetz gibt keine allgemeine Form der Selbstanzeige vor. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei dem Entwurf Ihrer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung umfassend von mir als Experten im Steuerstrafrecht beraten lassen. Dabei ist in jedem Fall die schriftliche Form zu wählen, um alle Angaben vollständig in einem Dokument festzuhalten.

Die Formulierung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist entscheidend!

Geben Sie dem Schreiben einen „neutralen“ Titel wie „Nacherklärung zu meiner Steuererklärung aus dem Jahr XY“. Verwenden Sie auf keinen Fall den Betreff „Selbstanzeige“. Ist Ihre Anzeige als „Geständnis“ formuliert, ist die Finanzbehörde verpflichtet, den Fall der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) vorzulegen (Nr. 132 AStBV (St) 2017). Diese Pflicht besteht im Übrigen nicht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen gem. § 153 AO beruhen. Inhaltlich sollten Sie die Selbstanzeige daher so formulieren, dass das Finanzamt über den aktuellen Stand Ihrer steuerlichen Aufwände und Korrekturen informiert und in der Lage ist, einen Steuerbescheid zu erstellen. Gerne helfe ich Ihnen als Anwalt für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bei der richtigen Formulierung Ihrer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und begleite Sie in allen weiteren Schritten, damit Sie im Rahmen der Selbstanzeige straffrei bleiben.

Haben Sie keine konkreten Zahlen vorliegen, können Sie diese zunächst schätzen. Schätzungen im Steuerrecht bergen allerdings immer weitere Gefahren, weshalb es auch hier ratsam ist, dieses Vorgehen von mir als spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. Je nach Bedeutung der Selbstanzeige und der Steuerhinterziehung kann es außerdem ratsam sein, Zeugen zur Selbstanzeige hinzuziehen oder zu benennen.

Wie es nach der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung beim Finanzamt weitergeht

Wie bereits oben erwähnt, wurde die Möglichkeit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung vom Staat eingeführt, damit der Fiskus Zugang zu ihm bisher verborgenen Geldmitteln erhält. Voraussetzung für eine Strafbefreiung ist es daher, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgelegten und angemessenen Frist auch zu leisten. Mit welchem Betrag Sie bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu rechnen haben, können Sie sich aus Ihrem ermittelten Hinterziehungsvolumen herleiten.

Darüber hinaus wurde mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 der § 398a AO eingeführt, der einen Strafzuschlag festgelegt, der bei einer Steuerschuld von über 25.000 Euro festzusetzen ist. Leisten Sie diesen, tritt auch bei hohen Hinterziehungssummen die Strafbefreiung ein. Diese Aufschläge sind wie folgt gestaffelt:

  • bis 100.000 Euro: 10 Prozent
  • bis 1.000.000: 15 Prozent
  • über 1.000.000 Euro: 20 Prozent

Aus diesem Grund ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur dann erfolgversprechend, wenn Ihnen hinreichende Eigenmittel zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, käme unter Umständen auch eine Kreditfinanzierung oder ein Privatdarlehen in Betracht. In einem persönlichen Beratungsgespräch klären wir die Machbarkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in Ihrem persönlichen Fall – sicher lässt sich eine Lösung finden!

Über diese Fallstricke können Sie bei einer Selbstanzeige beim Finanzamt stolpern

  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn das Finanzamt noch nicht von allein auf die Steuerhinterziehung aufmerksam wurde.
  • Oberste Priorität und Voraussetzung ist die Klärung des Sachverhaltes: Die Korrektur Ihrer Unterlagen muss klar und zu nahezu einhundert Prozent stimmig sein.
  • Es genügt nicht, wenn Sie in einem Unternehmen als einzige Person eine Selbstanzeige erstatten. Alle Verantwortlichen der Steuerhinterziehung müssen sich an der Korrektur beteiligen.
  • Liquidität: Stellen Sie vor Ihrer Selbstanzeige sicher, dass Sie die ausstehenden Steuern beim Finanzamt auch leisten können.

Da eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit einem nicht zu unterschätzenden bürokratischen Aufwand einhergeht und jegliche einzureichenden Unterlagen stimmig sein müssen, sollten Sie die Kanzlei Lehmann in diesem Unterfangen zurate ziehen.

Welche Strafen drohen, wenn bei Steuerhinterziehung keine Selbstanzeige abgegeben wird?

Verpassen Sie den Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung oder reichen Sie eine fehlerhafte oder unvollständige Korrektur Ihrer Steuern beim Finanzamt ein, haben Sie zum einen natürlich trotzdem die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Zum anderen fallen nicht zu unterschätzende strafrechtliche Sanktionen an. Diese reichen von Geld- bis hin zu (hohen) Freiheitsstrafen.

Fazit zu Selbstanzeige, Steuern und Steuerhinterziehung

Haben Sie Steuern hinterzogen, ist eine Korrektur in Form einer Selbstanzeige bei Ihrem zuständigen Finanzamt der einzige Weg, um sicher straffrei zu bleiben. Wegen der vielen Fallstricke birgt die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung jedoch ein großes Risiko für den Steuerpflichtigen. Eine qualifizierte Beratung durch mich als Ihren Anwalt für Steuerstrafrecht vermag dieses Risiko zu mindern.

Melden Sie sich bei mir, ich schaue mir Ihren Fall im Detail an und stehe Ihnen im Rahmen der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung mit Rat und Tat zur Seite, um Sie vor einer Strafe zu schützen und unnötige Kosten zu vermeiden.