Steuerhinterziehung Strafe: Strafzumessung im Überblick

Haft oder Geldstrafe? Wem wegen Steuerhinterziehung eine Strafe droht, will wissen, worauf er sich im Fall einer Verurteilung einzustellen hat. Dass Steuerverkürzung kein Kavaliersdelikt ist, wissen Steuerzahler. Dennoch erlebe ich als Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger immer wieder, wie verblüfft, ja geradezu schockiert Mandanten sind, wenn sie hören, dass § 370 AO Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Wie dieser Strafrahmen ausgefüllt wird, hängt allerdings stets vom Einzelfall ab. Ein Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger kann mit den richtigen Argumenten die Strafzumessung im Sinne der Mandanten begünstigen und so ein milderes Urteil „herausholen“.

Wie sich die wegen Steuerhinterziehung verhängte Strafe ausgestaltet, hängt allerdings stets vom Einzelfall ab. Als Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger kann ich mit den richtigen Argumenten die Strafzumessung im Sinne meines Mandanten begünstigen und so ein mildere Steuerhinterziehung Strafe „herausholen“.

Infobox Strafzumeßung Steürstrafrecht

Strafe für Steuerhinterziehung – Unterstützung vom Anwalt

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Finanzbehörden nicht ordnungsgemäß über Einkünfte informiert werden und diese in Folge nicht abgeführt werden oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Oft ist eine Steuerhinterziehung Resultat leichtfertigen Handelns, die Finanzbehörden unterstellen in der Regel jedoch vorsätzliches Handeln. Bei der Strafzumessung handelt es sich um einen komplexen Prozess, wobei nicht nur der objektive Strafrahmen bestimmt wird, sondern auch die Umstände der Tat eine wichtige Rolle spielen. Bei der bei einer Steuerhinterziehung verhängten Strafe besteht demnach viel Spielraum für die Verteidigung, weshalb Sie im Falle einer Anklage wegen Steuerhinterziehung stets mich als Anwalt für Steuerhinterziehung konsultieren sollten. Als Ihr Strafverteidiger setze ich alle Hebel in Bewegung, um Sie vor einer Steuerhinterziehung Strafe zu bewahren bzw. um das Strafmaß möglichst gering zu halten.

Vereinfacht gesagt, orientiert sich die Steuerhinterziehung Strafe in der Haftung im Steuerrecht an der Höhe der hinterzogenen Steuer. Wer seine Steuer beispielsweise um insgesamt mehr als 50.000 Euro hinterzieht, begeht eine Steuerverkürzung „großen Ausmaßes“. Die wegen Steuerhinterziehung verhängte Strafe ist in dem Fall entsprechend strenger.

Einzelschritte der Strafzumessung – so setzt sich die Steuerhinterziehung Strafe zusammen

Der Sinn einer bei Steuerhinterziehung resultierenden Strafe besteht nicht nur darin, jemanden für seine Tat büßen zu lassen und andere abzuschrecken, sich ähnlicher Vergehen schuldig zu machen. Steuerhinterziehung Strafen sollen vielmehr Tätern immer auch die Möglichkeit bieten, für Ihre Taten Sühne zu leisten.

In der Idee der Strafverhängung steckt daher immer auch das Ansinnen, Menschen durch die Strafe dazu zu bringen, ihr Unrecht einzusehen und es nicht wieder zu tun. So wird bei der im Falle der Steuerhinterziehung verhängten Strafe daher nicht nur zurückgeschaut – was hat ein Mensch getan –, der Blick richtet sich immer auch in die Zukunft: Was wird die im Rahmen der Steuerhinterziehung verordnete Strafe beim Täter bewirken? Daher sind der Einzelfall und die individuellen Umstände bei der Steuerhinterziehung Strafe stets zu berücksichtigen, was mir als Ihr Strafverteidiger einen breiten Handlungsspielraum einräumt.

Um zu gewährleisten, dass die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe der Schwere der Straftat entspricht, wird die Strafzumessung in drei grobe Schritte unterteilt:

  1. objektive Strafrahmenbestimmung
  2. Bestimmung des individuellen Strafrahmens; Prüfung des Einzelfalles und Berücksichtigung der individuellen Lebens- und Tatumstände des Täters
  3. „Berechnung“ der Gesamtstrafe

Schritt 1: die objektive Strafrahmenbestimmung

Die Höhe der verkürzten Steuer bestimmt zunächst den von Juristen sogenannten „objektiven Strafrahmen“. Zwar gilt für das Steuerrecht – wie für jede andere Straftat auch –, dass für die Ermittlung der bei Steuerhinterziehung verhängten Strafe und des Strafmaßes die persönliche Schuld des Täters maßgebend ist, doch wird bei der Beschließung der Steuerhinterziehung Straftat im ersten Schritt die Persönlichkeit des Angeklagten erst einmal weitgehend ausgeklammert. Die objektive Strafrahmenbestimmung legt gewissermaßen einen ersten, allgemeingültigen Rahmen über die Tat. Salopp könnte man auch formulieren, dass zunächst einmal geschaut wird, welche Steuerhinterziehung Strafen das Gesetz angesichts der Höhe der hinterzogenen Steuer vorsieht.

Schon bei der objektiven Strafzumessung, die schematisch und nicht wertend vorgeht, werden jedoch teilweise schon die individuelle Situation des Täters und die Umstände der Einzeltat berücksichtigt. Hat jemand beispielsweise bei der Umsatzsteuervoranmeldung gemogelt, um Liquiditätsengpässe zu umgehen, berichtigt die Voranmeldung bei der Umsatzsteuererklärung dann aber wieder, handelt es sich lediglich um eine Hinterziehung auf Zeit. Grundlage der bei Steuerhinterziehung drohenden Strafe bzw. der objektiven Strafzumessung ist dann der Zinsvorteil des Täters bzw. der Verspätungsschaden des Finanzamtes.

Die objektive Phase der Strafzumessung klärt im ersten Schritt, ob es sich überhaupt um eine Steuerhinterziehung oder nicht doch um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt. Wird eine Steuerhinterziehung festgestellt, wird zwischen einer einfachen Steuerhinterziehung (im Sinne des § 370 Abs. 1 A0) oder einem besonders schwereren Fall (§ 370 Abs. 3 A0) unterschieden.

Geprüft wird im Rahmen der wegen Steuerhinterziehung verhängten Strafe immer auch, ob der Täter aus groben Eigennutz gehandelt hat. Im Einzelfall werden dafür auch aus der Höhe der hinterzogenen Steuern Rückschlüsse auf das Vorteilsstreben des Täters gezogen.

Wer der Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung angeklagt wird, muss nicht automatisch damit rechnen, dass sich sein Strafrahmen an dem des Hauptbeschuldigten ausrichtet. Für jeden Teilnehmer muss einzeln geprüft werden, ob eine einfache oder schwere Steuerverkürzung vorliegt. Auch hier gilt, dass eine kompetente Verteidigung von mir als Ihr Anwalt einen gewichtigen Einfluss auf den Ausgang der Verhandlungen haben kann. Als Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Steuerstrafrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht bin ich über den Tatbestand der Steuerhinterziehung und die bei Steuerhinterziehung verhängten Strafen bestens informiert und hole im Falle eines Strafverfahrens das meiste für Sie heraus.

Schritt 2: Bestimmung der individuellen Steuerhinterziehung Strafe, der Umstände des Täters sowie der Tat

Ist dieser allgemeine Rahmen gefunden, wird in weiteren Schritten die persönliche Schuld des Täters näher beleuchtet. Berücksichtigt werden bei der wegen Steuerhinterziehung verhängten Strafe sowohl die individuellen Lebensumstände des Täters als auch das konkrete Handeln, das zur Einzeltat führte.

Ist das auf den jeweiligen Fall anzulegende Regelbeispiel (dargelegt etwa in § 370 Abs. 3 Punkt 2, 3, 4 und 5 A0) durch die objektive Strafzumessung gefunden, kann ich als Anwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger Umstände anführen, die dieses Regelbeispiel in Ihrem Sinne widerlegen.

Im günstigsten Fall revidiert die individuelle Strafrahmenbestimmung den Befund, dass nicht von einer schweren Steuerhinterziehung auszugehen sei, sodass nur noch mit Strafen für eine einfache Steuerverkürzung zu rechnen ist. Da sich das Strafmaß unter anderem am Hinterziehungsbetrag orientiert, setze ich als Anwalt für Steuerhinterziehung alles daran, den Hinterziehungsbetrag so gering wie möglich zu halten und somit eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens zu vermeiden.

Gründe für Strafmilderung bei wegen Steuerhinterziehung verhängten Strafen

Selbst wenn eine schwere Steuerhinterziehung festgestellt wird, kann ich als Anwalt für Steuerrecht immer noch Gründe anführen, die für eine Strafmilderung sprechen. Relevant dafür kann grundsätzlich alles sein, was die Beweggründe, die Ausführung und die Ziele der Tat und somit auch den Täter in einem günstigeren Licht erscheinen lässt. Typische Gründe in diesem Sinne sind:

  • Ehrliche Reue
  • Mitwirkung an der Aufklärung
  • Frühzeitiges Geständnis
  • Der Steuerhinterzieher hat sich selbst angezeigt, die Selbstanzeige war jedoch im Sinne des § 371 AO unwirksam.
  • In Relation zum Geschäftsvolumen erscheint die Höhe der Steuerschuld niedriger, als der absolute Wert anzuzeigen scheint
  • Die Tat wurde aus ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen motiviert
  • Der Täter ist nicht (einschlägig) vorbestraft
  • Aus den persönlichen Verhältnissen des Täters ergeben sich strafmildernde Umstände, begründbar aus der Lebensleistung, dem Gesundheitszustand oder der steuerlichen Unerfahrenheit
  • Die Höhe der durch den angenommenen Regelfall zu erwartende Steuerhinterziehung Strafe wird erkennbar negative Folgen für das künftige Leben des Täters haben – etwa Verlust des Arbeitsplatzes oder disziplinarische Verfahren bei Beamten
  • Die erfolgte Berichterstattung belastet den Angeklagten
  • Zwischen Tat und Verurteilung ist viel Zeit verstrichen
  • Das Verfahren zog sich ungewöhnlich lange hin
  • Eine erneute Straffälligkeit ist nicht zu erwarten

Schritt 3: Bemessung einer Gesamtstrafe

Müssen sich Angeklagte wegen gleich mehrerer Einzeltaten vor Gericht verantworten, muss das Gericht zudem zu einer Gesamtstrafe finden. Diese darf nicht einfach die Summe der wegen Steuerhinterziehung beschlossenen Strafen sein. Entscheidend für die wegen Steuerhinterziehung verhängten Strafe ist aber auch bei Gesamtstrafen die Höhe der Gesamtsumme des Steuerschadens. Liegt die Summe bei über einer Million Euro, ist mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die nur bei gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit Haftstrafen für Steuerhinterziehung auf Bewährung muss rechnen, wer Beträge von insgesamt über 100.000 Euro hinterzieht. Geldstrafen bei Steuerhinterziehung werden in Form von Tagessätzen verhängt. Bei Einzelstrafen können das zwischen 5 und 360 Tagessätze sein, bei Gesamtstrafen bis zu 720 Tagessätze. Wenn Sie der Steuerhinterziehung beschuldigt werden und Ihnen wegen Steuerhinterziehung eine Strafe droht, steht Ihnen meine Kanzlei in Berlin sowie bundesweit kompetent zur Seite.