Das Erbe ist ein Thema, mit dem sich auf kurz oder lang fast jeder beschäftigen muss. Dabei kommt auch die Frage danach auf, ob und wie das Erbe zu versteuern ist. Was ist bei der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung zu beachten? Muss das Erbe überhaupt versteuert werden? Wovon hängt die Höhe des Steuersatzes ab?
Die Besteuerung eines Erbes wird in Deutschland durch das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dieses soll einen gerechten Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Erben und dem Steueraufkommen des Staates schaffen und eine Umverteilung von Vermögen in der Gesellschaft bewirken. So muss, wenn das Erbe versteuert wird, je nach Höhe des Vermögens mit Abzügen gerechnet werden.
So gestaltet sich die Versteuerung des Erbes
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von zwei Hauptfaktoren ab: der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Größere Erbschaften ziehen in der Regel höhere Steuersätze nach sich. Dabei wird nicht nur geerbtes Geld versteuert, auch andere Vermögenswerte wie Immobilien, Aktien oder Unternehmensanteile spielen eine Rolle. Auf der anderen Seite gilt: Je näher sich Erblasser und Erbe standen, desto größer die Vergünstigungen, wenn das Erbe versteuert wird. So profitieren beispielsweise Ehepartner oder direkte Nachkommen von günstigeren Steuersätzen und höheren Freibeträgen.
Erbe versteuern – die Steuerklassen im Überblick
Je nach Verwandtschaftsgrad werden Erben in bestimmte Steuerklassen eingeteilt, die die Versteuerung der Erbschaft genauer regeln.
- Steuerklasse 1: Gilt für Ehepartner oder Lebenspartner in einer eingetragenen Partnerschaft, leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder, sowie direkte Vorfahren wie Großeltern und Urgroßeltern.
- Steuerklasse 2: Umfasst Brüder und Schwestern, Nichten und Neffen, Stiefeltern sowie Schwiegersöhne und -töchter des Erblassers.
- Steuerklasse 3: Betrifft alle weiteren Personen, die ein Erbe antreten.
Das Erbe wird danach versteuert, welchen Wert es hat. Dabei gestaltet sich das Steueraufkommen folgendermaßen:
Wert des Erbes bis… | Steuersatz in Klasse I | Steuersatz in Klasse II | Steuersatz in Klasse III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Mehr | 30 % | 43 % | 50 % |
Freibeträge beim Erbe versteuern
Bei Freibeträgen wird ein bestimmter Teil des Erbes nicht versteuert. Der Hintergrund dieser Regelung ist die Anerkennung familiärer Bindungen und die Entlastung von Erben in engerem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Durch Freibeträge soll sichergestellt werden, dass vor allem kleinere Erbschaften, die häufig den Hinterbliebenen als finanzielle Sicherheit dienen, nicht oder nur gering besteuert werden. Wenn das Erbe versteuert wird, greifen folgende Freibeträge:
Erben/Begünstigte | Freibetrag | Steuerklasse |
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel ohne lebende Eltern | 400.000 € | I |
Enkelkinder | 200.000 € | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 € | I |
Geschwister sowie Neffen und Nichten | 20.000 € | II |
Ex-Ehepartner und getrennt lebende eingetragene Lebenspartner | 20.000 € | II |
Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefeltern | 20.000 € | II |
Alle übrigen Begünstigten | 20.000 € | III |
Details zum Erbe versteuern – das passiert im Erbfall
Wenn ein Mensch verstirbt und Vermögen hinterlässt, tritt automatisch der Erbfall ein. Dabei geht das Vermögen des Verstorbenen auf die im Testament angegebenen Erben über. Sind keine Erben angegeben oder gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. In jedem Fall ist der Erbfall in Deutschland nicht nur zivilrechtlich von Bedeutung, sondern hat auch steuerliche Konsequenzen – schließlich muss das Erbe versteuert werden.
Erbe versteuern – die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (vgl. § 30 Abs. 1 ErbStG). Dies gilt auch, wenn aufgrund von Freibeträgen keine Steuer anfällt und auch im Fall einer Schenkung.
Folgende Informationen soll die Anzeige nach § 30 Abs. 4 ErbStG enthalten:
- Persönliche Daten des Erben und des Verstorbenen.
- Die (möglichst) genaue Höhe und Art des geerbten Vermögens (Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Unternehmen, etc.).
- Angaben zu eventuell bereits geleisteten Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers
- Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
Sollte die Anzeige nicht innerhalb der vorgesehenen drei Monate beim Finanzamt eingehen, so stellt bereits dieses Unterlassen unter Umständen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar. Wenn Sie feststellen, dass die Anzeige also verspätet sein könnte, lassen Sie sich unbedingt von mir als Ihrem Anwalt für Steuerstrafrecht zum weiteren Vorgehen beraten, damit es nicht zur Ahndung wegen einer Steuerhinterziehung kommt. Eine sog. strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO ist hier unter Umständen noch möglich, unterliegt aber sehr strengen Voraussetzungen, weshalb Sie nicht auf eigene Faust handeln sollten.
Nachdem diese Anzeige erfolgt ist, entscheidet das Finanzamt, ob es den (potenziell) Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordert und setzt dem Steuerpflichtigen eine Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Im Falle eines komplexen Erbfalls kann diese Frist oft verlängert werden.
Das Erbe wird danach versteuert, welche Angaben in der Erbschaftssteuererklärung gemacht werden. Insofern ist es von größter Bedeutung, hier korrekte und vollständige Angaben zu machen. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe kann als leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung gewertet werden. Gerade in komplexen Erbfällen sollten Sie sich deshalb an mich als Ihren Steueranwalt wenden. Gerne überprüfe ich Ihre Erbschaftssteuererklärung und unterstütze Sie darüber hinaus bei der Steueroptimierung.
Der Erbschaftssteuerbescheid bestimmt die Versteuerung des Erbes
Auf Grundlage der Erbschaftssteuererklärung ermittelt das Finanzamt die genaue Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer und teilt diese dem Erben in Form eines Erbschaftssteuerbescheids mit. Dieser Bescheid gibt nicht nur die Höhe der Steuer beim Erbe versteuern an, sondern enthält auch Informationen darüber, wie sich diese Summe zusammensetzt.
Auch hier empfehle ich Ihnen, mich als Anwalt zu konsultieren – denn bei der Erstellung von Erbschaftssteuerbescheiden passieren den Finanzbehörden durchaus Fehler, die Ihnen unnötige und unzulässige Steuern aufbürden. Gerne überprüfe ich Ihren Erbschaftssteuerbescheid und lege im Zweifelsfall Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
Anwaltliche Unterstützung bei der Versteuerung der Erbschaft
Steuerrecht, Steuerstrafrecht und insbesondere Erbschaftssteuerrecht sind komplexe Rechtsgebiete, die in den meisten Fällen anwaltliche Unterstützung erfordern. Gerade dann, wenn das Erbe versteuert wird, kann eine Beratung im Vorfeld von Vorteil sein, da es hier diverse Möglichkeiten der Steueroptimierung gibt. So können beispielsweise Schenkungen zu Lebzeiten genutzt werden, um den Steuersatz bei der späteren Versteuerung des Erbes zu senken. Auch kluge testamentarische Regelungen können sicherstellen, dass das Vermögen auf eine steuerlich vorteilhafte Weise verteilt wird, um beim Erbe versteuern zu sparen. In diesem Bereich arbeite ich sehr eng mit einer Kanzlei für Erbrecht zusammen, um meine Mandantinnen und Mandanten sowohl erbrechtlich als auch steuerrechtlich optimal zu beraten und bei der Gestaltung zu unterstützen.