In schwerwiegenden Fällen kann wegen Steuerhinterziehung eine Haftstrafe verhängt werden. Die davor eintretende Festnahme mit anschließender Untersuchungshaft überrascht und überfordert die Betroffenen immer. In dieser Situation verlieren viele die Nerven und fühlen sich machtlos. Die Betroffenen stellen dann immer vergleichbare Fragen: Wie lange dauert die Untersuchungshaft an? Wie soll ich mich verhalten? Kann ich mich wehren?
Sowohl für Sie als Betroffenen als auch für Ihre Angehörigen ist es essentiell, die wichtigsten Verhaltensempfehlungen bei einer drohenden Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung zu kennen und zu wissen, worauf es bei der rechtlichen Unterstützung in einer solchen Situation ankommt. Als Anwalt für Steuerstrafrecht und Strafverteidiger berate ich Sie zu dem in dieser Situation richtigen Verhalten und setze alles daran, eine Haftstrafe für Steuerhinterziehung zu verhindern. Meine Kanzlei in Berlin vertritt Sie vor Ort und darüber hinaus auch bundesweit.
Gründe für eine Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung: In welchen Fällen kommt es zu einer Inhaftierung?
Die Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als einer Million Euro nur in Ausnahmefällen keine Freiheitsstrafe mehr in Betracht kommt, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann (= Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren). Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine derart erhebliche Steuerhinterziehung begangen zu haben, kommen auch der Erlass eines Haftbefehls und der Vollzug von Untersuchungshaft in Betracht. In solchen Fällen drohen schwerwiegendere Strafen wegen Steuerhinterziehung.
Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine (erhebliche) Steuerhinterziehung begangen hat, die wahrscheinlich zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen wird. Darüber hinaus muss ein Haftgrund vorliegen. Die im Gesetz genannten Haftgründe, auf denen im Fall des Verdachts einer erheblichen Steuerhinterziehung gestützt werden kann, sind in § 112 StPO genannt:
- Fluchtgefahr (Es besteht Grund zur Annahme, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird)
- Flucht (Der Beschuldigte hat sich schon einmal dem Strafverfahren entzogen)
- Verdunklungsgefahr (Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte sachliche oder persönliche Beweismittel manipuliert, indem er z. B. Unterlagen vernichtet oder auf Zeugen einwirkt)
An der Liste lässt sich erkennen, wozu die Untersuchungshaft dient: Sie soll die Durchführung des Strafverfahrens sichern. Ob die Haftgründe tatsächlich vorliegen, wird von mir als Ihr Strafverteidiger ausführlich geprüft. So ergibt sich der Haftbefehl im Falle des Verdachts der Steuerhinterziehung häufig aus einer angenommenen Fluchtgefahr. Dies ist dann bspw. unzulässig, wenn dieser allein mit der Straferwartung begründet wird. Als erfahrener Strafverteidiger kann ich in einem solchen Fall mit Rechtsmitteln gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vorgehen.
Verhaltensempfehlungen: Was tun bei Verhaftung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung?
Eine Festnahme ist eine belastende Situation, die extremen Stress auslöst. Wenn Sie sich mit einer solchen Situation konfrontiert sehen, sollten Sie dennoch versuchen, Ruhe zu bewahren und keinen Widerstand zu leisten. Gerade dann, wenn Ihnen eine Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung droht, sollten weder Geständnisse abgegeben noch Aussagen zu den Vorwürfen gemacht werden. Stattdessen sollten Sie spätestens jetzt, wenn Sie dies nicht bereits getan haben, mich als Ihren Strafverteidiger einschalten, um eine Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung zu verhindern. Das Recht auf die Konsultation mit einem Verteidiger – sollte diese verweigert werden – ist im Notfall beim Richter einzufordern.
So helfe ich Ihnen im Falle einer Haftstrafe bei Steuerhinterziehung
Im Falle einer drohenden Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung stehen mir als Ihr Anwalt für Steuerhinterziehung verschiedene Möglichkeiten offen, denen ich mich je nach Situation bediene.
Zunächst habe ich als Verteidiger die Möglichkeit, eine mündliche Haftprüfung zu beantragen. In diesem Termin kann es um die Aufhebung, aber auch die Aussetzung des Haftbefehls unter Auflagen (bspw. Meldeauflage oder Hinterlegung einer Kaution) gehen, sodass die Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung gar nicht erst zustande kommt. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit der Haftbeschwerde zum Landgericht, welches dann die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls überprüft.
Welches Mittel sich im Falle eines Haftbefehls bzw. einer drohenden Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung anbietet, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt, dass die Eingriffe in die Freiheit des Beschuldigten so gering wie möglich sein sollten. Wenn trotz einer drohenden Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung also eine Aussetzung unter Auflagen infrage kommt, dann werde ich diese beim Haftrichter beantragen. Als erfahrener Strafverteidiger wäge ich das Für und Wider beider Mittel ab und lege zusammen mit Ihnen eine Strategie fest, um zu vermeiden, dass eine Haftstrafe für Steuerhinterziehung verhängt wird.
Als Strafverteidiger setze ich nicht nur alles daran, eine Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung abzuwenden, sondern stehe im Falle einer Untersuchungshaft auch Ihren Angehörigen zur Seite, um z. B. Besuche in der Haft zu ermöglichen oder die rechtliche Situation zu erläutern.
Konsultieren Sie mich als Ihren Strafverteidiger, wenn Sie sich mit einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung konfrontiert sehen
Auch wenn die Situation im Falle einer drohenden Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung sowohl Ihnen als auch Ihren Angehörigen sehr zusetzt, gilt es gerade jetzt, Ruhe zu bewahren und schnellstmöglich mich als vertrauensvollen Verteidiger aufzusuchen. Als Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist im Steuerstrafrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht schöpfe ich vor Gericht alle Mittel aus, um Sie vor einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung zu bewahren. Auch prüfe ich die Haftgründe, um mit geeigneten Rechtsmitteln gegen die Untersuchungshaft vorzugehen und Ihnen zu ermöglichen, Ihr Leben wie gewohnt fortzuführen.
Ihnen droht noch keine Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung, aber Sie haben Sorge, dass Sie sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben? In dem Fall könnte eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sinnvoll sein. Ich nehme mich Ihres Falles an und wäge jede Option genau ab.