Erbschaftssteuer bei Ehepartnern, Geschwistern etc.

Die Erbschaftssteuer regelt die Übertragung von Vermögen im Todesfall. Maßgeblich für die Verrechnung ist der Verwandtschaftsgrad – so ist die Höhe der Erbschaftssteuer bei Ehepartnern anders als bspw. bei der Vererbung an Enkelkinder oder Geschwister. Eine zentrale Rolle spielt bei der Vererbung neben dem Verwandtschaftsgrad der Wert des Erbes. Die Erbschaftssteuer wird auf Grundlage der Höhe des Erbes in verschiedene Steuersätze eingeteilt:

Wert des Erbes bis… Steuersatz in Klasse I Steuersatz in Klasse II Steuersatz in Klasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Mehr 30 % 43 % 50 %

 

Zentral sind im Erbfall Freibeträge, die als wichtiger Puffer dienen, um die steuerliche Belastung für Erben zu mindern. So sieht die Erbschaftssteuer nicht vor, das gesamte Erbe zu besteuern. Vielmehr wird das Erbe bei enger Verwandtschaft bzw. Partnerschaft nur dann besteuert, wenn es sich um eine große Erbschaft handelt. Sinn und Zweck dahinter ist, die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Erben zu schützen.

Die Erbschaftssteuer bei Ehepartnern

Die Erbschaftssteuer ist bei Ehepartnern mit einem Freibetrag von 500.000 € am höchsten angesetzt. Hintergrund dessen ist, dass verstorbene Ehegatten bzw. Lebenspartner ein besonders hohes Risiko für die Existenzgrundlage des hinterbliebenen Partners darstellen.

Ergänzt wird der Freibetrag durch den Versorgungsfreibetrag. Wird das Vermögen an den Ehegatten bzw. Lebenspartner vererbt, steigt die Freigrenze um 256.000 €. Der Versorgungsfreibetrag dient ebenfalls der Vorsorge und soll die Zukunft des hinterbliebenen Partners absichern.

Zuletzt können hinterbliebene Erben außerdem einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € geltend machen. Dieser erfordert keine Verwandtschaft und soll die persönliche Fürsorge und Unterstützung, die der Erbe gegenüber dem verstorbenen Erblasser geleistet hat, steuerlich honorieren. Zu den Pflegeleistungen, die hier geltend gemacht werden können, zählen beispielsweise Unterstützung bei der Körperpflege, der Versorgung mit Essen, die Erledigung von Botengängen sowie das Säubern der Wohnung. Um den Pflegefreibetrag geltend zu machen, muss dem Finanzamt ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Ggf. erbrachte Hilfeleistungen sollten demnach regelmäßig dokumentiert werden, um die Erbschaftssteuer bei Ehepartnern zu reduzieren.

Die Freibeträge, die beim Erbe versteuern durch den Ehepartner geltend gemacht werden können, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

 

Freibetrag Versorgungsfreibetrag Pflegefreibetrag
500.000 € 256.000 € Bis zu 20.000 €

 


Beispiel:
Der verstorbene Ehegatte hat der Ehegattin ein Vermögen von 865.000 € vererbt. Der Freibetrag liegt in dem Fall bei 500.000 €, der Versorgungsfreibetrag bei 256.000 €. Aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit musste sich die Ehegattin im letzten Jahr vermehrt um ihren Ehemann kümmern und kann einen Pflegefreibetrag von 15.000 € geltend machen. Zuletzt wird eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 € angenommen, die ebenfalls nicht besteuert wird. Insgesamt müssen nach Abzug der Freibeträge und Erbfallkosten noch 84.000 € des vererbten Vermögens besteuert werden. Der Wert des Erbes liegt somit zwischen 75.000 € und 300.000 €, demnach wird ein Steuersatz von 11 % angewendet (Steuerklasse I). Die Erbschaftssteuer bei den Ehepartnern beläuft sich in diesem Fall auf 9.240 €, das geerbte Vermögen liegt bei 855.760 €.

Sie haben den Eindruck, dass der Pflegefreibetrag im Erbschaftssteuerbescheid nicht berücksichtigt wurde oder brauchen bei der Anzeige des Erwerbs (§ 30 ErbStG) fachkundige Unterstützung? Gerne helfe ich Ihnen als kompetenter Anwalt bei der Abwicklung des Erbfalls und lege im Zweifelsfall Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.

Die Erbschaftssteuer bei Enkeln berechnen

Bei der Erbschaftssteuer erfahren auch Enkel mit einem Freibetrag von 200.000 € eine beachtliche steuerliche Entlastung. Der Sinn des hohen Freibetrags liegt darin begründet, die Weitergabe von Vermögen innerhalb der Familie auch über eine Generation hinweg zu erleichtern.

Sind die Eltern des Enkelkinds bereits verstorben, wird der Freibetrag in der Erbschaftssteuer bei Enkeln durch einen Versorgungsfreibetrag ergänzt, der am Alter des Enkels orientiert ist. Schließlich fehlt Enkeln in solchen Fällen die Unterstützung der Eltern, zudem sind sie – je nach Alter – noch nicht finanziell unabhängig, was sich in den Freibeträgen widerspiegelt. Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer gestalten sich bei Enkeln folgendermaßen:

 

Freibetrag Alter des Enkels Versorgungsfreibetrag
200.000 € Bis 5 Jahre 52.000 €
200.000 € Zwischen 6 und 10 Jahren 41.000 €
200.000 € Zwischen 11 und 15 Jahren 30.700 €
200.000 € Zwischen 16 und 20 Jahren 20.500 €
200.000 € Zwischen 21 und 27 Jahren 10.300 €

 

Die Erbschaftssteuer bei Geschwistern

Bei der Vererbung an Geschwister fällt der Freibetrag mit einer Höhe von 20.000 € deutlich geringer aus. Darüber hinaus ist auch die Erbschaftssteuer bei Geschwistern höher. Wird das Vermögen an Geschwister vermacht, greift die Steuerklasse II, was sich in höheren Steuersätzen äußert. Die Differenzierung der Freibeträge spiegelt die Absicht des Gesetzgebers wider, Ehe- bzw. Lebenspartner und Nachkommen besonders zu schützen. Zudem wird angenommen, dass Geschwister ihrerseits finanziell unabhängig sind und keiner besonderen Unterstützung bedürfen. Neben dem gesetzlichen Freibetrag kann der Pflegefreibetrag in der Berechnung der Erbschaftssteuer bei Geschwistern aber ebenfalls geltend gemacht werden.

Die Höhe der Erbschaftssteuer bei Nichten und Neffen

Die steuerlichen Unterschiede bei der Vererbung an Geschwister verdeutlichen die Abstufungen innerhalb des Erbschaftsteuerrechts, die sich an familiären Bindungen und wirtschaftlichen Bedürfnissen orientieren. Diese Tatsache spiegelt sich auch in der Berechnung der Erbschaftssteuer bei Neffen und Nichten wider.

Ähnlich wie bei Geschwistern kommt hier die Steuerklasse II zum Tragen. Der Freibetrag, der hier geltend gemacht werden kann, beträgt demnach ebenfalls 20.000 €.

Hilfe bei der Abwicklung des Erbfalls – Erbschaftssteuer bei Geschwistern, Ehepartnern etc.

Die reibungslose Abwicklung des Erbfalls stellt viele Menschen vor eine große Herausforderung. Neben der rechtzeitigen Anzeige des Erwerbs ist die vollständige und korrekte Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung von zentraler Bedeutung. Eine falsch ausgefüllte Erbschaftsteuererklärung birgt das Risiko einer Steuerhinterziehung oder zumindest einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Als Anwalt für Steuerhinterziehung und Steuerstrafrecht mache ich Sie auf die möglichen Fallstricke in der Verwaltung des Erbes aufmerksam und navigiere Sie Schritt für Schritt durch den Erbfall.