§§ 70 ff. StGB – Berufsverbot nach einer Straftat

Die Verhängung eines Berufsverbots nach §§ 70 ff. StGB hat einschneidende Folgen für die Gestaltung der beruflichen Zukunft. Schließlich verbietet diese die Ausübung eines Berufs für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, im schlimmsten Fall erstreckt sich das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB auf Lebenszeit. In solchen Fällen kommen Betroffene oft nicht daran vorbei, sich beruflich umzuorientieren, was mit einem Verlust der Lebensgrundlage einhergehen kann oder den Lebensstandard zumindest stark beeinträchtigen kann.

Droht Ihnen ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB? In dem Fall stehe ich Ihnen als Ihr Strafverteidiger zur Verfügung. Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich mit den gesetzlichen Richtlinien rund um das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB bestens vertraut und setze alles daran, das Aussprechen eines solchen Verbots zu verhindern und Ihnen die Fortführung Ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Einzelheiten der §§ 70 ff. StGB.

In welchen Fällen kann ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB verhängt werden?

Ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB kann in Folge einer Straftat verhängt werden, die in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Es dient der Besserung und Sicherung des Angeklagten sowie dem Schutz der Gesellschaft. Ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB greift in das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Artikel 12 des Grundgesetzes ein. Entsprechend eng sind die Voraussetzungen, die an das Aussprechen des Berufsverbots nach §§ 70 ff. StGB geknüpft sind:

  • Ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB kann nur angeordnet werden, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen hat, für die er auch verurteilt wurde. Das Verbot ist auch dann möglich, wenn die Verurteilung unterblieb, weil die Schuldfähigkeit des Täters erwiesen oder nicht auszuschließen war.
  • Die begangene Tat, für die der Betroffene verurteilt wurde, muss in einer unmittelbaren Beziehung zum ausgeübten Beruf stehen. Das Gesetz spricht von einem „Missbrauch des Berufs oder Gewerbes“ sowie einer „groben Verletzung der (…) Pflichten“.
  • Zusätzlich zu den beiden oben genannten Punkten kommt ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB auch dann in Betracht, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Täter durch eine Fortdauer der Berufsausübung weitere Straftaten begehen könnte.

Sind diese Voraussetzungen gegebenen, steht dem Richter allerdings ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Das liegt vor allem daran, dass das Gericht eine Prognose vornehmen muss, ob bei einer Fortführung des Berufs eine weitere Gefahr vom Täter ausgehen könnte. Bei dieser Gefährdungsprognose darf sich das Gericht laut Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 (2 StR 286/17) nicht darauf berufen, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Beides gehöre zum legitimen Verteidigungsverhalten von Anklagten und könne daher im Rahmen der §§ 70 ff. StGB nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.

Die engen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Berufsverbots nach §§ 70 ff. StGB geben mir als Strafverteidiger eine Menge Spielraum, den ich vor Gericht für Sie ausschöpfe. So ist beispielsweise anzuzweifeln, inwiefern der Zusammenhang zwischen Beruf und Straftat wirklich besteht und ob die Handlung überhaupt strafbar ist bzw. ob die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung gegeben ist.

Dauer und Umfang des Berufsverbots nach §§ 70 ff. StGB

Ein Berufsverbot kann gemäß § 70 Abs. 1 StGB für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren angeordnet werden. Ist abzusehen, dass das Berufsverbot zur „Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht“ (§ 70 Abs. 1 S.2 StGB), kann das Berufsverbot auch für immer ausgesprochen werden. Das Gericht kann das Verbot auch auf Bewährung aussetzen.

  • Auch hinsichtlich des Umfangs des Berufsverbots bleiben dem Gericht einige Spielräume. Da das Verbot vor allem der Gefahrenabwehr dient, sind auch Einschränkungen in der Berufsausübungmöglich. So kann das Gericht beispielsweise bei einem Altenpfleger, der sexuelle Straftaten an weiblichen Patienten begangen hat, anordnen, dass er seinen Beruf nur mehr bei männlichen Patienten ausüben darf.

Als Ihr Anwalt setze ich alle Hebel in Gang, um ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB auf Lebenszeit zu verhindern. Je nach Situation mache ich mildernde Umstände geltend oder zeige Alternativen zum Berufsverbot auf, damit Sie Ihrem Beruf weiter nachgehen können.

Welche Berufsgruppen sind von einem Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB betroffen?

Das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB ist nicht an bestimmte Berufe gekoppelt und kann daher grundsätzlich jeden treffen. Dabei ist allerdings stets zu bedenken, dass zwischen der begangenen Straftat und Ihrem Beruf ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Ein rein äußerlicher Zusammenhang genügt dafür laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 3 StR 188/03) nicht. Bei der Begehung der Tat muss der Beruf oder das Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt worden sein – dieser Umstand lässt mir als Ihr Anwalt eine Menge Freiraum, das Urteil des Berufsverbots nach §§ 70 ff. StGB anzufechten.

  • Das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB darf beispielsweise nicht gegen einen Arzt ausgesprochen werden, wenn dieser lediglich sein Wissen über Medikamente zur Begehung einer Straftat nutzt. Nimmt er in seiner Tätigkeit als Arzt (beispielsweise in seiner Praxis) dagegen einen unerlaubten Schwangerschaftsabbruch vor, wäre der innere Zusammenhang gegeben und ein Berufsverbot möglich. Ähnliches würde etwa für den Gastwirt gelten, der wissend und wollend seine Räumlichkeiten für Straftaten zur Verfügung stellt.

Berufsrechtliche Folgen durch Sonderregeln und berufsspezifische Gesetze

Für zahlreiche Berufe gibt es Spezialgesetze bzw. Sonderregeln, die das Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB ergänzen. Einige Beispiele:

  • Rechtsanwälten ist die Zulassung zu widerrufen bzw. zu versagen, wenn Sie infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit nach § 45 StGB verlieren, ein öffentliches Amt zu bekleiden.
  • Ärzten und Apothekern kann die Approbation entzogen werden, wenn sich aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie sich als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Arzt- bzw. Apothekerberufs erwiesen haben.
  • Nach § 49 BNotO (Bundesnotarordnung) verliert ein Notar sein Amt bei einer Verurteilung von mindestens einem Jahr.
  • Die Bestellung bzw. Zulassung eines Steuerberaters ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StBerG (Steuerberatungsgesetz) zu versagen, wenn der Betreffende eine Straftat begeht, infolge derer er nach § 45 StGB die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die Dienstenthebung ist nach §§ 134 ff. StBerG möglich.

Neben meinen Fachkenntnissen im Strafrecht und dem Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB bin ich außerdem als Anwalt für Steuerhinterziehung tätig und verfüge entsprechend über Kompetenzen im Steuerstrafrecht. Kontaktieren Sie mich umgehend, wenn Ihnen der Entzug Ihrer Zulassung droht.

Verbot als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zu arbeiten

Neben den Maßregeln zur Sicherung und Besserung von Straftätern (§§ 61 – 72 StGB) gibt es zahlreiche weitere Nebenfolgen – auch außerhalb des Strafgesetzbuches. Eine der wichtigsten Rechtsfolgen bildet das Verbot, als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zu arbeiten.

Wenn Sie wegen eines vorsätzlich begangenen Bankrottdelikts nach §§ 283 ff. StGB (Strafbarkeit des Bankrotts) oder wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO verurteilt wurden, dürfen Sie nach § 6 GmbHG für den Zeitraum von bis zu 5 Jahren nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein. Bei fahrlässiger Begehung tritt diese Folge im Übrigen nicht ein. Bei einer Verurteilung wegen Untreue im Wirtschaftsleben nach § 266 StGB oder wegen Betrugs nach § 263 StGB tritt diese Nebenfolge erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein.

§ 76 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz und § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sind inhaltsgleich. Die oben genannte Einschränkung der Berufsausübung für Geschäftsführer gilt dementsprechend ebenso für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Verteidigung von Berufsverboten nach §§ 70 ff. StGB und Nebenfolgen

Die Maßregelung von Straftätern durch Nebenfolgen hat immer dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Das eröffnet mir als im Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und der Prozessordnung erfahrenen Strafverteidiger viele Möglichkeiten, das Urteil Ihnen zugunsten zu beeinflussen. Das gilt insbesondere für ein Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB. Gerne können Sie hierzu mit mir ein kostenfreies Erstgespräch führen. Meine Kanzlei in Berlin vertritt Sie deutschlandweit.