Nebenfolgen einer Straftat: Gewerbeuntersagung für Makler trotz Einstellung?

Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, dann wird er zu einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es drohen aber auch Nebenfolgen: So ist bspw. bei den Verkehrsdelikten allgemein bekannt, dass ein Verkehrssünder nach einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts ein Fahrverbot bekommen oder sogar seine Fahrerlaubnis verlieren kann. Das ist eine sog. „Nebenfolge“ einer Verurteilung.

Weniger bekannt ist, dass Verurteilungen wegen einer Straftat aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts (bspw. Betrug, Untreue, Geldwäsche) häufig außer-strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, die die Existenz eines Unternehmens faktisch mehr bedrohen, als etwa eine Geldstrafe. In manchen Fällen werden die Nebenfolgen als wesentlich einschneidender erlebt, als die strafrechtliche Verurteilung.

Die (möglichen) Nebenfolgen einer Wirtschaftsstraftat sind derart zahlreich, dass sie hier nicht vollständig aufgezählt werden können. Der Mechanismus ist aber stets ähnlich: Ein Gesetz, welches nicht zum Strafrecht gehört, ordnet für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung eine Nebenfolge an. Diese Folge wird dann nicht von einem Gericht, sondern von einer anderen Behörde angeordnet, die sonst nichts mit Strafrecht zu tun hat und die als Aufsichtsbehörde für den Bereich fungiert, in dem der Unternehmer tätig ist. Die Behörde fragt dann, ob derjenige nach Feststellung seiner strafrechtlichen Schuld überhaupt noch geeignet ist, das Gewerbe auszuüben. Häufig haben diese Behörden nach einer Verurteilung gar keine Wahl, weil das Gesetz die Folge anordnet, ohne dass Raum für eine Ermessensausübung bestünde. Das ist etwa der Fall bei Maklern, die wegen eines Betruges verurteilt wurden, denn § 34c Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung ordnet an, dass bei einer solchen Verurteilung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt „in der Regel“ keine Zuverlässigkeit gegeben ist.

Nebenfolgen trotz Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO?

Aber was passiert, wenn das Strafverfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO eingestellt wurde? Strafrechtlich gilt in solchen Fällen weiter die Unschuldsvermutung (= keine Vorstrafe!), weshalb ein solcher Verfahrensausgang für einen Betroffenen häufig attraktiv erscheint. Kommt es dann auch zu den befürchteten Nebenfolgen?

Diese Frage ist immer wieder Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, wie jüngst dem Beschluss des VG Chemnitz vom 21. Juni 2016 (Az.: 4 L 368/16). Hier stritten die Parteien (ein Makler und die zuständige Behörde) darüber, ob eine Einstellung nach § 153a StPO in einem Verfahren wegen des Verdachts des Betruges auch zur Nebenfolge einer Gewerbeuntersagung nach GewO führen kann oder nicht.

Die Behörde argumentierte, dass eine Einstellung gegen Auflage nicht das Gewicht eines Freispruchs hätte. Es handle sich lediglich um eine Verfahrensbegrenzung. Daher reiche eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für die Annahme der Unzuverlässigkeit aus; in diesem Fall wäre einfach auf das Ergebnis der Ermittlungen aus staatsanwaltschaftlicher Sicht (die zur Anklage führte) abzustellen. Die Behörde meinte, das allein das „in-Kauf-Nehmen“ der Auflage eine Indizwirkung für die Schuld des Angeklagten sei, was ebenfalls für die Annahme der Unzuverlässigkeit spräche.

Bei § 153a StPO: Keine Nebenfolge ohne eigene Ermittlungen

Das sahen die Richter in Chemnitz etwas anders: Es sei zwar richtig, dass es für die Feststellung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit allein die Verwirklichung des objektiven Tatbestands ankomme. Allerdings können aus einer Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO nicht die von der Behörde behaupteten Schlüsse gezogen werden: Für die Zustimmung zu einer Einstellung sprechen viele Gründe. Auch bei Überzeugung von der eigenen Unschuld könne eine Verfahrenseinstellung attraktiv erscheinen. Daraus folge, dass die Behörde eben nicht allein auf eine solche Verfahrenseinstellung abstellen könne. Vielmehr müsse eine Behörde in diesen Fällen eigene Ermittlungen zum Vorliegen der Unzuverlässigkeit anstellen, was in dem entschiedenen Fall nicht geschehen ist.

Diese Entscheidung zeigt, dass die rechtliche Einordnung einer Einstellung nach § 153a StPO nicht immer leicht fällt und häufig fehlinterpretiert wird. Gleichwohl schiebt sie voreiligen Schlüssen seitens der Behörden einen Riegel vor – und das ist gut so! Denn ohne eine intakte Unschuldsvermutung ergibt eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO keinen Sinn.