Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Alles zum Tatbestand

Nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst steht die Steuerhinterziehung unter Strafe. Auch die Anstiftung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar. Dabei verlaufen insbesondere für Steuerberater die Grenzen zwischen einer straflosen Beratung und einer strafbaren Beihilfe zur Steuerhinterziehung fließend. Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht zeigt auf, wie sich die aktuelle Rechtslage darstellt und welche Strafen die Betroffenen erwarten. Wenn gegen Sie wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder einer anderen Steuerstraftat ermittelt wird, stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei in Berlin sowie bundesweit mit Rat und Tat zur Seite.

Wann ist der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt?

Die rechtliche Einordnung, wann ein Straftatbestand zur Beihilfe erfüllt ist, definiert § 27 StGB. Danach macht sich strafbar, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe leistet. Der Gehilfe muss dabei mit dem sog. „doppelten Gehilfenvorsatz“ handeln, also

  1. Vorsatz bzgl. der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat des Haupttäters und
  2. Vorsatz bzgl. seiner Hilfeleistung zu dieser Tat haben

Ein sog. „Doppelvorsatz“ muss auch bei der Anstiftung vorliegen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob das Mitwissen den Erfolg der Steuerhinterziehung herbeigeführt hat oder nicht. Das Wissen um die geplante, vorsätzliche Steuerhinterziehung allein reicht aus, um sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Unerheblich ist es auch, in welchen Details die geplante Tat dem Gehilfen bekannt ist. Wer das Vorhaben des Haupttäters bewusst fördert oder wissend toleriert, leistet eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Noch klarer liegt der Fall dann, wenn der Gehilfe den Haupttäter aktiv dazu ermutigt, diese Straftat zu begehen.

Wer macht sich typischerweise der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar?

Gerade dann, wenn Sie als Steuerberater tätig sind oder einem rechtsberatenden Beruf angehören, sind Sie einem hohen Risiko ausgesetzt, in den Verdacht zu geraten, sich wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Nicht selten kommt es in Steuerstrafprozessen dazu, dass der Hauptbeschuldigte die Schuld auf Sie als Steuerberater abwälzt und behauptet, er habe lediglich auf Ihren Rat gehört und die Steuerhinterziehung vollkommen unwissentlich begangen. Dieser Vortrag führt dann dazu, dass auch Sie in den Fokus der Ermittlungen geraten.

Tatsache ist, dass bereits „kleine Unaufmerksamkeiten“ Ihrerseits von den Ermittlungsbehörden als Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeordnet werden. Hatten Sie beispielsweise Kenntnis davon, dass Ihr Mandant seine Bücher absichtlich nicht ordentlich führt, können Sie sich gemäß der Gesetze rund um die Haftung im Steuerrecht schon der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen. Als Anwalt für Steuerstrafrecht setze ich alle Hebel in Bewegung, damit Sie straffrei bleiben.

Zu den typischen Personenbildern, die sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen können, gehören auch Bankmitarbeiter. Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist zum Beispiel, wenn diese dem Kunden raten, ihr Geld vor der Steuer zu „verstecken“, indem sie es anonym ins Ausland transferieren.

Die Strafverteidigung konzentriert sich in solchen Fällen meistens darauf, die Steuerberatung als (straflose) berufstypische Handlung darzustellen. Hier geht es darum, die Grenzen zu verteidigen, die die Rechtsprechung einer ausufernden Anwendung des sehr weiten Anwendungsbereichs der Beihilfe gesetzt hat (Stichwort: „Beraterprivileg“). Diese Grenzen sind bisweilen sehr schwierig zu sehen, weshalb Sie mich als Experten im Steuerstrafrecht zurate ziehen sollten. Als Ihr Anwalt nehme ich mich Ihrem individuellen Fall an.

Sollten Sie als Berater in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten sein oder befürchten, Sie könnten mit Ihrer Arbeit die Grenzen der strafbaren Beihilfe überschreiten, dann melden Sie sich gerne in meiner Kanzlei und vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Verfolgung und Ahndung von Anstiftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung – Strafmaß im Überblick

Der Anstifter wird nach § 26 StGB Strafgesetzbuch gleich dem Täter bestraft. Grundsätzlich gilt das auch für den Gehilfen. Hier wird das Strafmaß aber gemildert, § 27 Abs. 2 StGB. Gibt es eine Verjährung bei Anstiftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung?

Die Verjährungsfrist für eine Steuerstraftat bzw. die Beihilfe zur Steuerhinterziehung hängt von der Schwere der Schuld ab. Grundsätzlich verjährt die Steuerhinterziehung nach § 370 AO fünf Jahre nach Vollendung der Tat. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist gem. § 376 AO fünfzehn Jahre.

Die Verjährung der Anstiftung nach § 26 StGB oder der Beihilfe nach § 27 StGB richtet sich nach der Verjährung der Haupttat – kann also mitunter ebenfalls 15 Jahre betragen.

Was ist zu tun, wenn Sie Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet haben oder dessen beschuldigt werden?

Ähnlich wie bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung können Sie auch dann Selbstanzeige erstatten, wenn Sie sich als Gehilfe einer Steuerstraftat schuldig gemacht haben sollten. Eine Selbstanzeige wirkt zumeist strafbefreiend oder zumindest strafmildernd. Allerdings sollte diese Option im Vorfeld gründlich mit mir als Anwalt für Steuerhinterziehung abgewogen werden. So müsste bspw. ein Bankmitarbeiterbei einer Selbstanzeige Kundengeheimnisse preisgeben, was zumindest arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Es muss auch besprochen werden, ob im Zuge einer Selbstanzeige der Haupttäter darüber in Kenntnis gesetzt werden sollte oder nicht.

Holen Sie sich in jedem Fall anwaltlichen Rat, wenn Sie der Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt werden – gerne helfe ich Ihnen diesbezüglich weiter und unterstütze Sie darüber hinaus gerne auch in Fragen rund um das Wirtschaftsstrafrecht.