BGH: Beihilfe-Strafbarkeit typischer beruflicher Handlungen in engen Grenzen!

Gerne möchte ich Ihnen den Beschluss des BGH vom 21. Dezember 2016 (1 StR 112/16) zur Beihilfe-Strafbarkeit bei typischen beruflichen Handlungen vorstellen. Dieses Problem begegnet mir im Wirtschaftsstrafrecht nämlich immer wieder.

Wer jemandem bei der Ausführung einer Straftat hilft, der macht sich wegen der Teilnahme an der Straftat strafbar. Das Gesetz spricht in § 27 StGB von der Beihilfe. Was ist aber in Fällen, bei denen es um sog. berufstypische Handlungen geht? Auch und gerade mit alltäglichen Abläufen können Straftaten unterstützt bzw. überhaupt erst ermöglicht werden.

Ein sehr anschauliches Beispiel hierfür ist der Verkäufer eines Messergeschäfts, der einem späteren Mörder die Tatwaffe verkauft. Zu Recht wird man hier sofort sagen, dass der Verkäufer des Messers nur dann strafbar sein sollte, wenn er wusste (und wollte), dass mit dem Messer ein Mord verübt wird.

Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist die Abgrenzung von strafbarer Beihilfe und neutraler, berufstypischer Handlung immer wieder Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen. Jüngst urteilte der BGH erst wieder zur Frage, ab wann sich eine Rechtsanwältin wegen der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung eines Mandanten strafbar machte (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016, 1 StR 112/16).

Der Sachverhalt

In dem Fall war eine Beschuldigte von einem Metallhändler mandatiert worden. Dieser rechnete Altmetallankäufe und -lieferungen Dritter über Scheinunternehmer bzw. Strohmänner ab. Dieses Konstrukt diente dazu, sich die bei solchen Transaktionen anfallende Umsatzsteuer vom Staat erstatten zu lassen. Ein legaler Anspruch auf eine solche Erstattung bestand natürlich nicht. Die Konstruktion bediente sich eines sog. Vollmachtsystems, mit dem durch eine fehlerhafte Darstellung der Lieferbeziehungen die fehlende Unternehmereigenschaft der „Schreiber“ verheimlicht werden sollte.

Die Rechtsanwältin beriet den Metallhändler zunächst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Später half sie bei der Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft. Aus dem Beschluss des BGH geht hervor, dass das „Vollmachtsystem“ unverändert weiter lief. Dies wurde gegenüber der Rechtsanwältin aber „nicht offen kommuniziert“. In den folgenden Jahren beriet die Anwältin das Unternehmen jedoch weiter. Auch stand sie den Finanzbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung.

Nach einigen Jahren soll die Rechtsanwältin dann aber realisiert haben, dass es sich bei dem Vollmachtsystem um ein Umsatzsteuerkarussell handelte. Gleichwohl unterstützte die Rechtsanwältin weiter den beschrittenen Weg ihres Mandanten. Auch war sie federführend in der Kommunikation mit der Steuerfahndung. Der verursachte Steuerschaden betrug 3,7 Millionen Euro.

Das Landgericht verurteilte die Rechtsanwältin wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Ihre berufstypischen Handlungen wurden als strafbare Beihilfe bewertet.

Das Problem: Beihilfe durch typische berufliche Handlung?

Aus dem Sachverhalt wird klar, wo hier das Problem liegt. Die Rechtsanwältin tat nichts, was Rechtsanwälte nicht typischerweise tun: Strafverteidigung, Beratung im Gesellschaftsrecht und Federführung bei der Kommunikation mit Behörden. Entsprechend stellt sich die Frage, ab wann sich die Rechtsanwältin damit strafbar machen konnte.

Die „Solidarisierung“ mit dem Täter

Grundsätzlich kann jemand auch dann strafrechtliche Beihilfe begehen, wenn allein berufstypische Handlungen ausgeführt wurden. Nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (BGHSt 46, 107). Dies geht allerdings nur in engen Grenzen. Der BGH wörtlich:

Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176; und vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).

Damit legt sich der BGH weiter darauf fest, dass diese Frage anhand subjektiver Kriterien zu entscheiden ist. Das ist im Einzelfall schwer zu beantworten, weil es hierbei auf die richterliche Überzeugungsbildung ankommt.

Mein Fazit

Der Beschluss beruhigt zum einen, weil weiterhin feststeht, dass eine berufstypische Handlung nur nach einer „Solidarisierung“ mit dem Haupttäter in einen strafbaren Kontext gestellt werden kann. Leider lässt sich anhand der vorgegebenen Formel nicht genau bestimmen, wann diese Grenze überschritten wird, weil es auf subjektive, also innere Kriterien ankommt. Es kommt weiterhin auf den Einzelfall an – weshalb Staatsanwaltschaften auch weiter typische berufliche Handlungen als Beihilfen anklagen werden.