Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung im Überblick

Verjährungsfristen sind in verschiedener Hinsicht sinnvoll und dienen unter anderem der Rechtssicherheit des Einzelnen. Dementsprechend geben Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung einer Person die Möglichkeit, mit vergangenen Delikten abzuschließen, ohne auf eine unbestimmte Zeit hin in Unsicherheit zu leben und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Sinn einer Strafe ist unter anderem, dass Menschen ihr Unrecht einsehen und sich nicht wieder schuldig machen. Im Falle einer Verjährung tritt dieser Aspekt der Bestrafung in mit der Zeit in den Hintergrund. Verjährungsfristen sind bei Steuerhinterziehung auch gerade deshalb sinnvoll, weil diese oft unabsichtlich begangen wird, sogar ohne, dass diese vom „Täter“ selbst bemerkt wird.

Wenn Sie Sorge haben, sich einer Steuerstraftat schuldig gemacht zu haben bzw. sich fragen, ob Steuerstraftat, die Sie begangen haben, verjährt ist, stehe ich Ihnen unterstützend zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt zu meiner Kanzlei auf – ich vertrete Sie im Berliner Umland sowie bundesweit und beantworte gerne Ihre Fragen bezüglich Steuerhinterziehung und Verjährungsfristen.

Verjährungsfristen im Steuerrecht: der Unterschied zwischen steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Verjährungsfrist

Im Steuerstrafrecht gibt es zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten: die steuerliche und die steuerstrafrechtliche. Im Steuerrecht schaffen sie Klarheit darüber, wie lange Steuerzahler mit mit Nachforderungen des Finanzamtes rechnen müssen. Im Steuerstrafrecht schaffen die Verjährungsfristen Klarheit zu der Frage, wie lange jemand bestraft werden kann. Wenn Sie wissen wollen, ab welchem Zeitpunkt Sie bei einer fehlerhaften Steuererklärung nicht mehr belangt werden können, müssen Sie daher zwischen zwei Arten von Verjährungsfristen unterscheiden:

  • steuerliche Verjährungsfrist bei einer Steuerhinterziehung – sie betrifft die Festsetzung der Steuer und wird daher auch als Festsetzungsverjährung bezeichnet
  • strafrechtliche Verjährungsfrist bei einer Steuerhinterziehung – sie betrifft die Frage, wie lange Geld- oder gar Freiheitsstrafen verhängt werden können.

Vorsätzlich oder fahrlässig? Hinsichtlich Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung eine wichtige Frage

Angesichts des sehr komplexen deutschen Steuerrechts fühlen sich viele Bürger damit überfordert, vollständige und richtige Angaben bei der Steuererklärung zu machen. Das Gesetz nimmt darauf jedoch keine Rücksicht. Wäre es anders, würde das Gesetz Unwissenheit belohnen. Es besteht daher die Pflicht, sich kundig zu machen, um die Steuererklärung frist- und sachgerecht abgeben zu können. Dem moralischen Kompass der meisten Menschen entspricht sicher, dass es einen Unterschied macht, ob jemand vorsätzlich oder nur fahrlässig fehlerhafte Angaben macht. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat entsprechend Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten geschaffen, die unterschiedlich verjähren – das betrifft auch die Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung.

Vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Von Steuerhinterziehung wird bei einer Steuerverkürzung mit Vorsatz gesprochen. Die Steuerhinterziehung setzt also voraus, dass wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht bzw. unterlassen wurden. Da es sich hierbei definitionsgemäß um eine vorsätzlich, also wissentlich begangene Tat handelt, sind die Verjährungsfristen für vorsätzliche Steuerhinterziehung entsprechend hoch. Zum Vorsatz zählt es aber auch, wenn jemand es unterlässt, Ungereimtheiten in seiner Steuererklärung nachzugehen und Zweifel auszuräumen. Auch das Herausreden mit Sätzen wie „Ich kannte den genauen Wortlaut der Vorschrift nicht und habe da wohl etwas übersehen“ wird meist als bedingter Vorsatz gewertet und kann daher strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Das Steuerstrafrecht birgt eine Vielzahl rechtlicher Fallstricke. Konsultieren Sie, wenn Sie der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder einer anderen Steuerstraftat beschuldigt werden, deshalb unbedingt mich als Ihren Anwalt für Steuerhinterziehung, bevor Sie den Finanzbehörden gegenüber eine Aussage machen.

Leichtfertige Steuerverkürzung

Der Gesetzgeber kennt aber auch die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO. In einem solchen Fall musste dem Steuerpflichtigen klar gewesen sein, dass eine Steuerverkürzung eintreten könnte, wollte das aber nicht. Der Unterschied zum Vorsatz ist oft nur schwer auszumachen. Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an. Häufig gehen die Finanzbehörden erst einmal von Vorsatz aus, sodass der Steuerpflichtige beweisen muss, dass er nur grob fahrlässig und nicht absichtlich handelte oder die Steuerhinterziehung billigend in Kauf nahm. Da diese Unterscheidung einen gewichtigen Einfluss auf das Strafmaß sowie die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung hat, rate ich Ihnen an, sich im Falle eines Verdachts oder einer Anklage an meine Kanzlei zu wenden.

Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung im Überblick

Die wichtigsten Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung im Überblick (es gibt hier leider auch Besonderheiten, die aus Platzgründen nicht aufgeführt sind):

  • Strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung: 5 oder 15 Jahre
  • Steuerliche Verjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerhinterziehung: 5 Jahre
  • Steuerliche Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung: 10 Jahre

Strafrechtliche Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung

Strafrechtlich beträgt die normale Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung fünf Jahre. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung verlängert sich jedoch in schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO auf 15 Jahre. Während die Verjährungsfristen im Steuerrecht in den meisten Fällen mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem die betreffende Steuererklärung abgegeben wurde (sofern das geschehen ist), beginnt die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung im Strafrecht auf den Tag mit dem Datum des betreffenden Steuerbescheids. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre.

Verjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerhinterziehung

Weil es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nicht bestraft wird, sondern die eine Geldbuße nach sich zieht, ist das Bedürfnis nach einer langen Verjährungsfrist nicht so hoch. Die Verjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerhinterziehung beträgt in der Regel fünf Jahre.

Konsequenzen bei leichtfertiger Steuerhinterziehung

Die Konsequenz in diesem Fall wäre die Nachzahlung der Steuern. Laut Abgabenordnung (§ 238, auch § 233a AO) sind zudem 0,5 % Zinsen pro Monat auf die Summe der nicht bezahlten Steuern fällig – allerdings werden diese erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, berechnet (angefangene Monate werden nicht berücksichtigt). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Die genaue Höhe wird entweder von der Finanzbehörde oder dem Gericht festgesetzt. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister. Erfolgt bei leichtfertiger Steuerhinterziehung nicht.

Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

Hat jemand Steuern hinterzogen, verlängert sich die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung von vier Jahren auf zehn Jahre, wobei es wegen bestimmter Hemmungen dieser Fristen (An- und Ablaufhemmung) zu einer weiteren „Streckung“ kommen kann. In einem solchen Fall müssen Betroffene damit rechnen, die zu wenig bezahlten Steuern für diesen Zeitraum plus Zinsen nachzahlen zu müssen.

Konsequenzen bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

Neben der Steuernachzahlung auf die gesamte Verjährungsfrist sieht die AO hier Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat vor (= 6 % im Jahr): Die Zinsberechnung beginnt dabei ab Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Bei einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Liegt ein sog. „besonders schwerer Fall“ der Steuerhinterziehung vor, dann beträgt die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe, weshalb ich die Feststellung desselben als Ihr Strafverteidiger vor Gericht um jeden Preis zu verhindern gedenke. Geldstrafe sieht das Gesetz in besonders schweren Fällen nicht mehr vor.

Für denjenigen, der diese strafrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung vermeiden möchte, bietet § 371 AO die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung.

Was sich gut und leicht anhört, birgt zahlreiche Risiken, über die Sie sich in dem verlinkten Artikel informieren können. Hierbei ist unbedingt professionelle Beratung notwendig. Denn was passieren kann, wenn eine solche Selbstanzeige „schiefgeht“, zeigt der berühmte Fall „Dieter Hoeneß“.

Eine ausführliche Beratung vom fachkundigen Anwalt für Strafrecht und Steuerrecht ist daher gerade bei der komplexen Materie der Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung stets anzuraten. Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung. Gemeinsam finden wir heraus, ob die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in Ihrem spezifischen Fall schon eingetreten ist und welche Optionen Ihnen offenstehen, falls dem nicht so ist.