Der Verlust eines Menschen ist nicht nur eine emotionale Herausforderung, sondern geht auch mit rechtlichen Fragen einher. Besonders das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 30 ErbStG) und die damit in Verbindung stehenden Vorschriften und Fristen sind für die meisten Laien nur schwer nachvollziehbar. Dabei ist die Einhaltung der dreimonatigen Frist aus§ 30 ErbStG von zentraler Bedeutung für den Erben bzw. Schenker, da die Nichteinhaltung mit empfindlichen Strafen einhergehen kann.
§ 30 ErbStG– das Erbschaftsteuergesetz
§ 30 ErbStG regelt im Detail, wer in welcher Form und Frist verpflichtet ist, einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Kernpunkt ist die dreimonatige Frist, innerhalb derer Erwerber (und in bestimmten Fällen auch Schenker) einen Erbfall anzeigen müssen. Der § 30 ErbStG regelt vor allem die ordnungsgemäße Anzeige im Erbfall.
Anzeige nach § 30 ErbStG und Erbschaftssteuererklärung – ein zweistufiger Prozess
Beim Eintritt des Erbfalls oder einer Schenkung muss der Erbe dieses laut § 30 ErbStG beim Finanzamt anzeigen. Die Anzeige hat eine meldende Funktion und ist innerhalb der Dreimonatsfrist ab Kenntniserlangung zu erstatten. Die Anzeige dient der Behörde als Erstinformation. Unter anderem sollen hier laut § 30 ErbStG grundlegende Informationen zum Erblasser und den Erben oder Beschenkten, das Datum des Erbfalls, das Verwandtschaftsverhältnis und eine grobe Schätzung des Wertes des Nachlasses enthalten sein. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Erbfall nicht zu einer Steuer führt. Die hier gemachten Angaben fungieren als Grundlage dafür, wie das Erbe zu versteuern ist.
Ist die Anzeige nach § 30 ErbStG erfolgt, fordert das Finanzamt den Erben auf, eine eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, die das Finanzamt detailliert über die geerbten Vermögenswerte informiert. Diese ist innerhalb von drei Monaten einzureichen, wobei in komplizierten Erbfällen Verlängerungen möglich und auch üblich sind. Die Erbschaftsteuererklärung verlangt folgende Angaben:
- Persönliche Daten des Erben und des Verstorbenen: Diese umfassen vollständige Namen, Adressen und gegebenenfalls Identifikationsnummern.
- Höhe und Art der Vermögenswerte: Umfasst Bargeld, Wertpapiere, Unternehmensanteile usw.
- Angaben zu bereits geleisteten (Vor-)Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers: Sind wesentlich, um die steuerliche Bemessungsgrundlage korrekt zu berechnen.
- Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: Das Verwandtschaftsverhältnis beeinflusst die Höhe der Steuerfreibeträge.
Fallstricke im Paragraphen 30 ErbStG – Erhalt schwarzer Vermögenswerte
Die Einhaltung der im § 30 ErbStG erwähnten Fristen und korrekte Angaben sind bei Anzeige und Erbschaftsteuererklärung von zentraler Bedeutung. Schon eine verspätete Anzeige kann vom Finanzamt als Steuerhinterziehung gewertet werden. Noch gravierender sind Fälle, in denen der Erblasser dem Fiskus zuvor bereits Vermögen verschwiegen hat und damit sogenanntes „Schwarzgeld“ vererbt wird. Gerade letzteres bringt den Erben in eine prekäre Situation. Denn obwohl der (unwissentliche) Erhalt schwarzer Vermögenswerte im Rahmen der Vererbung noch keine Straftat ist, wird der Erbe hier Teil eines steuerrechtlichen Prozesses und muss für die hinterzogenen Steuern aufkommen. Verfügt der Erbe nicht über die finanziellen Mittel, diese zu bezahlen, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Erfährt der Erbe erst im Nachhinein über schwarze Vermögenswerte, sind die Erbschaftsteuererklärung und u.U. die vergangenen Steuererklärungen des Erblassers unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO).
In Fällen wie der Vererbung von Schwarzgeld greift nicht nur § 30 ErbStG und weitere Bestimmungen des Erbrechts, sondern auch das Steuerstrafrecht. Hier kommen zwei Rechtsgebiete zusammen, was eine spezialisierte Fachkenntnis vonnöten macht. Als Anwalt für Steuerstrafrecht und Erbrecht berate ich Sie in diesen spezifischen Fällen zu dem richtigen Vorgehen. Gerade dann, wenn Sie als Erbe Schwarzgeld erben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung eine gute Möglichkeit, um sicher straffrei zu bleiben und aus dem „Schwarzgeld“ sog. „weißes Geld“ werden zu lassen. Doch auch hier gibt es einige Fallstricke, die Sie mit mir als Anwalt umgehen.
Steuerstrafrechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung des § 30 ErbStG
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes, insbesondere des § 30 ErbStG, drohen ernste steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Diese reichen weit über monetäre Sanktionen hinaus und können gravierende persönliche Folgen nach sich ziehen.
Steuerhinterziehung wegen falscher Erbschaftsteuererklärung
Neben einer verspäteten Anzeige (§ 30 ErbStG) kann auch die Auslassung von Vermögenswerten in der Erbschaftsteuererklärung den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Die bei der Steuerhinterziehung verhängte Strafe hängt von der hinterzogenen Summe ab, wobei ein mehrstufiges Verfahren greift:
- Objektive Strafrahmenbestimmung: Hier wird geprüft, welcher Strafrahmen für die hinterzogene Summe vorgesehen wird. Dabei wird zwischen einfacher Steuerhinterziehung und besonders schweren Fällen unterschieden. Bereits hier werden individuelle Umstände berücksichtigt.
- Individuelle Strafzumessung: In dieser Phase werden die persönlichen Umstände des Täters und die konkreten Tatbezüge berücksichtigt. Dazu gehören Motivation, wirtschaftliche Verhältnisse, Vorstrafen, aber auch kooperatives Verhalten wie ein frühzeitiges Geständnis oder die Mitwirkung bei der Aufklärung. Auch die persönlichen Lebensumstände oder potenzielle negative Konsequenzen einer Bestrafung werden hier berücksichtigt. Als Anwalt kann ich in dieser Phase für Sie oft strafmildernde Umstände geltend machen.
- Bemessung der Gesamtstrafe: Wenn mehrere Taten vorliegen, wird eine Gesamtstrafe gebildet. Auch hier sind die individuellen Umstände und die Gesamtsumme des Steuerschadens entscheidend.
Liegt die hinterzogene Summe bei über einer Million Euro, muss mit einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung gerechnet werden. Als Anwalt für Steuerhinterziehung setze ich alles daran, Sie vor einer Freiheitsstrafe zu bewahren. Dabei stehen mir verschiedene Mittel zur Verfügung, deren Für und Wider ich genauestens abwäge und mit Ihnen abspreche.
Leichtfertige Steuerverkürzung wegen falscher Erbschaftsteuererklärung
Nicht nur vorsätzliche Taten, sondern auch fahrlässiges Handeln kann geahndet werden. Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt ebenfalls einen Verstoß dar, der mit Geldbußen sanktioniert wird. Hierzu zählt beispielsweise das Versäumen der im § 30 ErbStG aufgeführten Fristen aufgrund von Nachlässigkeit oder unzureichende Sorgfalt bei der Dokumentation des Vermögens.
Als Anwalt für Steuerstrafrecht bin ich über die Feinheiten und Fallstricke des § 30 ErbStG informiert und unterstütze Sie kompetent dabei, die Annahme und Abwicklung des Erbes unter Einhaltung aller steuerrechtlichen Vorschriften rechtskonform zu gestalten. Gerne unterstütze ich Sie auch bei der Optimierung der Erbschaftssteuer.