Revision im Steuerstrafrecht: Nur mit Anwalt!

Die Überschrift soll nicht suggerieren, dass Steuerberater in einem Steuerstrafverfahren nichts zu suchen hätten! Im Gegenteil ergänzen sich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Strafverteidigers in Steuerstrafverfahren und eines Steuerberaters gerade in diesem Bereich besonders gut. Eine das gesamte Steuerstrafverfahren (vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Revision) umfassende Zusammenarbeit ist häufig sinnvoll und im Sinne des Mandanten. Ich persönlich arbeite sehr gerne mit den Steuerberaterinnen und Steuerberatern meiner Mandanten zusammen.

Gleichwohl sind die Befugnisse des Steuerberaters (auch: eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerbevollmächtigten) im Steuerstrafverfahren begrenzt: Zwar können Steuerberater grundsätzlich als (Straf-)Verteidiger auftreten, solange das Verfahren noch nicht bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht anhängig ist. Für gerichtliche Verfahren oder in Verfahren, in denen die Bußgeld und Strafsachenstelle des Finanzamts (kurz: BuStra) das Ermittlungsverfahren nicht selbständig durchführt (= wenn bspw. auch andere Vorwürfe wie Urkundenfälschung im Raum stehen), kann der Steuerberater nach § 392 Abs. 1 AO die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer führen.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann bereits die Frage, ob ein Steuerberater für seinen Mandanten Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen kann, was in Literatur und Rechtsprechung teils unterschiedlich bewertet wird.

Ganz konkret – und für den Betroffenen sicher sehr schmerzhaft – zeigte jüngst das OLG Hamm (Beschluss vom 2.8.2016; Az.: 4 RVs 78/16) die Grenzen der Befugnisse von Steuerberatern auf. In dem Fall unterschrieb der Steuerberater die Revisionsbegründung, mit der ein Urteil angefochten werden sollte. Das Gericht entschied auf Grundlage des § 345 Abs. 2 StPO, dass eine Revisionsbegründung nur von einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden kann, um den formellen Anforderungen der StPO zu genügen. Ist sie das nicht, dann ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Aus diesem Beschluss lässt sich ersehen, dass gerade im Steuerstrafrecht die Bildung von Verteidiger-Teams anbietet, um dem Mandanten eine optimale Vertretung und Verteidigung zu garantieren. Im Falle eines Steuerstrafverfahrens gilt daher umso mehr: Nicht ohne (m)einen Anwalt!